1. Hat die Gewerkschaft dem bestreikten Arbeitgeber den Streikbeschluss ihres zuständigen Bundesvorstands sowie die Streikziele nicht unmittelbar mitgeteilt, können die Streikziele nur aus den sonstigen offiziellen Verlautbarungen der Gewerkschaft (Streikaufrufflugblätter, offizielle Pressemitteilungen) entnommen werden.

2. Die Friedenspflicht kann im Einzelfall trotz normativer Fortgeltung eines Tarifvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage suspendiert sein, wenn sich die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag darauf verständigt haben, bei einem solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage über Verhandlungen eine ablösende Regelung finden zu wollen. Es ist der Gewerkschaft nicht zuzumuten, zu Verhandlungen verpflichtet zu sein , ohne die Mittel des Arbeitskampfes nutzen zu können.

3. Es kann im Einzelfall ein zulässiges und tariflich regelbares Ziel sein, vom Arbeitgeber eine zeitlich befristete Betriebsfortführung über den beabsichtigten Stilllegungszeitpunkt hinaus zu verlangen, nebst Beschäftigung der Mitarbeiter bis dahin. Solange die unternehmerische Stilllegungsentscheidung selbst nicht in Frage gestellt wird, ist der tariffreie Kern der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit noch nicht berührt.

4. Grundsätzlich in eine Tarifforderung, die darauf gerichtet ist, dass ein Dritter, der nicht Arbeitgeber iSd. § 2 Abs. 1 TVG ist, Leistungen erbringen soll, rechtswidrig. Dies stellt sich jedoch anders dar, wenn es sich bei dem Dritten um den Hauptgesellschafter des Arbeitgebers handelt, der begleitend zum erstrebten Tarifvertrag mit dem Arbeitgeber einen sog. sonstigen Kollektivvertrag mit der Gewerkschaft abschließen soll, der auf eine Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingen gerichtet ist und geeignet ist, einen Interessenkonflikt zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern zu befrieden. Dies ergibt sich unter anderem aus den Wertungen des Art. 6 Nr. 4 ESC, die in völkerrechtsfreundlicher Auslegung zu berücksichtigen sind.

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