(Stuttgart) Ab dem 20. März nur noch Basisschutz in Betrieben – was bedeutet das für Arbeitgeber?

Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gibt hierzu einen Überblick:

Viele der Corona-Regelungen laufen zum 20. März 2022 aus. Am 16. März 2022 wurde nun im Bundeskabinett eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, welche ab 20. März 2022 weiterhin „Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz“ in den Betrieben vorgibt.

Um das Infektionsgeschehen in Deutschland möglichst niedrig zu halten, sind für einen Übergangszeitraum weiterhin bestimmte Basisschutzmaßnahmen in den Betrieben verpflichtend.

Zu diesen grundlegenden und bereits bewährten Maßnahmen gehören insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, das Tragen medizinischer Masken in von mehreren Personen genutzten Innenräumen und bei Unterschreitung des Mindestabstands, sowie regelmäßiges Lüften (AHA+L-Regel).

  • Welche Regeln im Einzelnen aufrecht erhalten bleiben

Damit bleiben die meisten Regelungen der derzeitigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in bekannter Form weitgehend unverändert erhalten.

  1. Arbeitgeber haben weiterhin auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept vorzuhalten, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen sind. Dieses Hygienekonzept muss in geeigneter Weise im Betrieb ausgehängt und den Arbeitnehmern zugänglich zu machen.
  2. Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, den Mitarbeitern, die zumindest zeitweise im Betrieb sind, einmal pro Woche einen Schnelltest anbieten.
  3. Eine gemeinsame gleichzeitige Nutzung von Räumen ist weiterhin zu vermeiden.
  4. Mitarbeiter müssen die Möglichkeit haben, sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen.
  5. Der Arbeitgeber hat ausreichend medizinische Schutzmasken bereitzustellen.
  •  Was sich ändert

Daraus ergeben sich nur wenige Änderungen für den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz. Arbeitgeber müssen also weiterhin finanzielle und organisatorische Aufwendungen machen.

Eine wichtige Änderung gibt es aber doch: bei der Festlegung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes im Rahmen des Hygienekonzeptes kann und darf der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten nicht mehr berücksichtigen!

Zudem: Der Deutsche Bundestag entscheidet in den nächsten Tagen auch darüber, wie es mit der 3-G-Regel oder der Homeoffice-Pflicht im Betrieb weitergeht.

Die neue Corona-Arbeitsstättenverordnung soll bis 25. Mai 2022 gelten. Eine weitere Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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