(Stuttgart) Ein Betriebsrat kann vom Arbeitgeber eine personalisierte E-Mail-Adresse verlangen – und zwar auch außerhalb der firmeneigenen Domain.
Das, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen durch Beschluss vom 25.4.2025 – 17 TaBV 62/24 entschieden.
§ 40 Abs. 2 BetrVG: Arbeitgeber muss für moderne Kommunikation sorgen
Nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat Räume, Sachmittel und Kommunikationstechnik bereitstellen, die für die Arbeit des Gremiums notwendig sind. Dazu gehören auch zeitgemäße Kommunikationswege – wie persönliche E-Mail-Accounts.
Der Streitfall: Supermarkt-Betriebsrat fordert eigene Adressen
Ein Supermarkt-Betreiber stellte dem Betriebsrat nur eine zentrale E-Mail-Adresse unter der Unternehmensdomain zur Verfügung. Einige freigestellte Betriebsräte hatten zwar persönliche Adressen, andere jedoch nicht – und genau das wollten sie ändern. Die Begründung: Vertrauliche Kommunikation mit Beschäftigten und externen Stellen sei nur so möglich.
Arbeitgeber lehnt ab – Gericht sieht das anders
Der Arbeitgeber verweigerte den Wunsch. Seine Argumente:
- Anspruch gelte nur für das Gremium, nicht für einzelne Mitglieder.
- Telefonlisten in den Filialen seien ausreichend.
Das LAG Niedersachsen entschied jedoch: Auch einzelne Betriebsratsmitglieder können Sachmittel verlangen – ein Beschluss des gesamten Gremiums ist nicht nötig.
Ohne E-Mail ist Betriebsratsarbeit nicht zeitgemäß
Das Gericht machte klar:
- Eine zentrale Adresse, auf die alle Betriebsratsmitglieder Zugriff haben, reicht nicht für vertrauliche Kommunikation.
- Telefonate sind kein Ersatz für den sicheren Austausch von Dokumenten.
- Persönliche E-Mail-Adressen sind unerlässlich für eine moderne und effiziente Betriebsratsarbeit.
Fazit: Arbeitgeber müssen umdenken
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Betriebsräten. Arbeitgeber müssen digitale, vertrauliche und schnelle Kommunikation ermöglichen – alles andere ist nicht mehr zeitgemäß.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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