(Stuttgart) Teilzeitkräfte leisten Überstunden – erhalten aber oft keine Zuschläge. Der Grund sind häufig Tarifverträge mit festen Schwellen, etwa erst ab der 41. Wochenstunde. 

Das Bundesarbeitsgericht, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat hierzu eine klare Entscheidung getroffen: Solche Regelungen benachteiligen Teilzeitbeschäftigte und sind rechtswidrig.

Der Fall: Mehr Arbeit, aber kein Zuschlag

Ein Arbeitnehmer arbeitete 30,8 Stunden pro Woche. Der anwendbare Tarifvertrag sah vor:

  • Zuschläge erst ab der 41. Stunde
  • unabhängig von der individuellen Arbeitszeit

Die Folge: Trotz Mehrarbeit über seine vereinbarte Arbeitszeit hinaus erhielt der Arbeitnehmer keinen Zuschlag. Er klagte – und bekam Recht.

Das Urteil: Gleichbehandlung ist Pflicht

Das BAG stellt klar: 

  • Einheitliche Zuschlagsgrenzen für Vollzeit und Teilzeit sind unzulässig
  • Teilzeitbeschäftigte werden dadurch benachteiligt
  • Zuschläge müssen anteilig zur Arbeitszeit gewährt werden

Rechtsgrundlage ist § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Maßstab ist die individuelle Arbeitszeit

Entscheidend ist der sogenannte pro-rata-temporis-Grundsatz:

  • Vollzeit: 37,5 Stunden → Zuschlag ab 41 Stunden
  • Teilzeit: 30,8 Stunden → Zuschlag entsprechend früher

Das bedeutet:

Sobald Teilzeitkräfte ihre vertragliche Arbeitszeit überschreiten, kann ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bestehen.

Kein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung

Arbeitgeber argumentieren häufig mit einer angeblich erst ab einer bestimmten Stundenzahl eintretenden Mehrbelastung.

Das BAG weist dies zurück:

  • Auch Mehrarbeit in Teilzeit ist belastend
  • Ein sachlicher Differenzierungsgrund fehlt
  • Europarecht verlangt eine strenge Prüfung

Rückwirkende Ansprüche möglich

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen:

  • Ansprüche können rückwirkend entstehen
  • Arbeitgeber müssen mit Nachzahlungen rechnen
  • Tarifliche Regelungen sind insoweit teilweise unwirksam

Unternehmen sollten ihre Vergütungsstrukturen und Zeiterfassungssysteme überprüfen.

Bedeutung für Arbeitnehmer

  • Anspruch auf faire Behandlung
  • Zuschläge bereits bei Überschreiten der individuellen Arbeitszeit
  • bessere Durchsetzung eigener Rechte

 Bedeutung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten jetzt handeln:

  • Prüfung von Tarifverträgen und Arbeitsverträgen
  • Anpassung von Entgeltabrechnung und Zeiterfassung
  • Bewertung möglicher Nachzahlungsrisiken

Fazit: Teilzeit ist gleichwertig zu behandeln

Das Urteil des BAG stellt klar: Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Mehrarbeitszuschlägen nicht benachteiligt werden. Zuschläge sind anteilig zur individuellen Arbeitszeit zu gewähren. Starre Grenzen sind unzulässig.

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Volker Görzel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte

Hohenstaufenring 57 a

50674 Köln

Telefon: 0221/ 29 21 92 0          Telefax: 0221/ 29 21 92 25

goerzel@hms-bg.de                www.hms-bg.de