(Stuttgart) Nach einer Kündigung stellen viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter frei – bei voller Bezahlung, aber ohne Arbeitsleistung. Das wirkt zunächst unkompliziert. In der Praxis führt es jedoch häufig zu Konflikten. Besonders dann, wenn zusätzliche Leistungen wie ein Dienstwagen betroffen sind. 

Genau dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Den Fall erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Der Fall: Kündigung, Freistellung – und der Dienstwagen ist weg

Ein Arbeitnehmer nutzte seinen Firmenwagen auch privat.
Nach der Kündigung stellte der Arbeitgeber ihn frei und verlangte den Wagen zurück.

Der Arbeitsvertrag enthielt eine entsprechende Regelung:
Der Arbeitgeber durfte den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung“ freistellen – unabhängig davon, wer gekündigt hatte.

Der Arbeitnehmer hielt das für unzulässig.
Er verlangte zumindest eine Nutzungsausfallentschädigung

Das Urteil: Pauschale Freistellungsklauseln sind unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar:

Eine pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam.

Der Grund:

  • Es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Diese unterliegen einer Inhaltskontrolle
  • Die Klausel benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen

Entscheidend ist:
Arbeitnehmer haben ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigt zu werden.

Eine Klausel, die dieses Interesse vollständig ausschließt, ist unzulässig.

Bedeutet das automatisch: Weiterbeschäftigung und Dienstwagen?

Nein.

Das Gericht betont ausdrücklich:
Auch ohne wirksame Klausel kann eine Freistellung zulässig sein.

Voraussetzung ist jedoch eine konkrete Interessenabwägung.

Mögliche Gründe auf Arbeitgeberseite:

  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen
  • Vertrauensverlust
  • Störungen im Betrieb
  • organisatorische Umstellungen

Es kommt also immer auf den Einzelfall an.

Warum der Fall noch nicht entschieden ist

Das Landesarbeitsgericht hatte diese Interessenabwägung nicht ausreichend vorgenommen.

Deshalb wurde der Fall zurückverwiesen.
Das Gericht muss nun erneut prüfen, ob die Freistellung im konkreten Fall gerechtfertigt war.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Für Arbeitgeber:

  • Pauschale Klauseln im Arbeitsvertrag sind riskant
  • Freistellungen müssen im Einzelfall begründet werden
  • Auch die Rückgabe eines Dienstwagens sollte rechtlich abgesichert sein

Für Arbeitnehmer:

  • Eine Freistellung ist nicht automatisch wirksam
  • Der Entzug von Vorteilen kann angreifbar sein
  • Unter Umständen besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

Fazit: Freistellung braucht eine saubere rechtliche Grundlage

Freistellungen nach Kündigungen sind gängige Praxis.
Rechtlich sind sie jedoch anspruchsvoll.

Pauschale Vertragsklauseln genügen nicht.
Entscheidend ist immer eine sorgfältige Abwägung der Interessen.

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Volker Görzel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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