(Stuttgart) Befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn die Entfristung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit verweigert wurde. Allerdings reicht nicht allein die Vermutung der Kläger aus, sie seien wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden, um eine Benachteiligung gem. § 78 BetrVG annehmen zu können.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 13. Januar 2016, Az.: 23 Sa 1445/15 und 23 Sa 1446/15).

Gem. § 78 BetrVG dürfen u.a. die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Wenn dem Betriebsratsmitglied nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit lediglich ein befristeter und nicht ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten wird, kann es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25. Juni 2014, Az.: 7 AZR 847/12) gegenüber dem Arbeitgeber den Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages als Schadensersatz beanspruchen.

Die beklagte Amazon Logistik Potsdam GmbH stellte jeweils für das Weihnachtsgeschäft mehrere hundert Arbeitnehmer befristet ein. Nur einem Teil von ihnen bot sie eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsvertrags an. Die beiden Kläger, beide Mitglieder des Betriebsrates, hatten mit der Beklagten einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Die Beklagte bot den Klägern zum Jahresende lediglich eine Verlängerung der Befristung um einen Monat an. Die Kläger waren damit nicht einverstanden. Sie wollten in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden. Sie behaupteten, sie seien wegen ihres Betriebsratsamtes unberücksichtigt geblieben.

Das LAG wies ebenso wie die Vorinstanz die Klagen ab.

Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern. Die Beklagte habe die Entscheidung über die Verlängerung oder Entfristung befristeter Arbeitsverträge nach einem formalen Verfahren getroffen und auch Arbeitsverhältnisse mit anderen Betriebsratsmitgliedern entfristet. Bei der Beklagten bestehe auch weiterhin ein Betriebsrat. Die Kläger haben nicht konkret vortragen können, dass sie wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen wurden. Von daher habe keine Benachteiligung im Sinne des § 78 BetrVG vorgelegen.

Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg liegt auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung. Bereits 2011 hatte das Gericht die dargestellten Grundsätze für einen Anspruch auf Übernahme eines Betriebsratsmitgliedes in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis herausgearbeitet (Urteil vom 4. November 2011, Az.: 13 Sa 1549/11).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts enden sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer grundsätzlich mit Ablauf der jeweils vereinbarten Befristung (Urteil vom 5. Dezember 2012, Az.: 7 AZR 698/11), dies gilt auch dann, wenn die Befristung während der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds vereinbart wird (Urteil vom 25. Juni 2014, Az.: 7 AZR 847/12).

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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