(Stuttgart) Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg sind Kündigungen eines Arbeitgebers, der seinen einzigen Auftrag endgültig verloren hat und sich nicht erneut hierum bewirbt, wegen Stilllegung des Betriebes rechtswirksam.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg vom 01. September 2009, Az. 6 Sa 109/08.

In dem Fall waren alle 550 Beschäftige eines Werkschutzunternehmens in Abstimmung mit dem Betriebsrat und unter Aufstellung eines Interessenausgleiches gekündigt worden, da das Unternehmen seinen einzigen Auftraggeber verloren hatte. Hiergegen wandte sich ein Arbeitnehmer, der die Kündigung für unwirksam hielt.

Zu Unrecht, wie ihn das LAG Nürnberg belehrte, so Klarmann.

Kündige der Arbeitgeber, der seinen einzigen Auftrag endgültig verloren hat und sich nicht erneut hierum bewirbt, sämtliche Arbeitsverhältnisse wegen Stilllegung des Betriebes, so seien diese Kündigungen nicht deswegen unwirksam, weil im Zeitpunkt ihres Ausspruches bereits Anzeichen für die Vergabe des Auftrags an ein ehemaliges Konkurrenzunternehmen bestanden. Von einer Aufhebung oder Nichtdurchführung des Stilllegungsbeschlusses sei in dieser Konstellation, in der der ehemalige Auftragnehmer (hier: Bewachungsunternehmen) keine Kenntnis von den genauen Vorgängen über die mögliche Weiterführung des Auftrages und seine Modalitäten habe, nur dann auszugehen, wenn die für die Kündigung maßgeblichen Personen (Geschäftsführer, Personalleiter) positive Kenntnis vom Vorliegen eines Betriebsübergangs haben; ob genaue Kenntnis vom Vorliegen eindeutig einen Betriebsübergang begründender Tatsachen genüge, könne dahinstehen.

Klarmann empfahl, dieses Urteil  zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.     

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