(Stuttgart) Gewährt eine gesetzliche Krankenkasse Normalgewichtigen und Nichtrauchern einen Bonus und verzichtet insoweit auf einen ärztlichen Nachweis, sei dies nicht wettbewerbswidrig. Denn es liege im Rahmen der Entscheidungskompetenz der Krankenkasse, die Erklärungen der Versicherten zu beurteilen.

Dies, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA  – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem am 18.03.2010 veröffentlichten Beschluss in einem Eilverfahren. (Az.: L 8 KR 294/09 B ER)

Im konkreten Fall beanstandete die AOK Hessen die praktische Handhabung der Bonusregelung einer Betriebskrankenkasse (BKK). Diese Krankenkasse gewährt ihren Mitgliedern unter anderem dann einen Bonus, wenn deren Body-Maß-Index zwischen 18 und 27 liegt und sie seit mindestens 6 Monaten Nichtraucher sind. Die AOK warf der BKK vor, dass diese hierfür keine ärztliche Bestätigung verlange, sondern auf die bloße Erklärung der Versicherten vertraue. Dies habe ein Anruf zur Konkurrenzbeobachtung ergeben. Sie mahnte die BKK ab und verlangte von ihr eine Unterlassungserklärung. Dies lehnte die BKK ab und verwies darauf, dass das Bundesversicherungsamt die Satzungsregelung genehmigt habe. Zudem würden die Bonusvoraussetzungen durch schriftliche Erklärungen der Mitglieder nachgewiesen. Eine ärztliche Bescheinigung hingegen sei mit vertretbarem Aufwand nicht zu erbringen. Im Übrigen handele die AOK missbräuchlich, da sie ebenfalls keine hohen Anforderungen an den Nachweis von Bonusvoraussetzungen stelle.

Den Antrag der AOK auf eine einstweilige Anordnung lehnte das Sozialgericht ab. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sei bei Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen nicht anwendbar. Auch habe die AOK nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil – wie z.B. ein erheblicher Mitgliederverlust – entstanden sei oder drohe.

Die Richter des Hessisches Landessozialgerichts bestätigten diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren, so Klarmann.

Sie betonten zwar, dass auch ohne Anwendbarkeit des UWG „die Krankenkassen in ihrem Wettbewerb untereinander die allgemeinen Wertmaßstäbe dieses Gesetzes zu beachten“ hätten. Ein wettbewerbswidriges Verhalten konnten die Darmstädter Richter jedoch nicht erkennen. Die Satzung der BKK schreibe keinen ärztlichen Nachweis der Nichtrauchereigenschaft und des Gewichts vor. Dass die BKK in Internetauftritten, Werbeanzeigen oder Flyern mit einer „laxen“ Praxis der Prüfung der Voraussetzungen für eine Bonusgewährung werbe, habe die AOK nicht vorgetragen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Klarmann empfahl, diese Grundsätze zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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