Hes­sis­ches Lan­desar­beits­gericht, Beschluss vom 02.08.2021, AZ 15 Ta 34/21

Aus­gabe: 07–2021

Im Rah­men der Ermessen­sausübung bei der Entschei­dung über eine Aus­set­zung iSv. § 148 ZPO sind min­destens zu berück­sichti­gen: das Beschle­u­ni­gungs­ge­bot, der Stand der bei­den Ver­fahren, ins­beson­dere des vor­grei­flichen Rechtsstre­its und dessen voraus­sichtliche Dauer und damit die voraus­sichtliche Dauer der Aus­set­zung, eben­so die Vorschriften zum Schutz vor über­langer Ver­fahrens­dauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich wider­sprechen­der Entschei­dun­gen unter Berück­sich­ti­gung der Erfol­gsaus­sicht­en der Klagepartei auch in jen­em Rechtsstre­it, ob bere­its ein Urteil zu ihren Gun­sten ergan­gen ist und wie gegebe­nen­falls die Erfol­gsaus­sicht­en eines Rechtsmit­tels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Sit­u­a­tion bei­der Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hil­fe eines gerichtlichen Titels durch­set­zen zu müssen und das Ver­hal­ten der Klagepartei.

Das Beschw­erdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeits­gericht den Ermessensspiel­raum über­schrit­ten hat oder von dem Ermessen in ein­er dem Zweck der Ermäch­ti­gung nicht entsprechen­den Weise Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, so muss der ange­focht­ene Beschluss über eine Aus­set­zung gemäß § 148 ZPO aufge­hoben wer­den und die erforder­lichen Anord­nun­gen sind gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Arbeits­gericht zu übertragen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…