Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 25.02.2020, AZ 7 TaBV 57/19

Aus­gabe: 2–2020

Beschäftigte, die auf der Grund­lage eines Arbeitsver­trages bei ein­er pri­vat-rechtlich organ­isierten gemein­nützi­gen Arbeits­förderungs­ge­sellschaft tätig sind und deren Beschäf­ti­gung gemäß § 16 i SGB II öffentlich gefördert wird, sind jeden­falls dann als Arbeit­nehmer bei der Freis­tel­lung von Betrieb­sratsmit­gliedern gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu berück­sichti­gen, wenn sich die Tätigkeit der Gesellschaft nicht auf die Ver­mit­tlung eines Per­son­alein­satzes bei Drit­ten beschränkt (Anschluss an BAG, Beschlüsse vom 05.10.2000, 1 ABR 14/00 und vom 13.10.2004, 7 ABR 6/04).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…