1. Nach Maß­gabe des TV ZWK wer­den Zeitwertkon­ten ein­gerichtet, in die die Beschäftigten kün­ftig fäl­lig wer­den­des Arbeit­sent­gelt ein­brin­gen. Nach Ziff. 6.2 Satz 1 TV ZWK bleiben tar­i­fliche Gehaltssteigerun­gen (z.B. Stufe­naufrück­ung, qual­i­fiziert­er Rege­lauf­stieg) in der Freis­tel­lungsphase unberücksichtigt.

Darunter fall­en nicht nur Anhebun­gen der laufend­en Gehalt­szahlun­gen, son­dern auch Ein­malzahlun­gen, wie sie Art. VI und Art. VII des Gehalt­star­ifver­trages vom 12. Juli 2017 vorsehen.

2. Befind­et sich eine Arbeitnehmerin/ein Arbeit­nehmer im Zahlungszeit­punkt in der Freis­tel­lungsphase, beste­ht nach Sinn und Zweck des Tar­ifver­trages kein Anspruch auf die Ein­malzahlung. Daran ändert der Umstand nichts, dass mit der Ein­malzahlung der Zweck ein­er pauschalen Lohn­er­höhung für einen vor­ange­gan­genen Zeitraum ver­fol­gt wird, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeit­nehmer über­wiegend aktiv gear­beit­et hat.

Darin liegt auch keine sach­widrige Ungle­ich­be­hand­lung gegenüber den aktiv­en Arbeitskräften.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…