Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 10.01.2022, AZ 6 Sa 405/21

Aus­gabe: 12–2021

Wenn nicht etwas anderes geregelt ist, ist das pos­i­tive Zeitguthaben eines Arbeit­nehmers spätestens mit der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es auszu­gle­ichen. Dies gilt auch dann, wenn Rechts­grund­lage des Zeitkon­tos eine Dien­stvere­in­barung ist (Fort­führung von BAG 20. Novem­ber 2019 — 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…