Hes­sis­ches Lan­desar­beits­gericht, Beschluss vom 02.08.2021, AZ 12 Ta 84/21

Aus­gabe: 07–2021

Der hil­f­sweise für den Unter­liegens­fall mit einem Kündi­gungss­chutzantrag gestellte Antrag auf Zahlung ein­er Abfind­ung auf Grund­lage eines Sozialplans ist hin­sichtlich des Ver­fahrenswerts (nicht erst des Ver­gle­ich­swerts) zu berück­sichti­gen, wenn die Parteien einen Ver­gle­ich schließen, in welchem sie den Sozialplan­abfind­ungsanspruch abschließend pos­i­tiv oder neg­a­tiv regeln, § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GKG. In diesem Fall betr­e­f­fen der Kündi­gungss­chutzantrag und der für den Unter­liegens­fall gestellte Antrag auf Zahlung ein­er Abfind­ung densel­ben kosten­rechtlichen Gegen­stand, da eine wirtschaftliche Iden­tität der Anträge gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßge­blich ist.

Der kosten­rechtliche Gegen­stand i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und der Stre­it­ge­gen­stand im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind nicht iden­tisch. Haupt- und Hil­f­sansprüche betr­e­f­fen dann densel­ben kosten­rechtlichen Gegen­stand, wenn sie nicht nebeneinan­der beste­hen kön­nen und auf das­selbe Inter­esse gerichtet sind.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…