Ori­en­tierungssatz
1. Die bloße Mit­glied­schaft im Betrieb­srat macht eine Per­son nicht für das Amt des Beauf­tragten für Daten­schutz in einem Unternehmen unzu­ver­läs­sig. Das gilt gle­ich­wohl für den freigestell­ten Vor­sitzen­den eines Betriebsrats.(Rn.35)
2. Das “Ver­lan­gen der Auf­sichts­be­hörde” im Sinne von § 4f Abs 3 S 4 BDSG 1990 kann nur das Ver­lan­gen der für das Unternehmen zuständi­gen Auf­sichts­be­hörde sein.(Rn.41)
3. Es liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs 1 BGB iVm. § 4f Abs 3 S 4 BDSG 1990 vor, wenn das Bestreben ein­er Konz­ern­tochter, durch Bestel­lung ein- und der­sel­ben Per­son zum Daten­schutzbeauf­tragten konz­ernein­heitliche Daten­schutz­s­tan­dards zu erre­ichen, dadurch gefährdet wird, dass die Bestel­lung dieses konz­ernein­heitlichen Daten­schutzbeauf­tragten in anderen Tochterge­sellschaften des Konz­erns, die zudem in einem anderen Bun­des­land ansäs­sig sind, wider­rufen wird.(Rn.47)
4. Art 38 Abs 3 S 2 EUV 2016/679 regelt nicht die Voraus­set­zun­gen unter denen eine Abberu­fung eines Daten­schutzbeauf­tragten erfol­gen kann. Dies wird durch § 38 Abs 2 iVm. § 6 Abs 4 S 1 BDSG 2018 geregelt. Diese Regelun­gen kön­nen, trotz fehlen­der Öff­nungsklausel in § 37 und § 39 EUV 2016/679, ergänzend zu den Vor­gaben der EUV 2016/679 beibehal­ten werden.(Rn.49)
(Revi­sion ein­gelegt unter dem Akten­ze­ichen 10 AZR 383/19)

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://openjur.de/u/2179852.html