Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 20.11.2019, AZ 3 Sa 6/19

Aus­gabe: 11–2019

Eine als Lei­t­erin Pub­lic Relations/Pressesprecherin bei einem im Pre­mi­um-Seg­ment täti­gen Bek­lei­dung­sun­ternehmen angestellte Arbeit­nehmerin kann bei Fehlen ander­weit­iger Anhalt­spunk­te gem. § 670 BGB ana­log davon aus­ge­hen, dass die für eine Änderung des von ihr mit hier­für zur Ver­fü­gung gestell­ten finanziellen Mit­teln der Arbeit­ge­berin erwor­be­nen Klei­des anfal­l­en­den Kosten von der Arbeit­ge­berin getra­gen wer­den, wenn die Änderung des Klei­des erforder­lich ist, damit die Arbeit­nehmerin es auf einem von der Arbeit­ge­berin ver­anstal­teten Event tra­gen kann, dessen Betreu­ung zu den arbeitsver­traglichen Auf­gaben der Arbeit­nehmerin zählt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…