Arbeits­gericht Villin­gen-Schwen­nin­gen, Beschluss vom 16.02.2022, AZ 4 Ca 235/21

Aus­gabe: 02–2022

1. Der Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz „allein“ begrün­det kein drin­gen­des betrieblich­es Bedürf­nis für eine Änderungskündi­gung. Eine Änderungskündi­gung kann aber sozial gerecht­fer­tigt sein, wenn sie durch eine Unternehmer­entschei­dung bed­ingt ist, die das Ziel ver­fol­gt, ein legit­imes Gle­ich­be­hand­lungsin­ter­esse zu verwirklichen. 

2. Mit ein­er solchen Änderungskündi­gung kann im Einzelfall auch eine das Weisungsrecht beschränk­ende Zusatzvere­in­barung, die der Gle­ich­be­hand­lung ent­ge­gen­ste­ht, beseit­igt werden.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…