1. Erhebt der Arbeit­nehmer bei ein­er unter Vor­be­halt angenomme­nen Änderungskündi­gung inner­halb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündi­gung nur einen Beendi­gungss­chutzantrag, kann er bis zum Schluss der mündlichen Ver­hand­lung erster Instanz noch zu einem Änderungss­chutzantrag überge­hen. Dies fol­gt aus ein­er entsprechen­den Anwen­dung von § 6 Satz 1 KSchG. 

2. Nimmt der Arbeit­nehmer die Änderung der Arbeits­be­din­gun­gen aus ein­er Änderungskündi­gung unter Vor­be­halt gegenüber dem Arbeit­ge­ber an, ist eine recht­geschäftliche Eini­gung zus­tande gekom­men. An dieser ändert ein nach der Annah­meerk­lärung dem Arbeit­ge­ber zugestell­ter Beendi­gungss­chutzantrag, der grund­sät­zlich als schlüs­sige Ablehnung zu ver­ste­hen ist, nichts. Dies fol­gt aus § 130 Satz 2 BGB. § 167 ZPO ste­ht diesem Ergeb­nis nicht entgegen. 

3. Zur Bes­timmtheit eines Änderungsange­bots (hier verneint).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…