1. Wird ein Betrieb­srat, an den bis dahin Schichtzuschläge gezahlt wur­den, von der Arbeit­spflicht voll­ständig freigestellt und wer­den an ihn die Schichtzuschläge in Form von Pauschalzahlun­gen weit­er gewährt, so stellt dies keine unzuläs­sige Begün­s­ti­gung des Betrieb­srats dar, auch wenn er sein Amt auss­chließlich in der Tagess­chicht ausübt (Abgren­zung zu BAG 18. Mai 2016 — 7 AZR 401/14 -).

2. Gerät der Schicht­be­trieb in Weg­fall — vor­liegend wegen Stil­l­le­gung der Fab­rika­tion — ent­fällt auch der Anspruch des Betrieb­srats auf Weit­erzahlung der Schicht­pauschalen, weil der Ver­lust der Schichtzuschläge nicht auss­chließlich auf der Freis­tel­lung beruht.

3. Ein Anspruch auf Weit­erzahlung der Schichtzuschläge ergibt sich auch nicht aus § 6 MTV für Beschäftigte in der Met­all- und Elek­troin­dus­trie in Nordwürttemberg/Nordbaden (Alterssicherung). Zwar sind die Schicht­pauschalen in die Ver­di­en­st­sicherung mit einzubeziehen. Die Ausle­gung des Tar­ifver­trages ergibt aber, dass sich die Ver­di­en­st­sicherung um den Betrag der gezahlten Schicht­pauschalen reduziert, wenn sämtliche Arbeit­skräfte die Schichtzuschläge einbüßen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…