Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 17 TaBV 3/19

Aus­gabe: 1–2021

1. Wird die Wahlanfech­tung neben einem allein noch betrieb­szuge­höri­gen Antrag­steller von zumin­d­est zwei weit­eren, im Zeit­punkt der Wahl wahlberechtigten, antrag­stel­len­den Arbeit­nehmern getra­gen, gerät die Anfech­tungs­befug­nis nicht in Wegfall.

2. Für die Frage, ob ein Betrieb­steil iSd. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vom Haupt­be­trieb räum­lich weit ent­fer­nt ist, kommt es allein auf die physis­che Erre­ich­barkeit und damit auf die Qual­ität der Verkehrsverbindung und die konkreten Betreu­ungsmöglichkeit­en, nicht aber auf die Ver­füg­barkeit mod­ern­er Kom­mu­nika­tion­s­mit­tel an.

3. Vor dem Inkraft­treten des § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BetrVG 2001 zum 28. Juli 2001 gefasste Zuord­nungs­beschlüsse sind, soweit diese nicht nach dem 15. Jan­u­ar 1972 gefasst und in einem wirk­samen Tar­ifver­trag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972 mit Zus­tim­mung der ober­sten Arbeits­be­hörde ermöglicht sind, nach § 134 BGB nichtig. Der etwaigen Bestä­ti­gung eines solch nichti­gen Beschlusses kommt nach § 141 BGB keine rück­wirk­ende Wirkung (ex tunc) zu.

4. Die Verken­nung des Betrieb­s­be­griffs bee­in­flusst das Wahlergeb­nis in jedem Fall und führt daher ohne weit­eres zur Anfecht­barkeit der Betrieb­sratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG. Wird unter Ver­stoß gegen § 4 Abs. 1 BetrVG ein ein­heitlich­er Betrieb­srat statt mehrerer Betrieb­srats­gremien gewählt, wird das Recht der Arbeit­nehmer des als selb­ständig gel­tenden Betrieb­steils auf eine eigens für sie zuständi­ge Betrieb­svertre­tung beschnitten.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…