LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 07.05.2020, AZ 26 TaBV 2161/19

Aus­gabe: 07–2020

1. Der Auf­sicht­srat ist stets an einem Wahlanfech­tungsver­fahren beteiligt (vgl. BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15, Rn. 21).

2. Es ver­stößt jeden­falls bei Auswirkun­gen auf das Wahlergeb­nis gegen den Anspruch des Wahlbe­wer­bers auf Wahlgle­ich­heit, wenn die für ihn gültig abgegebe­nen Stim­men nicht sämtlich als gültig bew­ertet wer­den (BVer­fG 12. Dezem­ber 1991 – 2 BvR 562/91, Rn. 33). Das ist ins­beson­dere bei ein­er unzutr­e­f­fend­en Deu­tung des Wäh­ler­wil­lens der Fall.

3. Ein klein­er Smi­ley in der oberen linken Ecke eines Blattes, auf den der Wahlzettel aufge­druckt ist, bietet keine Anhalt­spunk­te dafür, dass die Wahl nur zum Scherz erfol­gt sein könnte. 

4. Nach dem Grund­satz der geheimen Wahl darf die Stim­ma­b­gabe des Wäh­lers keinem anderen bekan­nt wer­den. Dies dient dem Zweck, den Wäh­ler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Es ist dem Wäh­ler zB. ver­sagt, seinen Wahlzettel in ein­er Weise zu kennze­ich­nen, die eine Iden­ti­fizierung ermöglicht (Maunz/Dürig/Klein, 89. EL Okto­ber 2019, GG Art. 38 Rn. 110, 111). 

5. Daher kann ein Stim­mzettel gem. § 13 Abs.?3 WODrit­tel­bG auch dann ungültig sein, wenn er beson­dere Merk­male oder Zusätze enthält. Diese Regelung dient der Gewährleis­tung der geheimen Wahl, indem ver­hin­dert wer­den soll, dass durch entsprechende Merk­male auf den Stim­mzetteln Rückschlüsse auf die Per­son des Wahlberechtigten möglich werden. 

6. Allein der Umstand, dass sich jemand später darauf berufen kann, er sei es gewe­sen, der den Wahlzettel mit einem Merk­mal verse­hen habe, genügt für eine Iden­ti­fizier­barkeit nicht, da der Wahrheits­ge­halt der Aus­sage nicht nach­prüf­bar ist. Dass der Smi­ley hier einen Schluss auf eine bes­timmte Per­son zuge­lassen hätte, ist nicht erkennbar. 

7. Anhalt­spunk­te für eine Manip­u­la­tion waren wed­er vor­ge­tra­gen noch ersichtlich, etwa in dem Sinne, dass Wäh­ler unter Druck geset­zt oder ander­weit­ig ver­an­lasst wor­den wären, ihre Stimme ein­er bes­timmten Per­son zu geben, und der Smi­ley dazu hätte dienen sollen, den entsprechen­den Nach­weis zu führen.

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