Der Anspruch auf behin­derungs­gerechte bzw. lei­dens­gerechte Beschäf­ti­gung set­zt voraus, dass der Arbeit­nehmer eine solche Beschäf­ti­gung unter Angabe der behin­derungs­be­d­ingten bzw. krankheits­be­d­ingten Beein­träch­ti­gun­gen gel­tend macht. Dies ist nicht der Fall, solange der Arbeit­nehmer solche Beein­träch­ti­gun­gen bestre­it­et und (ver­meintliche) behin­derungs-bzw. lei­dens­gerechte Beschäf­ti­gungsmöglichkeit­en lediglich deshalb nen­nt, um die soziale Recht­fer­ti­gung ein­er (Änderungs-)Kündigung zu entkräften. Der Arbeit­ge­ber macht sich daher nicht schadenser­satzpflichtig, wenn er in einem solchen Fall dem Arbeit­nehmer keinen der von ihm genan­nten Arbeit­splätze zuweist oder eine entsprechende Ver­tragsän­derung anbietet.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/s…