Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 01.10.2021, AZ 3 AZR 147/21

Aus­gabe: 09–2021

Eine Ver­sorgungsregelung kann wirk­sam Beschäftigte von Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung auss­chließen, die bei Beginn des Arbeitsver­hält­niss­es das 55. Leben­s­jahr bere­its vol­len­det haben. Diese Höch­stal­ters­gren­ze stellt wed­er eine ungerecht­fer­tigte Benachteili­gung wegen des Alters noch eine solche wegen des weib­lichen Geschlechts dar.

Die im Juni 1961 geborene Klägerin ist seit dem 18. Juli 2016 bei der Beklagten tätig. Die Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung richt­en sich nach den Ver­sorgungsregelun­gen ein­er Unter­stützungskasse. Danach ist Voraus­set­zung für eine Ver­sorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsver­hält­niss­es das 55. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det hat. Diese Regelung hält die Klägerin für unwirk­sam. Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. 

Die in der Ver­sorgungsregelung vorge­se­hene Alters­gren­ze ist nicht als unzuläs­sige Alters­diskri­m­inierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirk­sam. Vielmehr ist sie nach § 10 AGG ge-recht­fer­tigt und zwar auch unter Berück­sich­ti­gung der Anhebung der Rege­lal­ters­gren­ze auf die Vol­len­dung des 67. Leben­s­jahres nach § 35 Satz 2 SGB VI. Mit der Alters­gren­ze wird ein legit­imes Ziel ver­fol­gt, sie ist angemessen und erforder­lich. Die gewählte Alters­gren­ze führt auch nicht zu ein­er unzuläs­si­gen mit­tel­baren Benachteili­gung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus eben­falls keine Unangemessen­heit abgeleit­et wer­den kann. Ein durch­schnit­tlich­es Erwerb­sleben dauert unge­fähr 40 Jahre und der durch die Alters­gren­ze betrof­fene Teil eines solchen Erwerb­slebens darf nicht unangemessen lang sein. Nach den Sta­tis­tiken der Deutschen Renten­ver­sicherung lagen im Jahr 2019 den Ver­sicherungsrenten in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land durch­schnit­tlich 39,0 Ver­sicherungs­jahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Män­nern auf 41,9 Ver­sicherungs­jahre. Dieser Unter­schied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkun­gen der Alters­gren­ze unangemessen benachteiligt sind.

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