Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 20.01.2020, AZ 1 Sa 8/19

Eine Vio­lin­istin, die jew­eils auf entsprechende Anfrage des Betreibers eines Orch­esters und ihre entsprechende Zusage hin teils als Aushil­fe in Vertre­tungs­fällen und teils als Ver­stärkung bei größeren Pro­duk­tio­nen in einem Orch­ester einge­set­zt wird, ist nicht im Rah­men eines Arbeitsver­hält­niss­es tätig. Dies gilt auch dann, wenn die Zusam­me­nar­beit der Parteien über zwanzig Jahre angedauert und der Beschäf­ti­gung­sum­fang zulet­zt ca. 1/5 ein­er Vol­lzeitbeschäf­ti­gung erre­icht hat.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…