LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 28.05.2020, AZ 26 Ta (Kost) 6014/20

Aus­gabe: 07–2020

1. Die Eini­gung in einem Ver­gle­ich über die Erstel­lung ein­er Arbeits­bescheini­gung erhöht den Ver­gle­ichsmehrw­ert nicht, wenn zwar vorg­erichtlich zur Erstel­lung ein­er Arbeits­bescheini­gung aufge­fordert wurde, 

der Anspruch des Klägers auf Erstel­lung der Arbeits­bescheini­gung zum Zeit­punkt der Gel­tend­machung aber noch nicht fäl­lig war, es sich in der Sache um einen Hil­f­santrag für den Fall des Wirk­samw­er­dens der Kündi­gung han­delte und die Parteien den Ver­gle­ich bere­its vor dem möglichen Fäl­ligkeit­szeit­punkt geschlossen haben. 

Es han­delt sich dann um eine typ­is­che Abwicklungsregelung. 

Bei unmit­tel­bar nach Gel­tend­machung geführten Ver­gle­ichs­ge­sprächen kann in dieser Kon­stel­la­tion dem Unterbleiben der Erstel­lung der Arbeits­bescheini­gung bis zum Abschluss des Ver­gle­ichs nicht ent­nom­men wer­den, dass der Arbeit­ge­ber sein­er Verpflich­tung zur Erstel­lung der Arbeits­bescheini­gung nicht nachkom­men wollte.

2. Zum Ver­gle­ichsmehrw­ert bei Erledi­gung von ange­blichen Zahlungsverpflich­tun­gen im Rah­men ein­er Aus­gle­ich­sklausel bei gle­ichzeit­iger Erhöhung des Abfindungsbetrages.

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