Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 27.07.2020, AZ 8 AZR 145/19

Aus­gabe: 07–2020

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Ent­gelt­trans­paren­zge­setz (Ent­g­TranspG) haben “Beschäftigte” zur Über­prü­fung der Ein­hal­tung des Ent­gelt­gle­ich­heits­ge­bots im Sinne dieses Geset­zes einen Auskun­ft­sanspruch nach Maß­gabe der §§ 11 bis 16. Nach § 5 Abs. 2 Ent­gelt­TranspG sind ua. Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer Beschäftigte im Sinne dieses Geset­zes. Die Begriffe “Arbeit­nehmerin” und “Arbeit­nehmer” in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Ent­g­TranspG sind nicht eng iSd. Arbeit­nehmer­be­griffs des inner­staatlichen Rechts, son­dern union­srecht­skon­form in Übere­in­stim­mung mit dem Arbeit­nehmer­be­griff der Richtlin­ie 2006/54/EG weit auszule­gen. Danach kön­nen im Einzelfall auch arbeit­nehmerähn­liche Per­so­n­en iSd. inner­staatlichen Rechts Arbeit­nehmer iSv. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Ent­gelt­TranspG sein.

Die Klägerin ist für die Beklagte — eine Fernse­hanstalt des öffentlichen Rechts — seit 2007 als Redak­teurin tätig. Zunächst kam sie als online-Redak­teurin auf der Grund­lage befris­teter Verträge zum Ein­satz. Seit Juli 2011 befind­et sie sich in einem unbe­fris­teten Ver­tragsver­hält­nis, nach dem sie “bis auf weit­eres” als freie Mitar­bei­t­erin gemäß einem bei der Beklagten gel­tenden Tar­ifver­trag beschäftigt wird und eine Tätigkeit als “Redak­teurin mit beson­der­er Ver­ant­wor­tung” ausübt. Auf­grund recht­skräftiger Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts ste­ht fest, dass die Klägerin nicht Arbeit­nehmerin iSd. inner­staatlichen Rechts ist. Mit Schreiben vom 1. August 2018 begehrte die Klägerin vom Per­son­al­rat Auskun­ft nach § 10 Abs. 1 Ent­g­TranspG. Dieser antwortete nach Rück­sprache mit der Per­son­al­abteilung der Beklagten, dass die Klägerin als freie Mitar­bei­t­erin nicht unter das Ent­gelt­trans­paren­zge­setz falle und deshalb keinen Auskun­ft­sanspruch habe.

Das Lan­desar­beits­gericht hat die gegen die Beklagte gerichteten Klageanträge auf Erteilung von Auskun­ft über 1. die Kri­te­rien und Ver­fahren der Ent­geltfind­ung und 2. über das Ver­gle­ich­sent­gelt abgewiesen. Es hat seine Entschei­dung damit begrün­det, dass die Klägerin nicht Arbeit­nehmerin iSd. inner­staatlichen Rechts und als arbeit­nehmerähn­liche Per­son nicht Beschäftigte iSd. § 5 Abs. 2 Ent­g­TranspG sei, weshalb sie keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskün­fte habe.

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 10 Abs. 1 Ent­g­TranspG Auskun­ft über die Kri­te­rien und Ver­fahren der Ent­geltfind­ung ver­lan­gen, da sie als freie Mitar­bei­t­erin der Beklagten “Arbeit­nehmerin” iSv. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Ent­g­TranspG und damit Beschäftigte iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 Ent­gelt­TranspG ist. Die Begriffe “Arbeit­nehmerin” und “Arbeit­nehmer” in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Ent­g­TranspG sind union­srecht­skon­form in Übere­in­stim­mung mit dem Arbeit­nehmer­be­griff der Richtlin­ie 2006/54/EG weit auszule­gen, da es andern­falls an ein­er Umset­zung der Bes­tim­mungen dieser Richtlin­ie zum Ver­bot der Diskri­m­inierung beim Ent­gelt und zur ent­gelt­be­zo­ge­nen Gle­ich­be­hand­lung männlich­er und weib­lich­er Arbeit­nehmer bei gle­ich­er oder als gle­ich­w­er­tig anerkan­nter Arbeit im deutschen Recht fehlen würde. Eine — zwin­gend erforder­liche — aus­re­ichende Umset­zung ist bis­lang wed­er im All­ge­meinen Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) noch anson­sten erfol­gt. Erst das Ent­gelt­trans­paren­zge­setz enthält Bes­tim­mungen, die auf die Umset­zung der Vor­gaben der Richtlin­ie 2006/54/EG zur Ent­gelt­gle­ich­heit gerichtet sind. Ob die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erteilung von Auskun­ft über das Ver­gle­ich­sent­gelt hat, kon­nte der Sen­at auf­grund der bis­lang vom Lan­desar­beits­gericht getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen nicht entschei­den. Insoweit hat der Sen­at die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Lan­desar­beits­gericht zurückverwiesen.

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