LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 22.01.2020, AZ 15 Sa 1163/19

1. Vor­liegend wirkt sich die Regel, dass unaufge­fordert ein Gle­ich­w­er­tigkeitsgutacht­en für einen Hochschu­la­b­schluss auch aus dem Land Rumänien erbracht wer­den muss, im Wesentlichen gegenüber Per­so­n­en aus, die rumänis­ch­er Herkun­ft sind. Erfahrungs­gemäß sind es diese Per­so­n­en, die rumänis­che Hochschu­la­b­schlüsse erwer­ben. Insofern ist von ein­er mit­tel­baren Diskri­m­inierung auszugehen.

2. Der EuGH leit­et aus der Grund­frei­heit der Freizügigkeit von Arbeit­nehmern nach Art. 45 AEUV ab, dass eine ein­stel­lende Behörde selb­st eine Prü­fung der Gle­ich­w­er­tigkeit bei Hochschu­la­b­schlüssen inner­halb der EU vorzunehmen hat (EuGH 06.10.2015 – C‑298/14 – Rn. 54,57).

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