Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 14.01.2021, AZ 17 Sa 6/20

Aus­gabe: 1–2021

1. Die Regelun­gen des Man­teltar­ifver­trags der Met­all- und Elek­troin­dus­trie Nordwürttemberg/Nordbaden zur Arbeit­szeit (§ 7 MTV) und damit auch zur Möglichkeit, die indi­vidu­ell ver­längert vere­in­barte Arbeit­szeit durch ein­seit­ige Erk­lärung mit ein­er Ankündi­gungs­frist von 3 Monat­en zu ändern und auf die tar­i­fliche Rege­lar­beit­szeit zurück­zuführen (§ 7.1.3 MTV), sind auch dann ins­ge­samt im Arbeitsver­trag in Bezug genom­men, wenn bere­its ursprünglich im Arbeitsver­trag indi­vidu­ell eine Arbeit­szeit von mehr als 35 Stun­den pro Woche vere­in­bart wurde und nach dem Inhalt der Bezug­nah­meklausel die geset­zlichen und tar­i­flichen Bes­tim­mungen in der jew­eili­gen Fas­sung nur “im Übri­gen” gel­ten sollen.

2. Anschluss an die Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts zur tar­i­flichen Möglichkeit, die indi­vidu­ell ver­längerte Arbeit­szeit auf die tar­i­fliche Rege­lar­beit­szeit zurück­zuführen (BAG 14. Jan­u­ar 2009 — 5 AZR 75/08 -)

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…