Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 03.11.2020, AZ 17 Sa 7/20

Aus­gabe: 11–2020

1. Stützt ein Kläger sein ein­heitlich­es Klage­begehren auf mehrere prozes­suale Ansprüche, muss eine Rang­folge der zu prüfend­en Stre­it­ge­gen­stände angegeben wer­den, andern­falls fehlt es an der notwendi­gen stre­it­ge­gen­ständlichen Bes­timmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Mit ein­er Ele­menten­fest­stel­lungsklage kann auch der Umfang der Leis­tungspflicht des Arbeit­ge­bers im Rah­men der Alterssicherung (Ein­beziehung von Zuschlä­gen für Spät- und Nachtar­beit) gek­lärt werden.

3. Für einen Anspruch auf Ein­beziehung von Zuschlä­gen für Spät- und Nachtar­beit in die Ver­di­en­st­sicherung ab dem 54. Leben­s­jahr nach § 6.4 Man­teltar­ifver­trag der Met­all- und Elek­troin­dus­trie Nordwürttemberg/Nordbaden (MTV Met­all) kommt es nach § 6.4.1.1 MTV Met­all nicht darauf an, dass Spät- und Nachtar­beit (Lage der Arbeit­szeit) zu den regelmäßi­gen Auf­gaben des Beschäftigten gehören. Neben den weit­eren Voraus­set­zun­gen für eine Berück­sich­ti­gung von Zuschlä­gen für Spät- und Nachtar­beit (insb. in § 6.4.1.2 MTV Met­all) kommt es allein darauf an, ob dem Beschäftigten solche Arbeit­en regelmäßig über­tra­gen sind, die nach dem weit­er prak­tizierten Arbeit­szeit­mod­ell des Arbeit­ge­bers nacht- bzw. spätzuschlagspflichtig sind.

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