Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 16.12.2020, AZ 17 Sa 12/20

1. Erteilt ein Arbeit­ge­ber im Zusam­men­hang mit dem Abschluss eines Aufhe­bungsver­trages, der die Zahlung ein­er Abfind­ung vor­sieht, über­ob­lig­a­torisch eine falsche oder unvoll­ständi­ge Auskun­ft auf eine Frage des Arbeit­nehmers zu steuer­rechtlichen Aspek­ten der Abfind­ungszahlung, haftet er nach § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB für den durch die schuld­haft erteilte fehler­hafte Auskun­ft enstande­nen Schaden.

2. Hin­sichtlich der Kausal­ität zwis­chen Pflichtver­let­zung und Schaden trägt der den Arbeit­ge­ber in Anspruch nehmende Arbeit­nehmer die Dar­legungs- und Beweis­last. Der Grund­satz, dass eine richtig informierte Partei sich inter­es­sen­gerecht ver­hält (Ver­mu­tung aufk­lärungsrichti­gen Ver­hal­tens), greift zugun­sten des Arbeit­nehmers nicht ein, wenn es vernün­ftiger­weise nicht nur eine, son­dern mehrere Möglichkeit­en aufk­lärungsrichti­gen Ver­hal­tens gab. Soweit der Bun­des­gericht­shof die Ver­mu­tung aufk­lärungsrichti­gen Ver­hal­tens bei der Ver­let­zung von Aufk­lärungspflicht­en bei Kap­i­ta­lan­la­gen auch dann anwen­det, wenn mehr als eine Hand­lungsalter­na­tive bestanden hat, ist diese Recht­sprechung auf von Arbeit­ge­bern erteilte Auskün­fte zu steuer­rechtlichen Fra­gen nicht zu übertragen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…