Außerordentlich fristlose Kündigung — Selbstbeurlaubung – Prozessbeschäftigung

 

Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 13.11.2020, AZ 17 Sa 1/20

Aus­gabe: 11–2020

Ein eigen­mächtiger Urlaub­santritt ist an sich geeignet, einen wichti­gen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn der eigen­mächtige Urlaub­santritt nach Ablauf der ordentlichen Kündi­gungs­frist ein­er unwirk­samen Kündi­gung (während ein­er Prozess­beschäf­ti­gung) erfol­gt. In diesem Zusam­men­hang spielt es let­ztlich keine Rolle, ob sich bei Ausle­gung der Erk­lärun­gen der Parteien zur Prozess­beschäf­ti­gung ergibt, dass eine auflösend bed­ingte Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es oder eine Beschäf­ti­gung zur Ver­mei­dung der Zwangsvoll­streck­ung vere­in­bart wurde. Ein­er Abmah­nung bedarf es regelmäßig nicht. Im Rah­men der Inter­essen­ab­wä­gung wirkt es sich nicht zugun­sten des Arbeit­nehmers aus, dass der Urlaub­santrag kurz vor Ablauf des Über­tra­gungszeitraums gestellt wurde. Durch die Recht­sprechung des EuGH vom 6. Novem­ber 2018 (- C‑684/16 -) ist gek­lärt, dass die Befris­tung des Urlaub­sanspruchs auf das Ende des Kalen­der­jahres bzw. den Über­tra­gungszeitraum die Erfül­lung der Mitwirkung­sobliegen­heit­en durch den Arbeit­ge­ber voraussetzt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…

 
 
 
 

Außerordentlich fristlose Kündigung — Selbstbeurlaubung – Prozessbeschäftigung

 

Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 13.11.2020, AZ 17 Sa 1/20

Aus­gabe: 11–2020

Ein eigen­mächtiger Urlaub­santritt ist an sich geeignet, einen wichti­gen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn der eigen­mächtige Urlaub­santritt nach Ablauf der ordentlichen Kündi­gungs­frist ein­er unwirk­samen Kündi­gung (während ein­er Prozess­beschäf­ti­gung) erfol­gt. In diesem Zusam­men­hang spielt es let­ztlich keine Rolle, ob sich bei Ausle­gung der Erk­lärun­gen der Parteien zur Prozess­beschäf­ti­gung ergibt, dass eine auflösend bed­ingte Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es oder eine Beschäf­ti­gung zur Ver­mei­dung der Zwangsvoll­streck­ung vere­in­bart wurde. Ein­er Abmah­nung bedarf es regelmäßig nicht. Im Rah­men der Inter­essen­ab­wä­gung wirkt es sich nicht zugun­sten des Arbeit­nehmers aus, dass der Urlaub­santrag kurz vor Ablauf des Über­tra­gungszeitraums gestellt wurde. Durch die Recht­sprechung des EuGH vom 6. Novem­ber 2018 (- C‑684/16 -) ist gek­lärt, dass die Befris­tung des Urlaub­sanspruchs auf das Ende des Kalen­der­jahres bzw. den Über­tra­gungszeitraum die Erfül­lung der Mitwirkung­sobliegen­heit­en durch den Arbeit­ge­ber voraussetzt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…