Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 10.01.2022, AZ 4 Sa 290/21

Aus­gabe: 12–2021

Das Lesen ein­er offen­sichtlich an einen anderen Adres­sat­en gerichtete Email sowie das Kopieren und die Weit­er­gabe des Emailan­hangs (pri­vater Chatver­lauf) an Dritte kann im Einzelfall eine außeror­dentliche frist­lose Kündi­gung recht­fer­ti­gen, auch wenn eine Zugriffs­berech­ti­gung auf das Emailkon­to für dien­stliche Tätigkeit­en vorliegt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…