Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 04.11.2019, AZ 4 Sa 15/19

Aus­gabe: 11–2019

1. Kündigt ein Arbeit­ge­ber das Arbeitsver­hält­nis außeror­dentlich und hil­f­sweise ordentlich, so kann er für den Fall der Unwirk­samkeit der außeror­dentlichen Kündi­gung zur Mei­dung ein­er Kumu­la­tion von Annah­mev­erzugs- und Urlaub­sabgel­tungsansprüchen vor­sor­glich den Urlaub in der Kündi­gungs­frist gewähren. Der Arbeit­ge­ber muss jedoch dem Arbeit­nehmer die Urlaub­svergü­tung vor Antritt des Urlaubs zahlen oder verbindlich zusagen. (Anschluss an BAG 19. Jan­u­ar 2016 — 2 AZR 449/15 -).

2. Eine solche vor­sor­gliche Urlaub­sanord­nung ist euro­parecht­skon­form und ver­stößt nicht gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Dem Erhol­ungszweck des Urlaubs ste­ht nicht ent­ge­gen, dass der Arbeit­nehmer nach der haupt­säch­lich aus­ge­sproch­enen außeror­dentlichen Kündi­gung bei Arbeit­slos­meldung für Ver­mit­tlungs­be­mühun­gen der Agen­tur für Arbeit zur Ver­fü­gung ste­hen muss oder bei ein­er Arbeitssuchend­mel­dung Meldepflicht­en gegenüber der Agen­tur für Arbeit unterliegt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…