LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 17.01.2020, AZ 9 Sa 434/19

Die nach § 241 Abs. 2 BGB beste­hende Pflicht zur Rück­sicht­nahme auf die Rechte, Rechts­güter und Inter­essen bein­hal­tet für rang­ho­he Ver­trieb­smi­tar­beit­er, bei dien­stlichen Ver­anstal­tun­gen mit poten­tiellen Kun­den auf Äußerun­gen zu verzicht­en, die nation­al­sozial­is­tis­che Ver­brechen gegenüber der jüdis­chen Bevölkerung in Frage stellen oder ver­harm­losen. Dies gilt unab­hängig davon, welche Äußerun­gen außer­halb dien­stlich­er Ver­anstal­tun­gen von der all­ge­meinen Mei­n­ungs­frei­heit gedeckt wären.
Eine Ver­let­zung dieser Rück­sicht­nah­mepflicht­en kann ein wichtiger Grund für eine außeror­dentliche Kündi­gung sein.

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