Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 29.03.2021, AZ 4 Ta 401/20

Aus­gabe: 03–2021

1. Der Stre­it­ge­gen­stand der Kündi­gungss­chutzk­lage nach § 4 KSchG kann im Rechtsstre­it idR nicht eingeschränkt wer­den auf die isolierte Fest­stel­lung, dass diese Kündi­gung ein “möglicher­weise noch beste­hen­des Arbeitsver­hält­nis nicht been­det hat” (sog. “Ausklam­merung”). Dies entspräche wed­er dem allein vom Kläger zu bes­tim­menden Klageziel noch ließe es sich im Wege eines zuläs­si­gen Teil­urteils (§ 301 ZPO) her­stellen noch bestünde für ein solch­es hypo­thetis­ches Gutacht­en ein Rechtss­chutzbedürf­nis (Abgren­zung zu BAG 22.11.2012 — 2 AZR 732/11, juris, Rn. 20). 

2. In Bestandss­chutzsachen iSv. § 61a Abs. 1 ArbGG kommt eine Aus­set­zung idR erst in Betra­cht, wenn der über die Aus­set­zung nach Maß­gabe des § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG allein entschei­dende Vor­sitzende auf­grund vor­läu­figer Ein­schätzung pos­i­tiv von der tat­säch­lichen und nicht nur möglichen Vor­grei­flichkeit iSv. § 148 ZPO aus­ge­ht. Diese Ein­schätzung kann idR nicht erfol­gen, bevor dem kündi­gen­den Beklagten Gele­gen­heit zur Begrün­dung der Kündi­gung und dem gekündigten Kläger zur Erwiderung gegeben wurde. 

3. Zur Ermessens­ab­wä­gung nach § 148 ZPO im Einzelfall

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…