LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 31.07.2020, AZ 26 Ta (Kost) 6060/20

Aus­gabe: 08–2020

1. Stand eine betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gung im Stre­it oder fehlen Angaben über die Kündi­gungs­gründe, bedarf es zur Fest­set­zung eines Ver­gle­ichsmehrw­erts für eine Zeug­nis­regelung regelmäßig näher­er Angaben, aus denen ein im Zeit­punkt des Ver­gle­ichs beste­hen­der Stre­it bzw. eine Ungewis­sheit über den Zeug­nisanspruch geschlossen wer­den kann (vgl. LAG Berlin-Bran­den­burg 22. Mai 2018 — 26 Ta (Kost) 6036/18; 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4). 

2. Gle­ich­es gilt für eine Zeug­nis­regelung nach einem Stre­it über die Wirk­samkeit ein­er Befris­tungsabrede, wobei vor allem auf die Gründe für die fehlende Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es abzustellen ist (vgl. LAG Berlin-Bran­den­burg 6. Dezem­ber 2017 — 17 Ta (Kost) 6112/17, zu 2 d der Gründe).

3. Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freis­tel­lung berühmt hat, wird die Freis­tel­lungsvere­in­barung mit bis zu ein­er Monatsvergü­tung bew­ertet. Die Freis­tel­lung wird nur zukun­fts­be­zo­gen ab dem Zeit­punkt des Ver­gle­ichsab­schlusses berück­sichtigt, etwaige Zeit­en ein­er Freis­tel­lung zuvor spie­len keine Rolle (25.1.4. des Stre­itwertkat­a­logs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…