Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 26.05.2020, AZ 10 Sa 252/19

1.Einigen sich die Ver­tragsparteien darüber, dass der Arbeit­nehmer zu ein­er im betrieblichen Inter­esse erforder­lichen und ange­ord­neten Schu­lung, die am frühen Mor­gen des Tages begin­nen soll, der zunächst als Ver­trags­be­ginn vorge­se­hen war, bere­its am Vortag anreist, weil der Schu­lung­sort so weit vom Dien­stort ent­fer­nt liegt, dass anderen­falls eine rechtzeit­ige Anreise nicht möglich oder unzu­mut­bar wäre, han­delt es sich bei der Fahrtzeit für die dien­stlich erforder­liche Anreise um Arbeit­szeit im arbeitsver­tragsrechtlichen Sinne. Der Arbeit­nehmer erbringt damit bere­its die ver­sproch­enen Dien­ste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB (a.F.). Ver­tragsrechtliche Arbeit­szeit ohne Arbeitsver­trag gibt es nicht (Im Anschluss an Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Urteil vom 09. April 2019 — 3 Sa 1126/18 -, juris). 

2. Die Eini­gung über ver­tragsrechtliche Arbeit­szeit am Vortag des ursprünglich vorge­se­henen Ver­trags­be­ginns führt zur ein­vernehm­lichen Vorver­legung des Beginns des Arbeitsver­hält­niss­es auf den Tag der Dienstreise. 

3. Begin­nt das Arbeitsver­hält­nis dementsprechend am 04.09.2016, über­schre­it­et eine bis 04.09.2018 vere­in­barte Befris­tung den für sach­grund­lose Befris­tun­gen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG max­i­mal zuläs­si­gen Zeitraum von zwei Jahren um einen Tag. Rechts­folge ist die Unwirk­samkeit der Befris­tungsabrede und das Zus­tandekom­men eines unbe­fris­teten Arbeitsverhältnisses.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…