Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers — Einladung zu einem Vorstellungsgespräch — interne Stellenausschreibung

 

Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 27.07.2020, AZ 8 AZR 75/19

Aus­gabe: 07–2020

Geht dem öffentlichen Arbeit­ge­ber die Bewer­bung ein­er fach­lich nicht offen­sichtlich ungeeigneten schwer­be­hin­derten oder dieser gle­ichgestell­ten Per­son zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29. Dezem­ber 2016 gel­tenden Fas­sung (aF)* zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­laden. Das gilt auch bei ein­er (auss­chließlich) inter­nen Stellenausschreibung.

Im März 2016 schrieb die Regionaldirek­tion Berlin-Bran­den­burg der Beklagten intern zwei Stellen als Per­son­al­ber­ater aus, wobei eine Stelle bei der Agen­tur für Arbeit in Cot­tbus und die andere Stelle bei der Agen­tur für Arbeit Berlin-Mitte zu beset­zen war. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf bei­de Stellen. Für bei­de Stellen, die iden­tis­che Anforderung­spro­file hat­ten, führte die für die Beset­zung dieser Stellen zuständi­ge Regionaldirek­tion Berlin-Bran­den­burg ein Auswahlver­fahren nach iden­tis­chen Kri­te­rien durch. Der Kläger wurde nur zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch betr­e­f­fend die Stelle in Berlin ein­ge­laden mit dem Hin­weis, dass die Ergeb­nisse des Auswahlge­sprächs für die Stelle in Berlin in das Stel­lenbe­set­zungsver­fahren für die Stelle in Cot­tbus ein­fließen wür­den. Bei­de Bewer­bun­gen des Klägers blieben erfolglos.

Der Kläger hat die Beklagte nach erfol­glos­er außerg­erichtlich­er Gel­tend­machung gerichtlich ua. auf Zahlung ein­er Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genom­men. Er hat die Auf­fas­sung vertreten, die Beklagte habe ihn ent­ge­gen den Vor­gaben des SGB IX und des AGG wegen sein­er Schwer­be­hin­derung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn ent­ge­gen § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch auch für die Stelle in Cot­tbus ein­ge­laden habe. Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Beklagte zur Zahlung ein­er Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines auf der Stelle erziel­baren Brut­tomonat­sent­gelts verurteilt.

Die hierge­gen gerichtete Revi­sion der Beklagten hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen sein­er Schwer­be­hin­derung benachteiligt und schuldet ihm deshalb nicht die Zahlung ein­er Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zwar muss der öffentliche Arbeit­ge­ber, dem die Bewer­bung ein­er fach­lich nicht offen­sichtlich ungeeigneten schwer­be­hin­derten oder dieser gle­ichgestell­ten Per­son zuge­ht, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF auch bei ein­er (auss­chließlich) inter­nen Stel­lenauss­chrei­bung zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­laden. Dieser Verpflich­tung war die Beklagte allerd­ings dadurch aus­re­ichend nachgekom­men, dass die für die Beset­zung bei­der Stellen zuständi­ge Regionaldirek­tion Berlin-Bran­den­burg den Kläger zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch betr­e­f­fend die bei der Agen­tur für Arbeit Berlin-Mitte zu beset­zende Stelle mit iden­tis­chem Anforderung­spro­fil ein­ge­laden hat­te, das Auswahlver­fahren nach iden­tis­chen Kri­te­rien durchge­führt wurde und eine Vertreterin der Regionaldirek­tion Berlin-Bran­den­burg den jew­eils gebilde­ten Auswahlkom­mis­sio­nen angehörte.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…

 
 
 
 

Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers — Einladung zu einem Vorstellungsgespräch — interne Stellenausschreibung

 

Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 27.07.2020, AZ 8 AZR 75/19

Aus­gabe: 07–2020

Geht dem öffentlichen Arbeit­ge­ber die Bewer­bung ein­er fach­lich nicht offen­sichtlich ungeeigneten schwer­be­hin­derten oder dieser gle­ichgestell­ten Per­son zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29. Dezem­ber 2016 gel­tenden Fas­sung (aF)* zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­laden. Das gilt auch bei ein­er (auss­chließlich) inter­nen Stellenausschreibung.

Im März 2016 schrieb die Regionaldirek­tion Berlin-Bran­den­burg der Beklagten intern zwei Stellen als Per­son­al­ber­ater aus, wobei eine Stelle bei der Agen­tur für Arbeit in Cot­tbus und die andere Stelle bei der Agen­tur für Arbeit Berlin-Mitte zu beset­zen war. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf bei­de Stellen. Für bei­de Stellen, die iden­tis­che Anforderung­spro­file hat­ten, führte die für die Beset­zung dieser Stellen zuständi­ge Regionaldirek­tion Berlin-Bran­den­burg ein Auswahlver­fahren nach iden­tis­chen Kri­te­rien durch. Der Kläger wurde nur zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch betr­e­f­fend die Stelle in Berlin ein­ge­laden mit dem Hin­weis, dass die Ergeb­nisse des Auswahlge­sprächs für die Stelle in Berlin in das Stel­lenbe­set­zungsver­fahren für die Stelle in Cot­tbus ein­fließen wür­den. Bei­de Bewer­bun­gen des Klägers blieben erfolglos.

Der Kläger hat die Beklagte nach erfol­glos­er außerg­erichtlich­er Gel­tend­machung gerichtlich ua. auf Zahlung ein­er Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genom­men. Er hat die Auf­fas­sung vertreten, die Beklagte habe ihn ent­ge­gen den Vor­gaben des SGB IX und des AGG wegen sein­er Schwer­be­hin­derung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn ent­ge­gen § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch auch für die Stelle in Cot­tbus ein­ge­laden habe. Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Beklagte zur Zahlung ein­er Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines auf der Stelle erziel­baren Brut­tomonat­sent­gelts verurteilt.

Die hierge­gen gerichtete Revi­sion der Beklagten hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen sein­er Schwer­be­hin­derung benachteiligt und schuldet ihm deshalb nicht die Zahlung ein­er Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zwar muss der öffentliche Arbeit­ge­ber, dem die Bewer­bung ein­er fach­lich nicht offen­sichtlich ungeeigneten schwer­be­hin­derten oder dieser gle­ichgestell­ten Per­son zuge­ht, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF auch bei ein­er (auss­chließlich) inter­nen Stel­lenauss­chrei­bung zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­laden. Dieser Verpflich­tung war die Beklagte allerd­ings dadurch aus­re­ichend nachgekom­men, dass die für die Beset­zung bei­der Stellen zuständi­ge Regionaldirek­tion Berlin-Bran­den­burg den Kläger zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch betr­e­f­fend die bei der Agen­tur für Arbeit Berlin-Mitte zu beset­zende Stelle mit iden­tis­chem Anforderung­spro­fil ein­ge­laden hat­te, das Auswahlver­fahren nach iden­tis­chen Kri­te­rien durchge­führt wurde und eine Vertreterin der Regionaldirek­tion Berlin-Bran­den­burg den jew­eils gebilde­ten Auswahlkom­mis­sio­nen angehörte.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…