Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 01.10.2021, AZ 10 Sa 284/21

Aus­gabe: 09–2021

Restrict­ed Stock Units oder Aktienop­tio­nen, die einem Arbeit­nehmer von einem Drit­ten, etwa ein­er Konz­er­noberge­sellschaft, gewährt wer­den, stellen keine ver­tragsmäßige Leis­tung i.S.d. §§ 74 Abs. 2 HGB, 74b Abs. 2 HGB dar.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Arbeit­ge­ber neben der emit­tieren­den Gesellschaft zumin­d­est kon­klu­dent auch selb­st ver­traglich verpflichtet hat
Einzelfal­l­entschei­dung zur Ausle­gung ein­er Abwick­lungsvere­in­barung: hier kon­klu­dente Verpflich­tung der Beklagten abgelehnt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…