Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 24.04.2020, AZ 9 Ta 46/20

Eine Bewil­li­gung von Prozesskosten­hil­fe kommt man­gels hin­re­ichen­der Erfol­gsaus­sicht nicht in Betra­cht, wenn der Auszu­bildende vor Durch­führung eines Schlich­tungsver­fahrens Kündi­gungss­chutzk­lage erhebt und die Parteien sich in dem Schlich­tungsver­fahren auf den Fortbe­stand des Beruf­saus­bil­dungsver­hält­niss­es eini­gen. Das gilt auch dann, wenn die beklagte Partei im Anschluss an die Eini­gung vor dem Schlich­tungsauss­chuss ein Anerken­nt­nis erklärt.

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