Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 27.10.2020, AZ 3 AZR 246/20

Aus­gabe: 10–2020

Dem Anspruch eines Ver­sorgungsempfängers auf richtige Berech­nung sein­er Aus­gangsrente auf der Grund­lage ein­er Betrieb­svere­in­barung — und damit die Über­prü­fung der Wirk­samkeit ein­er Ablö­sung ein­er früheren, gün­stigeren Ver­sorgung­sor­d­nung — kann der Ein­wand der Ver­wirkung aus § 242 BGB nicht ent­ge­genge­hal­ten werden.

Der Kläger war seit 1955 bei der Beklagten beschäftigt. Die betriebliche Altersver­sorgung bei der Beklagten war seit dem Jahr 1979 durch eine Betrieb­svere­in­barung (BV 1979) geregelt. Die BV 1979 wurde zum 1. Jan­u­ar 1988 durch eine weit­ere Betrieb­svere­in­barung (BV 1988) geän­dert. Dabei wurde jedes Dien­st­jahr der unun­ter­broch­enen Betrieb­szuge­hörigkeit nach Inkraft­treten der BV 1988 mit 0,2 % des Arbeit­seinkom­mens bew­ertet, statt wie zuvor nach der BV 1979 mit 0,4 %. Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Dezem­ber 2003 aus dem Arbeitsver­hält­nis aus und bezieht seit dem 1. Jan­u­ar 2004 ua. eine Betrieb­srente von der Beklagten.

Der Kläger ver­langt die Zahlung ein­er höheren Aus­gangs­be­trieb­srente. Die Hal­bierung der kün­fti­gen Steigerungs­be­träge durch die BV 1988 sei man­gels sach­lich-pro­por­tionaler Gründe unzuläs­sig. Die Beklagte ver­weist demge­genüber ua. auf ihre dama­lige wirtschaftliche Lage und hält dem Begehren des Klägers nach ein­er Neu­berech­nung sein­er Aus­gangsrente den Ein­wand der Ver­wirkung ent­ge­gen. Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Beru­fung insoweit zurückgewiesen. 

Die vom Bun­de­sar­beits­gericht eingeschränkt auf eine um 119,12 Euro brut­to höhere Aus­gangsrente zuge­lassene Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg und führte zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Lan­desar­beits­gericht. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vorin­stanzen ist der Anspruch des Klägers auf Berech­nung sein­er Aus­gangsrente und damit die Über­prü­fung der Wirk­samkeit der Ablö­sung der BV 1979 durch die BV 1988 nicht aus dem aus § 242 BGB abgeleit­eten Grund­satz der Ver­wirkung aus­geschlossen. Der Kläger ver­fol­gt ein Recht, dass durch eine Betrieb­svere­in­barung eingeräumt wurde. Dieses ist von Geset­zes wegen nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG dem Ein­wand der Ver­wirkung ent­zo­gen. Ob die Klage begrün­det ist, kon­nte der Sen­at auf der Grund­lage der Fest­stel­lun­gen des Lan­desar­beits­gerichts nicht entschei­den. Das Lan­desar­beits­gericht hat­te zu den von der Beklagten vorge­bracht­en Grün­den für die Ablö­sung der früheren Betrieb­svere­in­barung keine Fest­stel­lun­gen getrof­fen. Dies wird es im fort­ge­set­zten Berufungsverfahren
nachzu­holen haben.

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