1. Im Rah­men eines Gesamtver­sorgungssys­tems ist es zuläs­sig, die geset­zliche Höherver­sicherungsrente auch dann — fik­tiv — zur Anrech­nung zu brin­gen, wenn der Arbeit­nehmer von der Möglichkeit ein­er zu min­destens 50% vom Arbeit­ge­ber finanzierten Höherver­sicherung keinen Gebrauch gemacht hat. 

2. Hinge­gen ist es nicht zuläs­sig, die fik­tive Höherver­sicherungsrente auch noch für Zeit­en nach dem 31.12.1997 anzurech­nen. Zu diesem Zeit­punkt wurde die Höherver­sicherungsmöglichkeit in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung endgültig abgeschafft. 

3. Im Wege der Gesamtzusage erteilte Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung unter­liegen üblicher­weise der Abän­der­barkeit durch eine Betriebsvereinbarung. 

4. Wird eine Betrieb­srente durch eine Net­tolohnober­gren­ze gedeck­elt, so kann die Berech­nung der Net­tolohnober­gren­ze durch eine die ursprüngliche Zusage (teil­weise) ablösende Betrieb­svere­in­barung neu geregelt wer­den. Es find­et dann das vom Bun­de­sar­beits­gericht für Ein­griffe in Ver­sorgungsan­wartschaften entwick­elte dreistu­fige Prü­fungss­chema Anwendung. 

5. Dienen die neuen Regelun­gen zur Berech­nung der Net­tolohnober­gren­ze der Besei­t­i­gung von Ungerechtigkeit­en, indem sie zufäl­lige Ergeb­nisse auf­grund indi­vidu­eller Beson­der­heit­en (Kirchen­s­teuerpflicht, geset­zliche oder pri­vate Kranken­ver­sicherung) beseit­igt, so liegen die für Ein­griffe in dien­stzeitab­hängige, noch nicht erdi­ente Zuwach­srat­en erforder­lichen sach­lich-pro­por­tionalen Gründe vor.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…