Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 10.01.2022, AZ 3 AZR 212/21

Aus­gabe: 12–2021

Eine Ver­sorgungsregelung in ein­er Betrieb­svere­in­barung, wonach eine Witwen-/Witwer­rente ent­fällt, wenn die Ehe zum Zeit­punkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Alter­srenten­zahlung geschlossen wurde, schließt eine Witwen-/Witwer­rente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeit­i­gen Auss­chei­den aus dem Arbeitsver­hält­nis, aber vor dem Beginn des Alter­srenten­bezugs geschlossen wurde. 

Die Klägerin war mit einem ehe­ma­li­gen Arbeit­nehmer der Beklagten ver­heiratet. Die Ehe wurde nach seinem vorzeit­i­gen Auss­chei­den mit ein­er geset­zlich unver­fall­baren Anwartschaft bei der Beklagten, aber vor dem Bezug ein­er Alter­srente geschlossen. Bei der Beklagten gilt eine Betrieb­svere­in­barung, die eine Witwen-/Witwer­rente vor­sieht. Diese ent­fällt danach, wenn „die Ehe zum Zeit­punkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie „erst nach Beginn der Alter­srenten­zahlung geschlossen wurde“. Die Beklagte meint, eine Witwen­rente sei darüber hin­aus aus­geschlossen, wenn die Ehe nach vorzeit­igem Auss­chei­den aus dem Arbeitsver­hält­nis, aber vor dem Beginn der Alter­srenten­zahlung einge­gan­gen wurde. Sie ver­weigert daher die Zahlung ein­er Witwen­rente an die Klägerin. Das Arbeits­gericht hat der Klage im Grund­satz stattgegeben, das Lan­desar­beits­gericht hat auf die Beru­fung der Beklagten die Klage ins­ge­samt abgewiesen. 

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Witwen­rente. Ver­sorgungsregelun­gen, die eine Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung auss­chließen oder beschränken sollen, sind hin­re­ichend klar zu fassen. Enthal­ten die Ver­sorgungs­bes­tim­mungen aus­drück­liche Auss­chlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeit­i­gen Auss­chei­den, aber vor dem Beginn der Alter­srenten­zahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Auss­chluss angenom­men wer­den. Aus der geset­zlich unver­fall­baren Anwartschaft fol­gen dann nach dem Ableben des unmit­tel­bar ver­sorgungs­berechtigten Arbeit­nehmers Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung. 

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