1. Bei einem Luft­fahrtun­ternehmen gehören die Flugzeuge zu den wesentlichen iden­titätss­tif­ten­den Betrieb­smit­teln (vgl. EuGH 09.09.2015 — C‑160/14 ). Sie bilden allerd­ings nicht allein den Kern des zur Wertschöp­fung erforder­lichen Funk­tion­szusam­men­hangs. Die Iden­tität der wirtschaftlichen Ein­heit wird auch geprägt durch die einge­set­zten Piloten und die öffentlich-rechtlich erteil­ten Fluglizen­zen und Genehmigungen. 

2. Flugzeuge, Langstreck­en, Mit­tel- und Kurzstreck­en sind eben­so wenig wie Start- und Lan­derechte für sich selb­ständig abgrenzbare wirtschaftliche und organ­isatorische Betrieb­steile. Bei den einzel­nen Abflugsta­tio­nen kommt es auf deren Aus­gestal­tung und Organ­i­sa­tion­sstruk­tur an. 

3. Ist der dien­stliche Ein­sat­zort eines Piloten arbeitsver­traglich fest­gelegt, ist er im Rah­men ein­er Sozialauswahl mit den anderen Ein­sat­zorten zuge­ord­neten Piloten, zumal wenn diese auss­chließlich im sog. Wet-Lease einge­set­zt wer­den, nicht vergleichbar. 

4. Eine Masse­nent­las­sungsanzeige ist nicht wegen fehler­hafter Angabe der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeit­nehmer unwirk­sam, wenn der gekündigte Arbeit­nehmer von der Angabe nicht betrof­fen ist und sie keine Auswirkun­gen auf die sach­liche Prü­fung der Arbeit­sagen­tur hat. 

5. Für den Bere­ich des Masse­nent­las­sungss­chutzes wird der Betrieb­s­be­griff autonom aus­gelegt (im Anschluss an EuGH 13.05.2015 — C‑182/13).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…