Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 02.12.2021, AZ 12 Sa 354/21

Aus­gabe: 11–2021

1. Für die Abgren­zung eines Dien­stleis­tungsver­trags in der Form eines sog. gemis­cht­en Ver­trages von Arbeit­nehmerüber­las­sung ist die Analyse des Ver­trags­ge­gen­standes maßge­blich, so wie er sich in ver­traglich vere­in­barter und tat­säch­lich­er Hin­sicht darstellt und den sich daraus ergeben­den Fol­gen für die Eingliederung und Weisungs­befug­nis oder Auf-sicht und Leitung bei dem Ver­tragspart­ner, der Gerät und Per­son­al zur Ver­fü­gung gestellt bekommt. 

2. Bei ein­er Wet-Lease-Vere­in­barung in der Form des sog. ACMIO-Ver­trags im Bere­ich der Luft­fahrt han­delt es sich um einen Dien­stleis­tungsver­trag und nicht um Arbeitnehmer-überlassung. 

3. Zur Abgren­zung zwis­chen zuläs­siger Ver­trags­gestal­tung und Gestal­tungsmiss­brauch zur Umge­hung von Arbeit­nehmerüber­las­sung (hier verneint). 

4. Zur Frage der Rechtzeit­igkeit der Kon­sul­ta­tion gemäß § 17 Abs. 2 KSchG.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…