Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 22.02.2020, AZ 19 TaBV 2/19

Aus­gabe: 2–2020

1. Der Betrieb­srat hat keinen Anspruch gegen den Arbeit­ge­ber darauf, dass dieser die Fachkraft für Arbeitssicher­heit zur detail­lierten Auf­schlüs­selung der Aktiv­itäten (sog. Grund­be­treu­ungs- sowie betrieb­sspez­i­fis­che Betreu­ungszeit­en) ver­an­lasst, die nach Prozen­twerten in einem Jahres­bericht enthal­ten sind. Ein solch­er Jahres­bericht entspricht § 5 DGUV VO2. Der Betrieb­srat ist keine inner­be­triebliche Auf­sichts­be­hörde, die die Aktiv­itäten der Fachkraft für Arbeitssicher­heit im Einzel­nen zu kon­trol­lieren hätte.

2. Ein Anspruch gegen den Arbeit­ge­ber auf detail­lierte Auf­schlüs­selung sämtlich­er Aktiv­itäten der Fachkraft für Arbeitssicher­heit ergibt sich auch nicht aus § 9 ASiG und auch nicht aus §§ 89 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 9, Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Das gilt ins­beson­dere dann, wenn dem Betrieb­srat weit­eren Erken­nt­nisquellen zur Ver­fü­gung ste­hen wie beispiel­sweise der Arbeitss­chutzauss­chuss nach § 11 ASiG.

3. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halb­satz 1 BetrVG begrün­det einen Anspruch auf Vor­lage von Unter­la­gen, nicht aber auf Her­stel­lung vom Betrieb­srat gewün­schter Unterlagen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…