1. “Einzelver­traglich vere­in­bartes Brut­to-Monats­ge­halt” als Bemes­sungs­grund­lage für die Berech­nung der Betrieb­srente eines außer­tar­i­flichen Mitar­beit­ers (hier: Leit­er des Bere­ichs der betrieblichen Altersversorgung). 

2.Der Begriff des Gehalts ist von dem der Bezüge zu unter­schei­den. Bei­de wer­den von der maßge­blichen Ver­sorgung­sor­d­nung nicht gle­ichge­set­zt. Der Begriff der Bezüge ist weit­er gefasst als der­jenige des Gehalts. Der Begriff des Gehalts erfasst keine Kostenerstattungen. 

3. Erstat­tet der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer die Arbeit­nehmer­beiträge zur geset­zlichen Renten­ver­sicherung in Form ein­er sog. AV Son­derzu­lage, um den Mitar­beit­er mit einem Beamten gle­ichzustellen, han­delt es sich nicht um einen Bestandteil des Brut­to-Monats­ge­halts. Als Aufwand­ser­stat­tung ist diese Zahlung dem engen Gehalts­be­griff nicht zuzurech­nen. Unab­hängig davon ist diese Zahlung von ihrem Zweck her nicht ruhegeld­fähig, weil der Arbeit­nehmer­beitrag zur geset­zlichen Renten­ver­sicherung mit dem Ein­tritt in den Ruh­e­s­tand nicht mehr anfällt. 

4.Eine mit dem außer­tar­i­flichen Mitar­beit­er vere­in­barte Min­dest­tantieme unter­fällt dem Begriff des einzelver­traglich vere­in­barten Brut­to-Monats­ge­halts, wenn diese trotz des Jahres­bezugs der Tantieme mit einem Teil von 30% aus­drück­lich als monatlich ratier­liche Min­dest­tantieme vergütet wird. Der darüber­hin­aus­ge­hende Teil der Tantieme wird auch dann nicht zum Bestandteil des einzelver­traglich vere­in­barten Brut­to-Monats­ge­halts, wenn der Betrag in der Freis­tel­lungsphase der Alter­steilzeit — anders als zuvor — eben­falls monatlich mit einem Fes­t­be­trag gezahlt wird. Dies ergibt die Ausle­gung der dazu getrof­fe­nen Vere­in­barung der Parteien. 

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