Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 06.10.2022, AZ 8 Sa 68/20

Aus­gabe: 09–2022

Die Monats­frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB zum Wider­spruch gegen den Über­gang eines Arbeitsver­hält­niss­es infolge Betrieb­süber­gangs begin­nt nicht nur bei fehler­hafter Infor­ma­tion des Arbeit­nehmers nicht zu laufen, son­dern auch nicht bei unvoll­ständi­ger. Geht es um die rechtlich schwierig zu beurteilende (Weit­er-) Gel­tung eines Tar­ifver­trags beim Erwer­ber und ist dieser Umstand für die Ausübung des Wider­spruch­srechts ersichtlich von Bedeu­tung, müssen der Betrieb­sveräußer­er und/oder der Betrieb­ser­wer­ber sich hierzu aus­drück­lich und in ein­er für Nichtjuris­ten ver­ständlichen Weise erklären.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…