Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 11.03.2022, AZ 9 Sa 19/21

Aus­gabe: 3 — 2022

Eine for­mu­la­rmäßige Regelung, nach der ein Anspruch auf eine Bonuszahlung, die auss­chließlich vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängt, nur dann beste­ht, wenn der Arbeit­nehmer am 31.12. beschäftigt ist, benachteiligt den Arbeit­nehmer unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB unwirksam. 

Bei unter­jährigem Auss­chei­den beste­ht der Anspruch auf die Bonuszahlung anteilig pro rata temporis.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…