Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2022, AZ 9 Sa 19/21

Ausgabe: 3 – 2022

Eine formularmäßige Regelung, nach der ein Anspruch auf eine Bonuszahlung, die ausschließlich vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängt, nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer am 31.12. beschäftigt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB unwirksam.

Bei unterjährigem Ausscheiden besteht der Anspruch auf die Bonuszahlung anteilig pro rata temporis.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…