Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2019 sowie die entsprechenden Entgeltdifferenzen

 

LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 07.08.2020, AZ 8 Sa 13/20

Aus­gabe: 7–9/2020

Tenor
I. Die Beru­fung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits­gerichts Cot­tbus 6 Ca 412/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revi­sion wird nicht zugelassen.

Tatbe­stand
1
Die Parteien stre­it­en über die zutr­e­f­fende Ein­grup­pierung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Jan­u­ar 2017 bis zum 30. Juni 2019 sowie die entsprechen­den Entgeltdifferenzen.
2
Der 57-jährige Kläger ist seit dem 1. März 2012 bei der beklagten Gemeinde als vollbeschäftigter Angestell­ter tätig. Auf das Arbeitsver­hält­nis find­et der TVöD-VKA kraft Inbezug­nahme im Arbeitsver­trag Anwen­dung. Derzeit ist der Kläger in die Ent­gelt­gruppe (im Fol­gen­den: EG) 9b des TVöD-VKA ein­grup­piert. Er übt die Stelle des Sachge­bi­et­sleit­ers im Ord­nungsamt aus und ist ständi­ger Stel­lvertreter der Lei­t­erin des Bau- und Ord­nungsamtes der Gemeinde.
3
Dem Kläger sind als Sachge­bi­et­sleit­er fol­gende 7 Mitar­beit­er dauer­haft unterstellt:

4
im Ordnungsamt:

1. Sach­bear­beit­er Feuer­wehrangele­gen­heit­en und all­ge­meines Ordnungsrecht

mit 40 Std./W. in der EG 8 TVöD

2. Sach­bear­bei­t­erin all­ge­meines Ord­nungsrecht und Umlage von

Gebühren und Beiträ­gen mit 36 Std./W. in der EG 8 TVöD

im Ein­wohn­er­meldeamt

3. Sach­bear­bei­t­erin Meldean­gele­gen­heit­en mit 22,5 Std./W. in der EG 6

4. Sach­bear­bei­t­erin Meldean­gele­gen­heit­en mit 22,5 Std./W. in der EG 6

vom Bauhof/Hausmeister

5. tech­nis­ch­er Mitar­beit­er mit 40 Std./W. in der EG 5 TVöD

6. tech­nis­ch­er Mitar­beit­er mit 40 Std./W. in der EG 5 TVöD

7. tech­nis­ch­er Mitar­beit­er regelmäßig befris­tet in Teilzeit in der EG 1TVöD

5
Die Ver­wal­tung gliedert sich in die Fachämter Bauamt/Ordnungsamt und Kämmerei/Finanzen sowie die drei Sachgebiete

6
1. Personalamt

2. Steuern/Finanzen

3. Ord­nungsamt.

7
Dem Bürg­er­meis­ter ist — neben den zwei Fachämtern — das Sachge­bi­et Per­son­alamt direkt unter­stellt. Bei der Beklagten sind neben dem Kläger die Sachge­bi­et­slei­t­erin Per­son­alamt, die Sachge­bi­et­slei­t­erin Steuern/stellv. Käm­merin (2 unter­stellte Mitar­beit­er) und der Sach­bear­beit­er Berg­baube­d­ingte Son­der­auf­gaben in die EG 9b TVöD-VKA eingruppiert.
8
In dem ca 240 qkm großen Gemein­dege­bi­et mit 16 Ort­steilen und 3.500 Ein­wohn­ern und 35 — 30 Mitar­beit­ern gibt es weniger als 10 konzes­sion­ierte Gast­stät­ten. Es sind nach dem bestrit­te­nen Vor­trag des Klägers 8 Mak­lergewerbe und 5 Reisegewerbe angemeldet. 2019 erfol­gten 2 Fest­set­zun­gen für Spezialmärk­te. In der Gemeinde der Beklagten existiert keine gewerbliche Prostitution.
9
In der Gemeinde wer­den pro Jahr etwa 5 — 10 Bußgeldbeschei­de erlassen, die nach Erhe­bung von Ein­sprüchen an die Staat­san­waltschaft abgegeben werden.
10
Im Zuge des gerichtlichen Ver­fahrens erstellte der Kläger mit Stand Mai 2019 eine Arbeit­splatzbeschrei­bung (Blatt 73 — 86 der Akte). Dabei beschreibt der Kläger 58 Haupt- und Einzeltätigkeit­en, denen er teil­weise beson­dere Schwierigkeit und Bedeu­tung, gründliche umfassende Fachken­nt­nisse, selb­ständi­ge Leis­tun­gen sowie das Merk­mal: beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll zuschreibt.
11
Mit Schreiben vom 17. Dezem­ber 2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich Vergü­tung nach der EG 10, hil­f­sweise nach der EG 9c des TVöD-VKA gel­tend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6. März 2018 die Ein­stu­fung in die EG 9c und auch EG 10 ab. Der Kläger sei zutr­e­f­fend nach der EG 9b Fall­gruppe 2 eingruppiert.
12
Mit sein­er am 29. April 2019 erhobe­nen Klage begehrte der Kläger im Wege der Fest­stel­lungsklage die Ein­grup­pierung nach der EG 10, hil­f­sweise nach der EG 9c und klagt die entsprechen­den Ent­gelt­d­if­feren­zen ein.
13
Der Kläger hat vor­ge­tra­gen, es ergebe sich aus sein­er Arbeit­splatzbeschrei­bung, dass er zu 42 % Tätigkeit­en ausübe, die dem Her­aushe­bungsmerk­mal der beson­deren Schwierigkeit und Bedeu­tung der EG 10 entsprächen. Er übe auch zu mehr als 50 % das Her­aushe­bungsmerk­mal der beson­ders ver­ant­wor­tungsvollen Tätigkeit aus, da dies mit 23,5 % der Tätigkeit­en in den Haupt- und Einzeltätigkeit­en aufge­führt sei. Im Übri­gen werde dieses Merk­mal mit einem Anteil von den 42 % auf­grund der erfüll­ten Voraus­set­zun­gen für die EG 10 miter­füllt. Auch die ständi­ge Stel­lvertre­tung der Lei­t­erin des Bau- und Ord­nungsamtes sowie die Ver­ant­wortlichkeit für die Ein­hal­tung des Arbeitss­chutzes und die Auf­gaben des Leit­ers des Arbeitss­chutzauss­chuss­es wür­den beson­ders ins Gewicht fallen.
14
Der Kläger hat beantragt,
15
I. festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2017 Anspruch auf Vergü­tung nach der Vergü­tungs­gruppe E 10 TVöD hat.
16
I.1. Ergänzend zum Antrag zu I. wird weit­er beantragt, hil­f­sweise festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2017 Anspruch auf Vergü­tung nach der Vergü­tungs­gruppe EG 9c TVöD hat.
17
I.2. Hil­f­sweise wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.06.2019 einen Betrag in Höhe von 6.101,63 € brut­to zu zahlen.
18
II.1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2019 einen Betrag in Höhe von 10.154,35 € brut­to als Dif­ferenz­be­trag nachzuzahlen.
19
II.2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.05.2019 bis 30.06.2019 einen weit­eren Betrag in Höhe von 826,94 € brut­to als Folged­if­ferenz­be­trag nachzuzahlen.
20
Die Beklagte beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Die Beklagte bestre­it­et, dass die vom Kläger dargestell­ten Tätigkeit­en in dem vom Kläger dargestell­ten Umfang (Anteil der Arbeit­szeit in Prozent) richtig seien. Die Tätigkeit­en (Punk­te 1, 2, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 23, 34, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 35, 35, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 51, 52, 53) auch nicht jew­eils beson­ders schwierig und bedeu­tungsvoll seien. Sie bedürften auch kein­er beson­deren Ver­ant­wor­tung und erforderten keine umfassenden Fachken­nt­nisse, son­dern seien abwech­slungsre­ich, aber durch­schnit­tlich­er Natur (Ein­weisung für Mitar­beit­er der Par­kraum­be­wirtschaf­tung im Ord­nungsamt). Der Anteil der beson­deren Schwierigkeit und Bedeu­tung der Tätigkeit­en liege unter 30 % der Tätigkeit­en. Auch liege der Anteil der beson­ders ver­ant­wor­tungsvollen Tätigkeit­en bei unter 50 %.
23
Hin­sichtlich des weit­eren Vor­brin­gens der Parteien wird auf die wech­sel­seit­i­gen Schrift­sätze neb­st Anla­gen sowie das Sitzung­spro­tokoll Bezug genommen.
24
Das Arbeits­gericht Cot­tbus hat die Klage abgewiesen und zur Begrün­dung aus­ge­führt, aus den vom Kläger mit­geteil­ten Tätigkeit­en ließen sich 4 Arbeits­gänge bilden:
25
a) Der Arbeits­bere­ich „Organ­i­sa­tion und Kon­trolle des Sachge­bi­ets Ord­nungsamts“ (Auf­gaben 1, 2 und 5 bis 11 in der klägerischen Tabelle, entspricht 32,5 % der Tätigkeiten)
26
b) die eigen­ver­ant­wortliche Durch­führung von Ord­nungswidrigkeitsver­fahren bzw. ord­nungs­be­hördlichen Ver­wal­tungsver­fahren dar (Auf­gaben 3, 4, 13 bis 26, 28, 30, 34, 36 bis 57 der klägerischen Tabelle, entspricht 55 % der Tätigkeit­en) Dieser Arbeitsvor­gang unterteilt sich in das Gebi­et der Gewerberegister/ Gewer­beer­laub­nis sowie des son­sti­gen ord­nungsamtlichen Auf­gaben­bere­ichs und erfasst die gesamte Bear­beitung bis zur Erstentschei­dung inklu­sive der dies­bezüglich vorzunehmenden Fes­tle­gung von Sank­tio­nen und Zwangs­maß­nah­men neb­st anschließen­der Durchführungskontrolle.
27
c) Die dem Kläger über­tra­gene selb­st­ständi­ge Bear­beitung ein­gelegter Rechtsmit­tel (Wider­sprüche, Tätigkeit 27, 29, 31, 32, 33, 35 (Blatt 79, 80 der Akte), entspricht 9 % der Tätigkeit­en) stellt den drit­ten Arbeitsvor­gang dar. Die selb­st­ständi­ge Bear­beitung ein­gelegter Rechtsmit­tel führt zu einem abwe­ichen­den Arbeit­sergeb­nis als die eigen­ver­ant­wortliche Durch­führung von Ord­nungswidrigkeit­en­ver­fahren bzw. ord­nungs­be­hördlichen Verwaltungsverfahren.
28
d) Die Auf­gaben 12 (2 %) und 58 (1,5) stellen wiederum eigen­ständi­ge Arbeitsvorgänge dar.
29
Entschei­dungser­he­blich nach § 12 TVL sei daher der oben fest­gestellte zweite Arbeitsvor­gang „eigen­ver­ant­wortliche Durch­führung von Ord­nungswidrigkeit­en­ver­fahren bzw. ord­nungs­be­hördlichen Ver­wal­tungsver­fahren“, der 55 % der gesamten klägerischen Tätigkeit ausmache.
30
Die Voraus­set­zun­gen der Erfül­lung der Tar­ifmerk­male der EG E9b unter­stellt habe der dar­legungspflichtige Kläger lediglich seine eige­nen Tätigkeit­en beschrieben, aber jeden­falls nicht dargelegt, dass und warum er die Qual­i­fizierungsmerk­male der EG 9c erfülle. Für die erforder­liche Wer­tung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tar­i­flichen Qual­i­fizierungsmerk­malen her­aushebe, ist ein Ver­gle­ich mit den nicht her­aus­ge­hobe­nen Tätigkeit­en erforder­lich. Dies set­zt einen entsprechen­den Tat­sachen­vor­trag voraus, der einen wer­tenden Ver­gle­ich erlaubt, an dem es hier fehle, so dass auch die Voraus­set­zun­gen für die? EG 10 nicht dargelegt sei.
31
Gegen das am 10.12.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.01.2020 Beru­fung ein­gelegt, die nach Ver­längerung der Beru­fungs­be­grün­dungs­frist bis 10.04.2020 mit einem am 09.04.2020 einge­gan­genen Schrift­satz begrün­det wurde.
32
Der Kläger und Beru­fungskläger tritt der ange­focht­e­nen Entschei­dung unter Wieder­hol­ung und Ver­tiefung seines erstin­stan­zlichen Vor­brin­gens ent­ge­gen. Der Kläger meint mit der Beru­fung, es seien ent­ge­gen des Arbeits­gerichts fol­gende 4 Arbeitsvorgänge mit fol­gen­den von der Beklagten bestrit­te­nen Zei­tan­teilen zu bilden:
33
I. Über­nahme und Wahrnehmung von Leitungsauf­gaben Nr. 1, 2, 5–13, 51, 53, 56 (39,0 %)
34
II. eigen­ver­ant­wortliche Erledi­gung von all­ge­meinen und speziellen ord­nungs­be­hördlichen Ver­wal­tungsauf­gaben Nr. 3, 4, 14, 15, 17 — 22, 33, 34, 37, 39, 40, 45 — 47, 49, 50, 52, 54, 55, 57 (33,5 %)
35
III. eigen­ver­ant­wortliche Erteilung von Erlaub­nis­sen sowie Durch­führung von Untersagungs‑, OWi‑, Bußgeld‑, Wider­rufsver­fahren und Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben
36
Nr. 16, 23 — 32, 35, 36, 38, 41 — 44, 48 (26,0 %)
37
IV. Per­son­al­rat­stätigkeit (PR-Vor­sitzen­der) Nr. 58 (1,5 %)
38
Er trägt vor, diese Tätigkeit­en mit ihrer Num­merierung seien den neuen Arbeitsvorgän­gen zuge­ord­net. Wegen der Einzel­heit­en neb­st behauptetem Zei­tan­teil für die Einzeltätigkeit­en wird auf die Über­sicht in den Arbeitsvorgän­gen verwiesen.
39
Der Kläger meint, die so gebilde­ten Arbeitsvorgänge I und III, die zusam­men 65 % ergäben, erfüll­ten das Her­aushe­bungsmerk­mal “beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll“. Hin­sichtlich des Arbeitsvor­gangs I wegen der Leitungstätigkeit gegenüber den ihm unter­stell­ten Sach­bear­beit­ern in vier Zuständigkeits­bere­ichen (Bl 145 GA): Er leite das Sachge­bi­et, leite die Mitar­beit­er fach­lich an, organ­isiere und kon­trol­liere die Arbeitsabläufe.
40
Seine Auf­gaben­bere­iche inklu­sive Unter­schrifts­befug­nis für ver­wal­tungsin­terne Anord­nun­gen bis 5.000,00 Euro seien beson­ders verantwortungsvoll.
41
Die im Arbeitsvor­gang III zu erledi­gen­den Tätigkeit­en höben sich von den Auf­gaben, die son­st ein Sach­bear­beit­er Ord­nungsamt in der E9b zu bear­beit­en habe, erhe­blich ab (wegen der Einzel­heit­en der Tätigkeit­en wird auf den Schrift­satz vom 9. April 2020 (Bl 163 — 168 GA) ver­wiesen. Die wahrzunehmenden Tätigkeit­en hät­ten eine erhe­bliche Außen­wirkung und Ein­flussnahme auf die Lebensver­hält­nisse Drit­ter wie mit Bußgeld Ver­warn­ten, auf Mak­ler, Hun­de­hal­ter, der Fried­hof­s­satzung Unter­wor­fene, Grund­stück­seigen­tümern bei Gefahren­lage durch Baum oder Anpflanzung. Er vertrete die Beklagte in Bußgeld­sachen vor dem Amts­gericht Cot­tbus, Zweig­stelle Guben. Der Kläger sei für die Bear­beitung von Wider­sprüchen in feuer­wehrrechtlichen Angele­gen­heit­en, für die Erhe­bung des Kosten­er­satzes bei Ein­sätzen der Feuer­wehren, bei haushalt­srechtlichen Angele­gen­heit­en sowie Abwe­sen­heit des zuständi­gen Sach­bear­beit­er­szuständig. Er habe Fried­hof­satzun­gen ent­wor­fen und Kosten für Gebühren­satzun­gen kalkuliert.
42
Auch die Tätigkeit­en des Arbeitsvor­ganges II 14, 17, 33, 39, 50 und 52 erfüll­ten zu 12% der Arbeit­szeit das geforderte Her­aushe­bungsmerk­mal, welch­es sich von der Nor­malver­ant­wor­tung eines Sach­bear­beit­ers abhebe. Bei Nr. 14, 52 „Sprech­stun­den und Beschw­er­den“ wegen der Vielfalt des Auf­gabenge­bi­etes, bei Nr. 17 „Amt­shil­feer­suchen“ wegen der Außen­wirkung, bei Nr. 33, 39 wegen beson­der­er Sorgfalt und Ein­füh­lungsver­mö­gen in Trauer­fällen, bei Nr. 50 wegen Wahrung wirtschaftlich­er Interessen.
43
Der Kläger beantragt, unter Abän­derung des Urteils des Arbeits­gerichts Cot­tbus vom 28.11.2010 — 6 Ca 412/19
44
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Vergü­tungs­gruppe EG 9 c TVöD zu vergüten.
45
2. die Beklagte zu verpflicht­en, die monatlichen Dif­ferenz­be­träge zwis­chen der EG 9b und der EG 9c zu zahlen und ab dem jew­eili­gen Fäl­ligkeit­szeit­punkt begin­nend ab 01.02.2017 mit 5 %punk­ten über dem Basis­satz zu verzinsen.
46
Die Beklagte beantragt,
47
die Beru­fung zurückzuweisen.
48
Sie trägt vor, die Voraus­set­zun­gen der EG 9c seien vom Kläger nicht dargelegt worden.
49
Leitungsauf­gaben nach dem vom Kläger gebilde­ten Arbeitsvor­gang I fie­len nur zu 10 % an, da die Vertre­tung für die Auf­gaben der Bauord­nungsamt­slei­t­erin die Sach­bear­bei­t­erin aus dem Bauamt Bisse vornehme.
50
Die Leitungstätigkeit­en seien als Koor­dinierungs- und Organ­i­sa­tion­s­maß­nah­men über­schaubar, da die 7 Ord­nungsamtsmi­tar­beit­er über­wiegend autark und selb­ständig ohne tägliche Anweisung durch den Kläger arbeit­en Der Sach­bear­beit­er F. nähme die häu­fig anfal­l­en­den Auf­gaben der Feuer­wehren allein ohne Anweisung oder mit Hil­fe des Klägers wahr, der auf diesem Gebi­et nicht tätig sei.
51
In dem Gemein­dege­bi­et mit über­wiegend land­schaftlich geprägter Struk­tur fie­len kaum oder nur spo­radisch ord­nungsrechtliche Prob­leme aus den Gebi­eten des Gewer­berechts, des Fried­hof­s­rechts, des Verkehrs-OWi-Rechts oder des Bußgel­drechts an.
52
Die im Arbeitsvor­gang II beschriebe­nen Tätigkeit­en, die nicht beson­ders anspruchsvoll wären, wür­den, soweit sie anfall­en, vom Kläger erbracht und zwar mit 70 % sein­er Arbeit­szeit. So wür­den Ein­sprüche im Bußgeld­ver­fahren (5 — 10 pro Jahr) grund­sät­zlich an die Staat­san­waltschaft abgegeben. Die Behaup­tun­gen des Klägers, die Tätigkeit­en Nr. 14, 17, 33, 39, 50 und 52 im Arbeitsvor­gang II erfüllen das Her­aushe­bungsmerk­mal „beson­ders ver­ant­wor­tungsvolle Tätigkeit“, tre­ffe nicht zu, es han­dele sich um all­ge­meine Tätigkeit­en eines Ver­wal­tungssach­bear­beit­ers in diesem Bere­ich, die wed­er über­durch­schnit­tlich noch beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll sind.
53
Die Tätigkeit Num­mer 17 führt im Wesentlichen nicht der Kläger, son­dern das Meldeamt aus. Bei Tätigkeit­en der Num­mer 33 erfol­gt durch den Kläger lediglich eine Ver­mit­tlung an die jew­eili­gen Ortsvorste­her der kleinen Gemein­den, die die Einzel­heit­en der Bestat­tun­gen und Beiset­zun­gen auf den jew­eili­gen Ort­steil-Fried­höfen in eigen­er Hoheit regeln.
54
Die Tätigkeit­en der Stand­sicherung von Grab­mälern und deren Abhil­fe­maß­nah­men (Num­mer 39) wer­den seit­ens der Gemeinde Sch. auf eine pri­vate Drit­tfir­ma über­tra­gen und bedür­fen lediglich noch der Überwachungs­funk­tion. Die meis­ten Beschw­er­den und Hin­weise von Bürg­ern (Tätigkeit nach Num­mer 50) gin­gen in den let­zten Jahren direkt beim dama­li­gen Bürg­er­meis­ter ein und nur aus­nahm­sweise beim Kläger.
55
Die im Arbeitsvor­gang III beschrieben Tätigkeit­en wür­den max­i­mal mit 10 % anfall­en, da Gewer­bezu­las­sun­gen, Gast­stät­ten­ver­fü­gun­gen so gut wie nie anfallen.
56
So wür­den Tätigkeit­en in den Bere­ichen der Num­mern 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 41, 42 — 44 nicht bei der Beklagten anfallen.
57
Per­son­al­rat­stätigkeit falle wöchentlich 1 — 2 Stun­den beim Kläger an, so dass der Arbeitsvor­gang Nr.4 6,5 % der Arbeit­szeit ausmache.

Entschei­dungs­gründe

I.
58
Die Beru­fung des Klägers ist zuläs­sig. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Arbeits­gerichts­ge­setz (ArbGG) statthafte Beru­fung des Klägers ist von ihm form- und frist­gerecht ein­gelegt und nach Ver­längerung der Beru­fungs­be­grün­dungfrist auch frist­gerecht und ord­nungs­gemäß begrün­det wor­den (§§ 519, 520 Abs. 1, 3 Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO), § 66 Abs. 1, S. 1, 2 ArbGG).

II.
59
Die Beru­fung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeits­gericht hat zu Recht die Klage des Klägers auf Vergü­tung nach den EG 9c der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung zum TVöD-VKA abgewiesen.
60
1. Auf das Arbeitsver­hält­nis der Parteien find­et der TVöD-VKA auf­grund arbeitsver­traglich­er Vere­in­barung Anwendung.
61
2. Dem Kläger ste­ht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Vergü­tung nach der EG 9c gemäß § 12 TVöD-VKA in Verbindung mit der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung TVöD-VKA zu.
62
a) Der Kläger hat nicht sub­stan­ti­iert dargelegt, dass das für eine Ein­grup­pierung in die EG 9c der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung zum TVöD-VKA erforder­liche Her­aushe­bungsmerk­mal der beson­ders ver­ant­wor­tungsvollen Tätigkeit vorliegt.
63
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 TVöD-VKA richtet sich die Ein­grup­pierung nach den Tätigkeitsmerk­malen der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung zum TVöD-VKA. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD-VKA ist der Beschäftigte in der Ent­gelt­gruppe ein­grup­piert, deren Tätigkeitsmerk­male die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorüberge­hend auszuübende Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerk­malen ein­er Ent­gelt­gruppe, wenn zeitlich zumin­d­est zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfall­en, die für sich genom­men die Anforderun­gen eines Tätigkeitsmerk­males oder mehrerer Tätigkeitsmerk­male dieser Ent­gelt­gruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 S. 2 TVöD-VKA). Dies entspricht den Regelun­gen in § 22 Abs. 2 S. 1 und 2 BAT‑O.
64
aa. Bezug­sob­jekt der tar­i­flichen Bew­er­tung ist der Arbeitsvor­gang (vgl. BAG, Urteil vom 28. Feb­ru­ar 2018 – 4 AZR 816/16 – zitiert nach juris, dort Rn. 23). Bei der Zuord­nung zu einem Arbeitsvor­gang kön­nen wiederkehrende und gle­ichar­tige Tätigkeit­en zusam­menge­fasst wer­den. Dabei kann die gesamte ver­traglich geschuldete Tätigkeit einen einzi­gen Arbeitsvor­gang aus­machen. Einzeltätigkeit­en kön­nen jedoch dann nicht zusam­menge­fasst wer­den, wenn die ver­schiede­nen Arbeitss­chritte von vorn­here­in auseinan­derge­hal­ten und organ­isatorisch voneinan­der getren­nt sind. Dafür reicht die the­o­retis­che Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitss­chritte oder Einze­lauf­gaben ver­wal­tung­stech­nisch isoliert auf andere Beschäftigte über­tra­gen zu kön­nen, solange sie nach der tat­säch­lichen Arbeit­sor­gan­i­sa­tion des Arbeit­ge­bers als ein­heitliche Arbeit­sauf­gabe ein­er Per­son real über­tra­gen sind. Tat­säch­lich getren­nt sind Arbeitss­chritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bear­beitung her­ausstellt, welchen tar­i­flich erhe­blichen Schwierigkeits­grad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rech­nen dabei auch die Zusam­men­hangstätigkeit­en. Das sind solche, die auf­grund ihres engen Zusam­men­hangs mit bes­timmten Auf­gaben einer/s Beschäftigten bei der tar­i­flichen Bew­er­tung zwecks Ver­mei­dung tar­ifwidriger „Atom­isierung“ der Arbeit­sein­heit­en nicht abge­tren­nt wer­den dür­fen, son­dern diesen zuzurech­nen sind (BAG, a. a. O., m. w. N.).
65
Die tar­i­fliche Wer­tigkeit der ver­schiede­nen Einzeltätigkeit­en oder Arbeitss­chritte bleibt bei der Bes­tim­mung der Arbeitsvorgänge außer Betra­cht. Erst nach­dem der Arbeitsvor­gang bes­timmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genomme­nen Tätigkeitsmerk­mals zu bew­erten (vgl. BAG, a. a. O., Rn. 25, m. w. N.). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tar­ifver­tragsparteien ver­schiedene Beispiele für schwierige Tätigkeit­en ange­führt haben. Damit haben sie die Bew­er­tung von Einzeltätigkeit­en fest­gelegt, nicht aber die Bes­tim­mung von Arbeitsvorgän­gen vorgegeben, die ger­ade nicht nach der Wer­tigkeit der Einzeltätigkeit­en, son­dern vielmehr ohne Rück­sicht auf diese vorzunehmen sind. Es kommt für die tar­i­fliche Bew­er­tung nicht darauf an, ob und inwieweit Einze­lauf­gaben ver­wal­tung­stech­nisch ver­schiede­nen Beschäftigten zugewiesen wer­den kön­nen, solange sie im Zusam­men­hang als eine ein­heitliche Arbeit­sauf­gabe tat­säch­lich ein­er Per­son über­tra­gen sind (BAG, a. a. O., m. w. N.).
66
bb. In Anwen­dung dieser Grund­sätze unter­gliedert sich die Tätigkeit des Klägers bei natür­lich­er Betra­ch­tungsweise in vier Arbeitsvorgänge, und zwar in den ersten Arbeitsvorgang:
67
Der Arbeits­bere­ich „Leitung, Organ­i­sa­tion und Kon­trolle des Sachge­bi­ets Ord­nungsamt“ (Auf­gaben 1, 2 und 5 bis 11 in der klägerischen Tabelle, entspricht 32,5 % der Tätigkeit­en) stellt einen selb­st­ständi­gen Arbeitsvor­gang gemessen am Arbeit­sergeb­nis dar. Denn im Rah­men dieser Tätigkeit hat der Kläger die Arbeitsabläufe im Team Ord­nungsamt zu organ­isieren und zu leit­en. Gegebe­nen­falls sind dies­bezüglich z. B. Abwe­sen­heitsvertre­tun­gen festzule­gen bzw. die konkrete Arbeitsverteilung zu pla­nen und durchzuführen.
68
Jeden­falls ste­hen diese Tätigkeit­en in keinem inhaltlichen Zusam­men­hang mit den dem Kläger im Übri­gen über­tra­ge­nen Tätigkeit­en die er unter Ziff. 1 auf­führt, nicht mit Ziff. 51, Bear­beitung von För­der­mit­teln, nicht mit Ziff. 53 (Erar­beitung und Kon­trolle der Verträge für den Win­ter­di­enst und auch nicht Leitung des Arbeitss­chutzauschuss­es (Ziff. 56,) da diese Leitungsauf­gabe nichts mit dem Ord­nungsamt zu tun hat, was sich schon daran zeigt, dass diese Auf­gabe ken­nt­nis­be­zo­gen vorher bei der Amt­slei­t­erin Bauamt verortet war.
69
b) Der zweite Arbeitsvor­gang stellt die eigen­ver­ant­wortliche Durch­führung von Ord­nungswidrigkeitsver­fahren bzw. ord­nungs­be­hördlichen Ver­wal­tungsver­fahren dar (Auf­gaben 3, 4, 13 — 26, 28, 30, 34, 36 — 57 der klägerischen Tabelle, entspricht rech­ner­isch 55% der Tätigkeit­en). Dieser Arbeitsvor­gang unterteilt sich in das Gebi­et der Gewerberegister/ Gewer­beer­laub­nis sowie des son­sti­gen ord­nungsamtlichen Auf­gaben­bere­ichs und erfasst die gesamte Bear­beitung bis zur Erstentschei­dung inklu­sive der dies­bezüglich vorzunehmenden Fes­tle­gung von Sank­tio­nen und Zwangs­maß­nah­men neb­st anschließen­der Durch­führungskon­trolle. Die einzel­nen dargestell­ten Arbeitsin­halte stellen gemessen am Arbeit­sergeb­nis lediglich unselb­st­ständi­ge Arbeitss­chritte dar. Erst mit Erlass der entsprechend geset­zlich vorge­se­henen Ord­nungs­maß­nah­men ein­schließlich gegebe­nen­falls etwaiger Bußgeld­ver­fahren und der Ein­leitung gegebe­nen­falls notwendi­ger Zwangs­maß­nah­men im Fall der Nicht­be­fol­gung neb­st Durch­führungskon­trolle ist der Ver­wal­tungsvor­gang auf der ersten Ebene abgeschlossen. Das angestrebte Arbeit­sergeb­nis, näm­lich die Umset­zung der geset­zlichen Vor­gaben aus den jew­eili­gen geset­zlichen Vorschriften, ist dann erreicht.
70
Die Beklagte hat unwider­sprochen vor­ge­tra­gen, dass in diesem Zusam­men­hang Tätigkeit­en in den Bere­ichen der Num­mern 24, 25, 26, 27, 28, nicht bei der Beklagten anfie­len, was hin­sichtlich der rech­ner­ischen Zei­tan­teile dazu führt, dass diese Tätigkeit­en rech­ner­isch zu 6,5 % weniger und daher nur zu 48,5 % Zei­tan­teil anfallen.
71
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ist dieser Arbeitsvor­gang auch nicht kün­stlich in all­ge­meine und spezielle ord­nungs­be­hördliche Auf­gaben als „Tages­geschäft“ und „eigen­ver­ant­wortliche Erteilung von Erlaub­nis­sen sowie Durch­führung von Unter­sa­gungsver­fü­gun­gen OWi, Bußgeld Wider­rufsver­fahren und Wahrnehmung von Überwachungsauf­gaben“ aufzus­pal­ten, da diese vom Kläger zusam­mengestell­ten bemüht­en Arbeitsvorgänge zu ein­er zu ver­mei­den­den Atom­isierung des vom Arbeits­gericht gebilde­ten Arbeitsvor­gangs 2 führen würde.
72
Was die Kon­trolle zur Ein­hal­tung und Ahn­dung von Ver­stößen all­ge­mein (Ziff. 16) und zur rechtlichen Vorschrift des Gewer­berechts (Ziff. 30), Erteilung von Ver­warn­geldern (Ziff. 31) oder Wider­sprüche über Kosten­er­satz bei Feuer­wehrein­sätzen (Ziff. 32) vor Ort, Kon­trollen zur Fest­stel­lung der Verkehrssicher­heit von Bäu­men (Ziff. 48) mit einem vom Kläger gebilde­ten Arbeitsvor­gang „Erteilung von speziellen Erlaub­nis­sen“ als möglich­es Arbeit­sergeb­nis zu tun haben soll, erschließt sich nicht. Insoweit führt das Arbeits­gericht zu Recht aus:
73
Dieser Arbeitsvor­gang unterteilt sich in das Gebi­et der Gewerberegister/ Gewer­beer­laub­nis sowie des son­sti­gen ord­nungsamtlichen Auf­gaben­bere­ichs und erfasst die gesamte Bear­beitung bis zur Erstentschei­dung inklu­sive der dies­bezüglich vorzunehmenden Fes­tle­gung von Sank­tio­nen und Zwangs­maß­nah­men neb­st anschließen­der Durch­führungskon­trolle. Die einzel­nen dargestell­ten Arbeitsin­halte stellen gemessen am Arbeit­sergeb­nis lediglich unselb­st­ständi­ge Arbeitss­chritte dar. Erst mit Erlass der entsprechend geset­zlich vorge­se­henen Ord­nungs­maß­nah­men ein­schließlich gegebe­nen­falls etwaiger Bußgeld­ver­fahren und der Ein­leitung gegebe­nen­falls notwendi­ger Zwangs­maß­nah­men im Fall der Nicht­be­fol­gung neb­st Durch­führungskon­trolle ist der Ver­wal­tungsvor­gang auf der ersten Ebene abgeschlossen. Das angestrebte Arbeit­sergeb­nis, näm­lich die Umset­zung der geset­zlichen Vor­gaben aus den jew­eili­gen geset­zlichen Vorschriften ist dann erreicht.
74
Auch der vom Arbeits­gericht fest­gestellte Arbeitsvor­gang 3 ist nicht zu beanstanden:
75
Die dem Kläger über­tra­gene selb­st­ständi­ge Bear­beitung ein­gelegter Rechtsmit­tel (Wider­sprüche, Tätigkeit 27, 29, 31, 32, 33, 35 [Blatt 79, 80 der Akte], entspricht 9 % der Tätigkeit­en) stellt den drit­ten Arbeitsvor­gang dar. Die selb­st­ständi­ge Bear­beitung ein­gelegter Rechtsmit­tel führt zu einem abwe­ichen­den Arbeit­sergeb­nis als die eigen­ver­ant­wortliche Durch­führung von Ord­nungswidrigkeit­en­ver­fahren bzw. ord­nungs­be­hördlichen Verwaltungsverfahren.
76
Das Arbeits­gericht Cot­tbus hat in diesen Zusam­men­hang zu Recht ausgeführt:
77
Denn bei der Rechtsmit­tel­bear­beitung han­delt es sich um einen eige­nen, abgrenzbaren Ver­fahrenss­chnitt, der sich zeitlich und inhaltlich nicht mit den vor­ange­gan­genen Ver­wal­tungsver­fahren auf der ersten Ebene deckt. Zwar knüpft auch das Wider­spruchsver­fahren an den im Erstver­fahren ermit­tel­ten Sachver­halt an. Daraus fol­gt jedoch nicht, dass Erstentschei­dung und das anschließende Ein­spruchs- bzw. Wider­spruchsver­fahren untrennbar miteinan­der ver­bun­den sind. Das Ein­spruchs- bzw. Wider­spruchsver­fahren kann mit ein­er Ver­w­er­fung, ein­er Zurück­nahme des Erst­beschei­des oder auch gegebe­nen­falls mit der Abgabe an die Staat­san­waltschaft enden. Auch inhaltlich ist ein völ­lig dif­feren­ziert­er Bear­beitungsansatz gegeben. Im Ein­spruchs- bzw. Wider­spruchsver­fahren geht es nicht mehr allein – wie im Rah­men der Erstentschei­dung – um die inhaltliche Umset­zung der Geset­ze im Rah­men der Gewer­be­ord­nung, son­dern deut­lich darüber hin­aus zunächst ein­mal um die Über­prü­fung der Ord­nungs­gemäßheit eines ein­gelegten Rechtsmit­tels. Es ist ger­ade nicht so, dass auf der Grund­lage des im Aus­gangsver­fahrens ermit­tel­ten Sachver­haltes noch ein­mal in Anwen­dung der gle­ichen Vorschriften über die Sach- und Recht­slage zu entschei­den ist. Vielmehr sind zunächst die formellen Voraus­set­zun­gen des ein­gelegten Rechtsmit­tels zu prüfen und in diesem Zusam­men­hang gegebe­nen­falls auch über z. B. Anträge auf Ein­set­zung in den vorheri­gen Stand zu entschei­den. Zudem wer­den im Regelfall weit­ere tat­säch­liche und rechtliche Argu­mente vom Ein­spruchs­führer bzw. vom Wider­spruchs­führer im Rechtsmit­telver­fahren vor­ge­tra­gen, die gegebe­nen­falls dann auch zu ein­er abwe­ichen­den Entschei­dung führen kön­nen. Bei der Entschei­dung über einen Ein­spruch bzw. einen Wider­spruch han­delt es sich um eine andere Entschei­dung als im vor­ange­gan­genen Erstentschei­dungsver­fahren. Das Arbeit­sergeb­nis im Erstentschei­dungsver­fahren dient auss­chließlich der Umset­zung der Gewer­be­ord­nung und ander­er ord­nungsrechtlich­er Geset­ze. Die Entschei­dung über den Ein­spruch bzw. Wider­spruch dient dem Arbeit­sergeb­nis der Durch­set­zung der Recht­spo­si­tion ein­er von der Erstentschei­dung betrof­fe­nen Per­son zur Über­prü­fung der Ord­nungs­gemäßheit des Ver­wal­tung­shan­delns im Rah­men der Erstentschei­dung. Mithin dienen im Ver­wal­tungsver­fahren Erstentschei­dung ein­er­seits und Bear­beitung im Rah­men ein­gelegter Ein­sprüche bzw. Wider­sprüche ander­er­seits jew­eils unter­schiedlichen Arbeit­sergeb­nis­sen mit der Folge, dass es sich jeden­falls grund­sät­zlich – und so auch hier – um abwe­ichende Arbeitsvorgänge im tar­i­flichen Sinn han­delt, so auch LAG M‑V vom 20.03.2018 – 5 Sa 53/17 -; juris Rn. 124 sowie vom 26.07.2016 – 5 Sa 226/15 -; juris Rn. 96, 97, 98. Für dieses Ergeb­nis sprechen im Übri­gen auch die in dem Klam­merzusatz in Satz 1 der Pro­tokoll­no­tiz zu § 12 Abs. 2 TVöD-AT-VKA aufgezählten Regel­beispiele für Arbeitsvorgänge. Denn dort heißt es – soweit hier von Bedeu­tung – wie folgt:
78
…“unter­schrift­sreife Bear­beitung eines Akten­vor­ganges, eines Wider­spruchs oder eines Antrages, ….“
79
Aus der Ver­wen­dung des Wortes „oder“ wird deut­lich, dass auch die Tar­ifver­tragsparteien jeden­falls grund­sät­zlich im Rah­men der Erst­beschei­dung eines Antrages ein­er­seits und der Wider­spruchs­beschei­dung ander­er­seits grund­sät­zlich und aus­ge­hend vom jew­eili­gen Arbeit­sergeb­nis her von der Möglichkeit unter­schiedlich­er Arbeitsvorgänge aus­ge­hen, vgl. Lan­desar­beits­gericht Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Urteil vom 27. Juni 2018 – 3 Sa 206/17 –, Rn. 34 — 36, juris.
80
Dem Arbeitsvor­gang 3 sind ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ins­beson­dere nicht die Tätigkeit­en 16, 23 — 26, 28 — 30, 35, 36, 38, 41 — 44, 48 zuzuschla­gen, die dem Arbeitsvor­gang Nr. 2 (23 — 26, 28, 30, 36, 38, 41 — 44, 48) zuzuord­nen sind und in keinem Zusam­men­hang mit der rechtlichen Über­prü­fung eines Beschei­ds stehen.
81
c) Die Bew­er­tung der obi­gen Arbeitsvorgänge ergibt — unab­hängig von den strit­ti­gen Zei­tan­teilen bei diesen Arbeitsvorgän­gen zwis­chen den Parteien -, dass dem Kläger nicht über­wiegend Tätigkeit­en über­tra­gen sind, die das Tar­ifmerk­mal der EG 9c der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung TVöD-VKA erfüllen.
82
aa. Die vor­liegend maßgeben­den Tätigkeitsmerk­male lauten:

83

Ent­gelt­gruppe 9 b

1. …

2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachken­nt­nisse und selb­ständi­ge Leis­tun­gen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachken­nt­nisse bedeuten gegenüber den in den Ent­gelt­grup­pen 6 bis 9 a geforderten gründlichen und viel­seit­i­gen Fachken­nt­nis­sen eine Steigerung der Tiefe und der Bre­ite nach.)

Ent­gelt­gruppe 9 c

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Ent­gelt­gruppe 9 b her­aushebt, dass sie beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll ist.

84
Die Tätigkeitsmerk­male sowohl der EG 9b bis 9c bauen aufeinan­der auf.
85
Bei Auf­ba­u­fall­grup­pen ist nach der ständi­gen Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts (vgl. Urteil vom 9. Dezem­ber 2015 – 4 AZR 11/13 – zitiert nach juris, dort Rn. 19 m. w. N.) zunächst zu prüfen, ob die Anforderun­gen der Aus­gangs­fall­gruppe erfüllt wer­den. Anschließend ist zu klären, ob die qual­i­fizieren­den Merk­male der höheren Vergü­tungs­gruppe vor­liegen. Danach muss ein Arbeit­nehmer die all­ge­meinen Voraus­set­zun­gen der EG 9b der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung TVöD-VKA und die der darauf auf­bauen­den EG 9c der Anlage 1 c — Ent­gel­tord­nung TVöD-VKA erfüllen. Mit ein­er Ein­grup­pierungs­fest­stel­lungsklage sind diejeni­gen Tat­sachen vorzu­tra­gen und im Bestre­it­ens­falle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beansprucht­en tar­i­flichen Tätigkeitsmerk­male seien unter Ein­schluss der darin vorge­se­henen Qual­i­fizierun­gen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüs­si­gen Vor­trag genügt dabei eine genaue Darstel­lung der eige­nen Tätigkeit nicht, wenn ein Her­aushe­bungsmerk­mal in Anspruch genom­men wird (BAG, a. a. O., Rn. 19). Allein aus der Betra­ch­tung der jew­eili­gen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den­jeni­gen eines Angestell­ten der EG 9 b der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung TVöD-VKA entsprechend den Qual­i­fizierungsmerk­malen her­aushebt und eine Ein­grup­pierung in der EG 9c der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung zum TVöD-VKA begrün­det. Diese Wer­tung erfordert vielmehr einen Ver­gle­ich mit den nicht her­aus­ge­hobe­nen Tätigkeit­en, also den Nor­maltätigkeit­en der Aus­gangs­fall­gruppe und set­zt einen entsprechen­den Tat­sachen­vor­trag voraus (BAG, a. a. O., Rn. 19). Die vor­ge­tra­ge­nen Tat­sachen müssen erken­nen lassen, warum sich eine bes­timmte Tätigkeit aus der in der Aus­gangs­fall­gruppe erfassten Grundtätigkeit her­vorhebt und einen wer­tenden Ver­gle­ich mit dieser nicht unter das Her­aushe­bungsmerk­mal fal­l­en­den Tätigkeit erlaubt (BAG, a. a. O.).
86
cc. Der Kläger erfüllt die Anforderun­gen der Aus­gangsent­gelt­gruppe 9b der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung zum TVöD-VKA bzw. der Vergü­tungs­gruppe V b Fall­gruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT‑O.
87
Eine pauschale sum­marische Prü­fung des Vor­liegens dieser Ein­grup­pierungsmerk­male ist vor­liegend aus­re­ichend, da auch die Beklagte davon aus­ge­ht, dass dem Kläger eine Vergü­tung nach der EG 9b der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung zum TVöD-VKA zusteht.
88
Eine solche ist aus­re­ichend, soweit die Tätigkeit des Angestell­ten zwis­chen den Parteien unstre­it­ig ist und der Arbeit­ge­ber selb­st die Tätigkeitsmerk­male als erfüllt ansieht (BAG, Urteil vom 9. Dezem­ber 2015 – 4 AZR 11/13 – zitiert nach juris, dort Rn. 22, m. w. N.).
89
Dies war der Fall, wie das Arbeits­gericht — von den Parteien unbean­standet — aus­ge­führt hat.
90
Unter Zugrun­dele­gung und Bezug­nahme auf den unstre­it­i­gen Sachvor­trag der Parteien kann zu Gun­sten des Klägers unter­stellt wer­den, dass seine Tätigkeit­en im Rah­men des hier maßge­blichen und fest­gestell­ten ersten, zweit­en und drit­ten Arbeitsvor­ganges gründliche und umfassende Fachken­nt­nisse erfordern, welche er vol­lum­fänglich im Rah­men ein­er selb­st­ständi­gen Leis­tungser­bringung im tar­i­flichen Sinne zu erbrin­gen hat.
91
dd. Der Kläger hat jedoch unab­hängig davon, wie die zeitlichen strit­ti­gen Anteile der Arbeitsvorgänge aus­fall­en, nicht dar­ge­tan, dass die von ihm auszuüben­den Tätigkeit­en sich hin­sichtlich der Anforderun­gen durch beson­dere Ver­ant­wor­tung aus der EG 9b herausheben.
92
(1) Nach der ständi­gen Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts (vgl. Urteil vom 21. Jan­u­ar 2015 – 4 AZR 253/13 – zitiert nach juris, dort Rn. 26 m. w. N.) ist unter Ver­ant­wor­tung im Sinne des zur Beurteilung ste­hen­den Tar­ifmerk­mals zunächst die Verpflich­tung der Angestell­ten zu ver­ste­hen, dafür ein­ste­hen zu müssen, dass in dem ihnen über­tra­ge­nen Dienst- oder Arbeits­bere­ich die dort – auch von anderen Bedi­en­steten – zu erledi­gen­den Auf­gaben sachgerecht, pünk­tlich und vorschrifts­gemäß aus­ge­führt wer­den. Im Anschluss an diese Bes­tim­mung des Begriffes der Nor­malver­ant­wor­tung hat das Bun­de­sar­beits­gericht beispiel­haft eine Rei­he von Kri­te­rien entwick­elt, die nach sein­er Ansicht geeignet sein kön­nen, die tar­i­flich geforderte her­aus­ge­hobene beson­dere Ver­ant­wor­tung des Angestell­ten zu begrün­den. Je nach Lage des Einzelfall­es kann sie sich auf andere Mitar­beit­er oder dritte Per­so­n­en, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewin­nende wis­senschaftliche Resul­tate oder auf tech­nis­che Zusam­men­hänge beziehen (BAG, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.). Soweit es um Entschei­dun­gen über Leis­tun­gen an Dritte geht, kann die beson­dere Ver­ant­wor­tung darin liegen, dass sie auf die betrof­fe­nen Antrag­steller Auswirkun­gen von erhe­blich­er Trag­weite haben (BAG, a. a. O. m. w. N.).
93
(2) Beruft sich ein Arbeit­nehmer auf die Erfül­lung der Anforderun­gen eines Tätigkeitsmerk­mals, dass gegenüber der niedrigeren Vergü­tungs­gruppe ein Her­aushe­bungsmerk­mal fordert, muss er in einem Ein­grup­pierungsrechtsstre­it diejeni­gen Tat­sachen dar­legen, die diesen Ver­gle­ich ermöglichen (BAG, a. a. O., Rn. 34 m. w. N.). Dabei genügt es nach der ständi­gen Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betra­ch­tung der jew­eili­gen Tätigkeit des Arbeit­nehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Her­aushe­bungsmerk­mal vor­liegt. Der Tat­sachen­vor­trag muss ins­ge­samt erken­nen lassen, warum sich eine bes­timmte Tätigkeit aus der in der Aus­gangs­fall­gruppe erfassten Grundtätigkeit her­aushebt und einen wer­tenden Ver­gle­ich mit dieser nicht unter das Her­aushe­bungsmerk­mal fal­l­en­den Tätigkeit erlauben (BAG, a. a. O., m. w. N.).
94
Ein wer­tender Ver­gle­ich betr­e­f­fend das tar­i­fliche Her­aushe­bungsmerk­mal der beson­deren Ver­ant­wor­tung ver­langt danach zunächst die Benen­nung ein­er Ver­gle­ichs­gruppe von Arbeit­nehmern, deren Tätigkeit entsprechend der Aus­gangs­fall­gruppe bew­ertet sind. Um ver­gle­ich­bar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeit­nehmer zumin­d­est eine Rei­he von gemein­samen Merk­malen mit der­jeni­gen aufweisen, die von der kla­gen­den Arbeitnehmerin/dem kla­gen­den Arbeit­nehmer aus­geübt wird. Sodann ist darzule­gen, dass die von den Arbeit­nehmern der Ver­gle­ichs­gruppe aus­geübten Tätigkeit­en (min­destens) die Anforderun­gen der Tätigkeitsmerk­male der Aus­gangs­fall­gruppe erfüllen. Hier­für kön­nen recht­skräftige Entschei­dun­gen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bun­de­sar­beits­gerichts, als Indiz herange­zo­gen wer­den, wenn in ihnen eine entsprechende tar­i­fliche Bew­er­tung dieser Tätigkeit vorgenom­men wurde (BAG, a. a. O.).
95
Sodann ist dieser Ver­gle­ich­stätigkeit die dabei wahrzunehmende Nor­malver­ant­wor­tung zuzuord­nen und ihr die gesteigerte Ver­ant­wor­tung der Tätigkeit der kla­gen­den Arbeitnehmerin/des kla­gen­den Arbeit­nehmers gegenüber zu stellen. Ver­ant­wor­tung in diesem Sinne bedeutet nicht nur, das Ein­ste­hen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu tre­f­fend­en Entschei­dung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Trag­weite und die Fol­gen der Entschei­dung, also ihre tat­säch­lichen oder mut­maßlichen Wirkun­gen, wenn sie ein­mal getrof­fen wor­den ist (BAG, a. a. O., Rn. 36).
96
Liegen in ein­er solchen Form den jew­eils in Betra­cht kom­menden Tätigkeitsmerk­malen der Aus­gangs­fall­gruppe und der Auf­ba­u­fall­gruppe zumin­d­est hin­sichtlich der Aus­gangs­fall­gruppe eine im weitesten Sinne unstre­it­ige Bew­er­tung ein­er ver­gle­ich­baren Tätigkeit zugrunde, kann der – behauptete – Unter­schied an die jew­eils zu tra­gende Ver­ant­wor­tung, der gewichtig, beträchtlich sein muss, anhand der genan­nten Maßstäbe bew­ertet wer­den (BAG, a. a. O., Rn. 37 m. w. N.).
97
ee) Der Kläger hat keine Ver­gle­ichs­grup­pen benan­nt, son­dern hin­sichtlich des Her­aushe­bungsmerk­mals „beson­dere Ver­ant­wor­tung“ auf seine Leitungstätigkeit für 7 unter­stellte Mitar­beit­er im Arbeitsvor­gang 1 hingewiesen. Unab­hängig davon, ob der Zei­tan­teil für diese Leitungstätigkeit mit Zusam­men­hangstätigkeit­en nun 32,5 % oder wie von der Beklagten behauptet oder geschätzt 10 % aus­macht und unter­stellt, dadurch sei das Qual­i­fizierungsmerk­mal beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll, gegeben, reicht diese Tätigkeit schon vom zeitlichen Umfang nicht aus, um die Vergü­tungs­gruppe E9c zu erfüllen.
98
Gle­ich­es gilt in Addi­tion mit dem fest­gestell­ten Arbeitsvor­gang Nr. 3 selb­st­ständi­ge Bear­beitung ein­gelegter Rechtsmit­tel, der 9 % der Arbeit­szeit ausmacht.
99
Insofern kann sich nur in Addi­tion mit dem Arbeitsvor­gang Nr. 2, der je nach Berech­nung des Gerichts knapp unter 50 % der Arbeit­szeit oder 33,5% — so der Kläger — oder 70% — so die Beklagte — beträgt, die begehrte Vergü­tung nach EG 9c ergeben.
100
Der Kläger hat im Zusam­men­hang mit dem Arbeitsvor­gang Nr. 2 (und in dem von ihm neu gebilde­ten Arbeitsvor­gang Nr. III) lediglich seine Tätigkeit­en beschrieben und vor­ge­tra­gen, dass diese zu 12 % — bezo­gen auf einen „abge­speck­ten“ Arbeitsvor­gang II — das Qual­i­fizierungsmerk­mal „beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll“ erfüllen
101
Der Kläger hat sich darauf beschränkt, hin­sichtlich der von ihm recht­sir­rig gebilde­ten Arbeitsvorgänge II und III zu beach­t­ende Geset­ze und Rechtsvorschriften zu nen­nen und seine wahrzunehmenden Tätigkeit­en darzustellen und behauptet, diese hät­ten eine „erhe­bliche Außen­wirkung“ und/oder „erhe­bliche Trag­weite“ und „Ein­flussnahme auf die Lebensver­hält­nisse von Bürg­ern oder Drit­ter“. Im Übri­gen hat der Kläger pauschal vor­ge­tra­gen, dass die ihm über­tra­gene Ver­ant­wor­tung beträchtlich­er und gewichtiger ist als die Ver­ant­wor­tung bei der Erledi­gung von Arbeit­sauf­gaben, die im all­ge­meinen einem Beschäftigten der EG 9b als Sach­bear­beit­er obliegt.
102
Damit erfüllt der Kläger die ihm obliegende Dar­legungslast nicht, wie bere­its das Arbeits­gericht Cot­tbus fest­gestellt hat. Der Kläger hat nicht ver­gle­ichend dargestellt, welche Auf­gaben einem Sach­bear­beit­er der EG 9b obliegen und warum seine Tätigkeit sich von dieser Tätigkeit im Ver­gle­ich als „beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll „abhebt.
103
Ein wer­tender Ver­gle­ich ist daher dem Gericht nicht möglich.
104
Es mag zwar sein, dass in der beklagten Gemeinde Sach­bear­beit­er der EG 8 und niedriger beschäftigt wer­den. Das enthebt den Kläger aber nicht von sein­er Darlegungslast.
105
Dass die Aufzäh­lung von Rechtsvorschriften nicht zielführend ist, hat bere­its das Arbeits­gericht Cot­tbus dargelegt.
106
3. Der Kläger kann man­gels Ein­grup­pierung in die EG 9c auch keine Dif­feren­zvergü­tung zur EG 9b seit 01.02.2017 neb­st Zin­sen verlangen.

III.
107
Die Beru­fung des Klägers war daher mit der Folge zurück­zuweisen, dass er die Kosten seines erfol­glosen Rechtsmit­tels zu tra­gen hat, § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

IV.
108
Die Revi­sion gegen die Entschei­dung war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzu­lassen, weil kein­er der dort genan­nten Zulas­sungs­gründe vor­lag. Ins­beson­dere wies der am Einzelfall ori­en­tierte Rechtsstre­it keine grund­sät­zliche Bedeu­tung auf und fol­gte die Kam­mer bei der Entschei­dung den in der zitierten Recht­sprechung entwick­el­ten Grund­sätzen. Eine Diver­genz zu anderen oberg­erichtlichen Entschei­dun­gen ist nicht erkennbar.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…

 
 
 
 

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2019 sowie die entsprechenden Entgeltdifferenzen

 

LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 07.08.2020, AZ 8 Sa 13/20

Aus­gabe: 7–9/2020

Tenor
I. Die Beru­fung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits­gerichts Cot­tbus 6 Ca 412/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revi­sion wird nicht zugelassen.

Tatbe­stand
1
Die Parteien stre­it­en über die zutr­e­f­fende Ein­grup­pierung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Jan­u­ar 2017 bis zum 30. Juni 2019 sowie die entsprechen­den Entgeltdifferenzen.
2
Der 57-jährige Kläger ist seit dem 1. März 2012 bei der beklagten Gemeinde als vollbeschäftigter Angestell­ter tätig. Auf das Arbeitsver­hält­nis find­et der TVöD-VKA kraft Inbezug­nahme im Arbeitsver­trag Anwen­dung. Derzeit ist der Kläger in die Ent­gelt­gruppe (im Fol­gen­den: EG) 9b des TVöD-VKA ein­grup­piert. Er übt die Stelle des Sachge­bi­et­sleit­ers im Ord­nungsamt aus und ist ständi­ger Stel­lvertreter der Lei­t­erin des Bau- und Ord­nungsamtes der Gemeinde.
3
Dem Kläger sind als Sachge­bi­et­sleit­er fol­gende 7 Mitar­beit­er dauer­haft unterstellt:

4
im Ordnungsamt:

1. Sach­bear­beit­er Feuer­wehrangele­gen­heit­en und all­ge­meines Ordnungsrecht

mit 40 Std./W. in der EG 8 TVöD

2. Sach­bear­bei­t­erin all­ge­meines Ord­nungsrecht und Umlage von

Gebühren und Beiträ­gen mit 36 Std./W. in der EG 8 TVöD

im Ein­wohn­er­meldeamt

3. Sach­bear­bei­t­erin Meldean­gele­gen­heit­en mit 22,5 Std./W. in der EG 6

4. Sach­bear­bei­t­erin Meldean­gele­gen­heit­en mit 22,5 Std./W. in der EG 6

vom Bauhof/Hausmeister

5. tech­nis­ch­er Mitar­beit­er mit 40 Std./W. in der EG 5 TVöD

6. tech­nis­ch­er Mitar­beit­er mit 40 Std./W. in der EG 5 TVöD

7. tech­nis­ch­er Mitar­beit­er regelmäßig befris­tet in Teilzeit in der EG 1TVöD

5
Die Ver­wal­tung gliedert sich in die Fachämter Bauamt/Ordnungsamt und Kämmerei/Finanzen sowie die drei Sachgebiete

6
1. Personalamt

2. Steuern/Finanzen

3. Ord­nungsamt.

7
Dem Bürg­er­meis­ter ist — neben den zwei Fachämtern — das Sachge­bi­et Per­son­alamt direkt unter­stellt. Bei der Beklagten sind neben dem Kläger die Sachge­bi­et­slei­t­erin Per­son­alamt, die Sachge­bi­et­slei­t­erin Steuern/stellv. Käm­merin (2 unter­stellte Mitar­beit­er) und der Sach­bear­beit­er Berg­baube­d­ingte Son­der­auf­gaben in die EG 9b TVöD-VKA eingruppiert.
8
In dem ca 240 qkm großen Gemein­dege­bi­et mit 16 Ort­steilen und 3.500 Ein­wohn­ern und 35 — 30 Mitar­beit­ern gibt es weniger als 10 konzes­sion­ierte Gast­stät­ten. Es sind nach dem bestrit­te­nen Vor­trag des Klägers 8 Mak­lergewerbe und 5 Reisegewerbe angemeldet. 2019 erfol­gten 2 Fest­set­zun­gen für Spezialmärk­te. In der Gemeinde der Beklagten existiert keine gewerbliche Prostitution.
9
In der Gemeinde wer­den pro Jahr etwa 5 — 10 Bußgeldbeschei­de erlassen, die nach Erhe­bung von Ein­sprüchen an die Staat­san­waltschaft abgegeben werden.
10
Im Zuge des gerichtlichen Ver­fahrens erstellte der Kläger mit Stand Mai 2019 eine Arbeit­splatzbeschrei­bung (Blatt 73 — 86 der Akte). Dabei beschreibt der Kläger 58 Haupt- und Einzeltätigkeit­en, denen er teil­weise beson­dere Schwierigkeit und Bedeu­tung, gründliche umfassende Fachken­nt­nisse, selb­ständi­ge Leis­tun­gen sowie das Merk­mal: beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll zuschreibt.
11
Mit Schreiben vom 17. Dezem­ber 2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich Vergü­tung nach der EG 10, hil­f­sweise nach der EG 9c des TVöD-VKA gel­tend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6. März 2018 die Ein­stu­fung in die EG 9c und auch EG 10 ab. Der Kläger sei zutr­e­f­fend nach der EG 9b Fall­gruppe 2 eingruppiert.
12
Mit sein­er am 29. April 2019 erhobe­nen Klage begehrte der Kläger im Wege der Fest­stel­lungsklage die Ein­grup­pierung nach der EG 10, hil­f­sweise nach der EG 9c und klagt die entsprechen­den Ent­gelt­d­if­feren­zen ein.
13
Der Kläger hat vor­ge­tra­gen, es ergebe sich aus sein­er Arbeit­splatzbeschrei­bung, dass er zu 42 % Tätigkeit­en ausübe, die dem Her­aushe­bungsmerk­mal der beson­deren Schwierigkeit und Bedeu­tung der EG 10 entsprächen. Er übe auch zu mehr als 50 % das Her­aushe­bungsmerk­mal der beson­ders ver­ant­wor­tungsvollen Tätigkeit aus, da dies mit 23,5 % der Tätigkeit­en in den Haupt- und Einzeltätigkeit­en aufge­führt sei. Im Übri­gen werde dieses Merk­mal mit einem Anteil von den 42 % auf­grund der erfüll­ten Voraus­set­zun­gen für die EG 10 miter­füllt. Auch die ständi­ge Stel­lvertre­tung der Lei­t­erin des Bau- und Ord­nungsamtes sowie die Ver­ant­wortlichkeit für die Ein­hal­tung des Arbeitss­chutzes und die Auf­gaben des Leit­ers des Arbeitss­chutzauss­chuss­es wür­den beson­ders ins Gewicht fallen.
14
Der Kläger hat beantragt,
15
I. festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2017 Anspruch auf Vergü­tung nach der Vergü­tungs­gruppe E 10 TVöD hat.
16
I.1. Ergänzend zum Antrag zu I. wird weit­er beantragt, hil­f­sweise festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2017 Anspruch auf Vergü­tung nach der Vergü­tungs­gruppe EG 9c TVöD hat.
17
I.2. Hil­f­sweise wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.06.2019 einen Betrag in Höhe von 6.101,63 € brut­to zu zahlen.
18
II.1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2019 einen Betrag in Höhe von 10.154,35 € brut­to als Dif­ferenz­be­trag nachzuzahlen.
19
II.2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.05.2019 bis 30.06.2019 einen weit­eren Betrag in Höhe von 826,94 € brut­to als Folged­if­ferenz­be­trag nachzuzahlen.
20
Die Beklagte beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Die Beklagte bestre­it­et, dass die vom Kläger dargestell­ten Tätigkeit­en in dem vom Kläger dargestell­ten Umfang (Anteil der Arbeit­szeit in Prozent) richtig seien. Die Tätigkeit­en (Punk­te 1, 2, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 23, 34, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 35, 35, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 51, 52, 53) auch nicht jew­eils beson­ders schwierig und bedeu­tungsvoll seien. Sie bedürften auch kein­er beson­deren Ver­ant­wor­tung und erforderten keine umfassenden Fachken­nt­nisse, son­dern seien abwech­slungsre­ich, aber durch­schnit­tlich­er Natur (Ein­weisung für Mitar­beit­er der Par­kraum­be­wirtschaf­tung im Ord­nungsamt). Der Anteil der beson­deren Schwierigkeit und Bedeu­tung der Tätigkeit­en liege unter 30 % der Tätigkeit­en. Auch liege der Anteil der beson­ders ver­ant­wor­tungsvollen Tätigkeit­en bei unter 50 %.
23
Hin­sichtlich des weit­eren Vor­brin­gens der Parteien wird auf die wech­sel­seit­i­gen Schrift­sätze neb­st Anla­gen sowie das Sitzung­spro­tokoll Bezug genommen.
24
Das Arbeits­gericht Cot­tbus hat die Klage abgewiesen und zur Begrün­dung aus­ge­führt, aus den vom Kläger mit­geteil­ten Tätigkeit­en ließen sich 4 Arbeits­gänge bilden:
25
a) Der Arbeits­bere­ich „Organ­i­sa­tion und Kon­trolle des Sachge­bi­ets Ord­nungsamts“ (Auf­gaben 1, 2 und 5 bis 11 in der klägerischen Tabelle, entspricht 32,5 % der Tätigkeiten)
26
b) die eigen­ver­ant­wortliche Durch­führung von Ord­nungswidrigkeitsver­fahren bzw. ord­nungs­be­hördlichen Ver­wal­tungsver­fahren dar (Auf­gaben 3, 4, 13 bis 26, 28, 30, 34, 36 bis 57 der klägerischen Tabelle, entspricht 55 % der Tätigkeit­en) Dieser Arbeitsvor­gang unterteilt sich in das Gebi­et der Gewerberegister/ Gewer­beer­laub­nis sowie des son­sti­gen ord­nungsamtlichen Auf­gaben­bere­ichs und erfasst die gesamte Bear­beitung bis zur Erstentschei­dung inklu­sive der dies­bezüglich vorzunehmenden Fes­tle­gung von Sank­tio­nen und Zwangs­maß­nah­men neb­st anschließen­der Durchführungskontrolle.
27
c) Die dem Kläger über­tra­gene selb­st­ständi­ge Bear­beitung ein­gelegter Rechtsmit­tel (Wider­sprüche, Tätigkeit 27, 29, 31, 32, 33, 35 (Blatt 79, 80 der Akte), entspricht 9 % der Tätigkeit­en) stellt den drit­ten Arbeitsvor­gang dar. Die selb­st­ständi­ge Bear­beitung ein­gelegter Rechtsmit­tel führt zu einem abwe­ichen­den Arbeit­sergeb­nis als die eigen­ver­ant­wortliche Durch­führung von Ord­nungswidrigkeit­en­ver­fahren bzw. ord­nungs­be­hördlichen Verwaltungsverfahren.
28
d) Die Auf­gaben 12 (2 %) und 58 (1,5) stellen wiederum eigen­ständi­ge Arbeitsvorgänge dar.
29
Entschei­dungser­he­blich nach § 12 TVL sei daher der oben fest­gestellte zweite Arbeitsvor­gang „eigen­ver­ant­wortliche Durch­führung von Ord­nungswidrigkeit­en­ver­fahren bzw. ord­nungs­be­hördlichen Ver­wal­tungsver­fahren“, der 55 % der gesamten klägerischen Tätigkeit ausmache.
30
Die Voraus­set­zun­gen der Erfül­lung der Tar­ifmerk­male der EG E9b unter­stellt habe der dar­legungspflichtige Kläger lediglich seine eige­nen Tätigkeit­en beschrieben, aber jeden­falls nicht dargelegt, dass und warum er die Qual­i­fizierungsmerk­male der EG 9c erfülle. Für die erforder­liche Wer­tung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tar­i­flichen Qual­i­fizierungsmerk­malen her­aushebe, ist ein Ver­gle­ich mit den nicht her­aus­ge­hobe­nen Tätigkeit­en erforder­lich. Dies set­zt einen entsprechen­den Tat­sachen­vor­trag voraus, der einen wer­tenden Ver­gle­ich erlaubt, an dem es hier fehle, so dass auch die Voraus­set­zun­gen für die? EG 10 nicht dargelegt sei.
31
Gegen das am 10.12.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.01.2020 Beru­fung ein­gelegt, die nach Ver­längerung der Beru­fungs­be­grün­dungs­frist bis 10.04.2020 mit einem am 09.04.2020 einge­gan­genen Schrift­satz begrün­det wurde.
32
Der Kläger und Beru­fungskläger tritt der ange­focht­e­nen Entschei­dung unter Wieder­hol­ung und Ver­tiefung seines erstin­stan­zlichen Vor­brin­gens ent­ge­gen. Der Kläger meint mit der Beru­fung, es seien ent­ge­gen des Arbeits­gerichts fol­gende 4 Arbeitsvorgänge mit fol­gen­den von der Beklagten bestrit­te­nen Zei­tan­teilen zu bilden:
33
I. Über­nahme und Wahrnehmung von Leitungsauf­gaben Nr. 1, 2, 5–13, 51, 53, 56 (39,0 %)
34
II. eigen­ver­ant­wortliche Erledi­gung von all­ge­meinen und speziellen ord­nungs­be­hördlichen Ver­wal­tungsauf­gaben Nr. 3, 4, 14, 15, 17 — 22, 33, 34, 37, 39, 40, 45 — 47, 49, 50, 52, 54, 55, 57 (33,5 %)
35
III. eigen­ver­ant­wortliche Erteilung von Erlaub­nis­sen sowie Durch­führung von Untersagungs‑, OWi‑, Bußgeld‑, Wider­rufsver­fahren und Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben
36
Nr. 16, 23 — 32, 35, 36, 38, 41 — 44, 48 (26,0 %)
37
IV. Per­son­al­rat­stätigkeit (PR-Vor­sitzen­der) Nr. 58 (1,5 %)
38
Er trägt vor, diese Tätigkeit­en mit ihrer Num­merierung seien den neuen Arbeitsvorgän­gen zuge­ord­net. Wegen der Einzel­heit­en neb­st behauptetem Zei­tan­teil für die Einzeltätigkeit­en wird auf die Über­sicht in den Arbeitsvorgän­gen verwiesen.
39
Der Kläger meint, die so gebilde­ten Arbeitsvorgänge I und III, die zusam­men 65 % ergäben, erfüll­ten das Her­aushe­bungsmerk­mal “beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll“. Hin­sichtlich des Arbeitsvor­gangs I wegen der Leitungstätigkeit gegenüber den ihm unter­stell­ten Sach­bear­beit­ern in vier Zuständigkeits­bere­ichen (Bl 145 GA): Er leite das Sachge­bi­et, leite die Mitar­beit­er fach­lich an, organ­isiere und kon­trol­liere die Arbeitsabläufe.
40
Seine Auf­gaben­bere­iche inklu­sive Unter­schrifts­befug­nis für ver­wal­tungsin­terne Anord­nun­gen bis 5.000,00 Euro seien beson­ders verantwortungsvoll.
41
Die im Arbeitsvor­gang III zu erledi­gen­den Tätigkeit­en höben sich von den Auf­gaben, die son­st ein Sach­bear­beit­er Ord­nungsamt in der E9b zu bear­beit­en habe, erhe­blich ab (wegen der Einzel­heit­en der Tätigkeit­en wird auf den Schrift­satz vom 9. April 2020 (Bl 163 — 168 GA) ver­wiesen. Die wahrzunehmenden Tätigkeit­en hät­ten eine erhe­bliche Außen­wirkung und Ein­flussnahme auf die Lebensver­hält­nisse Drit­ter wie mit Bußgeld Ver­warn­ten, auf Mak­ler, Hun­de­hal­ter, der Fried­hof­s­satzung Unter­wor­fene, Grund­stück­seigen­tümern bei Gefahren­lage durch Baum oder Anpflanzung. Er vertrete die Beklagte in Bußgeld­sachen vor dem Amts­gericht Cot­tbus, Zweig­stelle Guben. Der Kläger sei für die Bear­beitung von Wider­sprüchen in feuer­wehrrechtlichen Angele­gen­heit­en, für die Erhe­bung des Kosten­er­satzes bei Ein­sätzen der Feuer­wehren, bei haushalt­srechtlichen Angele­gen­heit­en sowie Abwe­sen­heit des zuständi­gen Sach­bear­beit­er­szuständig. Er habe Fried­hof­satzun­gen ent­wor­fen und Kosten für Gebühren­satzun­gen kalkuliert.
42
Auch die Tätigkeit­en des Arbeitsvor­ganges II 14, 17, 33, 39, 50 und 52 erfüll­ten zu 12% der Arbeit­szeit das geforderte Her­aushe­bungsmerk­mal, welch­es sich von der Nor­malver­ant­wor­tung eines Sach­bear­beit­ers abhebe. Bei Nr. 14, 52 „Sprech­stun­den und Beschw­er­den“ wegen der Vielfalt des Auf­gabenge­bi­etes, bei Nr. 17 „Amt­shil­feer­suchen“ wegen der Außen­wirkung, bei Nr. 33, 39 wegen beson­der­er Sorgfalt und Ein­füh­lungsver­mö­gen in Trauer­fällen, bei Nr. 50 wegen Wahrung wirtschaftlich­er Interessen.
43
Der Kläger beantragt, unter Abän­derung des Urteils des Arbeits­gerichts Cot­tbus vom 28.11.2010 — 6 Ca 412/19
44
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Vergü­tungs­gruppe EG 9 c TVöD zu vergüten.
45
2. die Beklagte zu verpflicht­en, die monatlichen Dif­ferenz­be­träge zwis­chen der EG 9b und der EG 9c zu zahlen und ab dem jew­eili­gen Fäl­ligkeit­szeit­punkt begin­nend ab 01.02.2017 mit 5 %punk­ten über dem Basis­satz zu verzinsen.
46
Die Beklagte beantragt,
47
die Beru­fung zurückzuweisen.
48
Sie trägt vor, die Voraus­set­zun­gen der EG 9c seien vom Kläger nicht dargelegt worden.
49
Leitungsauf­gaben nach dem vom Kläger gebilde­ten Arbeitsvor­gang I fie­len nur zu 10 % an, da die Vertre­tung für die Auf­gaben der Bauord­nungsamt­slei­t­erin die Sach­bear­bei­t­erin aus dem Bauamt Bisse vornehme.
50
Die Leitungstätigkeit­en seien als Koor­dinierungs- und Organ­i­sa­tion­s­maß­nah­men über­schaubar, da die 7 Ord­nungsamtsmi­tar­beit­er über­wiegend autark und selb­ständig ohne tägliche Anweisung durch den Kläger arbeit­en Der Sach­bear­beit­er F. nähme die häu­fig anfal­l­en­den Auf­gaben der Feuer­wehren allein ohne Anweisung oder mit Hil­fe des Klägers wahr, der auf diesem Gebi­et nicht tätig sei.
51
In dem Gemein­dege­bi­et mit über­wiegend land­schaftlich geprägter Struk­tur fie­len kaum oder nur spo­radisch ord­nungsrechtliche Prob­leme aus den Gebi­eten des Gewer­berechts, des Fried­hof­s­rechts, des Verkehrs-OWi-Rechts oder des Bußgel­drechts an.
52
Die im Arbeitsvor­gang II beschriebe­nen Tätigkeit­en, die nicht beson­ders anspruchsvoll wären, wür­den, soweit sie anfall­en, vom Kläger erbracht und zwar mit 70 % sein­er Arbeit­szeit. So wür­den Ein­sprüche im Bußgeld­ver­fahren (5 — 10 pro Jahr) grund­sät­zlich an die Staat­san­waltschaft abgegeben. Die Behaup­tun­gen des Klägers, die Tätigkeit­en Nr. 14, 17, 33, 39, 50 und 52 im Arbeitsvor­gang II erfüllen das Her­aushe­bungsmerk­mal „beson­ders ver­ant­wor­tungsvolle Tätigkeit“, tre­ffe nicht zu, es han­dele sich um all­ge­meine Tätigkeit­en eines Ver­wal­tungssach­bear­beit­ers in diesem Bere­ich, die wed­er über­durch­schnit­tlich noch beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll sind.
53
Die Tätigkeit Num­mer 17 führt im Wesentlichen nicht der Kläger, son­dern das Meldeamt aus. Bei Tätigkeit­en der Num­mer 33 erfol­gt durch den Kläger lediglich eine Ver­mit­tlung an die jew­eili­gen Ortsvorste­her der kleinen Gemein­den, die die Einzel­heit­en der Bestat­tun­gen und Beiset­zun­gen auf den jew­eili­gen Ort­steil-Fried­höfen in eigen­er Hoheit regeln.
54
Die Tätigkeit­en der Stand­sicherung von Grab­mälern und deren Abhil­fe­maß­nah­men (Num­mer 39) wer­den seit­ens der Gemeinde Sch. auf eine pri­vate Drit­tfir­ma über­tra­gen und bedür­fen lediglich noch der Überwachungs­funk­tion. Die meis­ten Beschw­er­den und Hin­weise von Bürg­ern (Tätigkeit nach Num­mer 50) gin­gen in den let­zten Jahren direkt beim dama­li­gen Bürg­er­meis­ter ein und nur aus­nahm­sweise beim Kläger.
55
Die im Arbeitsvor­gang III beschrieben Tätigkeit­en wür­den max­i­mal mit 10 % anfall­en, da Gewer­bezu­las­sun­gen, Gast­stät­ten­ver­fü­gun­gen so gut wie nie anfallen.
56
So wür­den Tätigkeit­en in den Bere­ichen der Num­mern 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 41, 42 — 44 nicht bei der Beklagten anfallen.
57
Per­son­al­rat­stätigkeit falle wöchentlich 1 — 2 Stun­den beim Kläger an, so dass der Arbeitsvor­gang Nr.4 6,5 % der Arbeit­szeit ausmache.

Entschei­dungs­gründe

I.
58
Die Beru­fung des Klägers ist zuläs­sig. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Arbeits­gerichts­ge­setz (ArbGG) statthafte Beru­fung des Klägers ist von ihm form- und frist­gerecht ein­gelegt und nach Ver­längerung der Beru­fungs­be­grün­dungfrist auch frist­gerecht und ord­nungs­gemäß begrün­det wor­den (§§ 519, 520 Abs. 1, 3 Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO), § 66 Abs. 1, S. 1, 2 ArbGG).

II.
59
Die Beru­fung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeits­gericht hat zu Recht die Klage des Klägers auf Vergü­tung nach den EG 9c der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung zum TVöD-VKA abgewiesen.
60
1. Auf das Arbeitsver­hält­nis der Parteien find­et der TVöD-VKA auf­grund arbeitsver­traglich­er Vere­in­barung Anwendung.
61
2. Dem Kläger ste­ht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Vergü­tung nach der EG 9c gemäß § 12 TVöD-VKA in Verbindung mit der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung TVöD-VKA zu.
62
a) Der Kläger hat nicht sub­stan­ti­iert dargelegt, dass das für eine Ein­grup­pierung in die EG 9c der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung zum TVöD-VKA erforder­liche Her­aushe­bungsmerk­mal der beson­ders ver­ant­wor­tungsvollen Tätigkeit vorliegt.
63
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 TVöD-VKA richtet sich die Ein­grup­pierung nach den Tätigkeitsmerk­malen der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung zum TVöD-VKA. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD-VKA ist der Beschäftigte in der Ent­gelt­gruppe ein­grup­piert, deren Tätigkeitsmerk­male die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorüberge­hend auszuübende Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerk­malen ein­er Ent­gelt­gruppe, wenn zeitlich zumin­d­est zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfall­en, die für sich genom­men die Anforderun­gen eines Tätigkeitsmerk­males oder mehrerer Tätigkeitsmerk­male dieser Ent­gelt­gruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 S. 2 TVöD-VKA). Dies entspricht den Regelun­gen in § 22 Abs. 2 S. 1 und 2 BAT‑O.
64
aa. Bezug­sob­jekt der tar­i­flichen Bew­er­tung ist der Arbeitsvor­gang (vgl. BAG, Urteil vom 28. Feb­ru­ar 2018 – 4 AZR 816/16 – zitiert nach juris, dort Rn. 23). Bei der Zuord­nung zu einem Arbeitsvor­gang kön­nen wiederkehrende und gle­ichar­tige Tätigkeit­en zusam­menge­fasst wer­den. Dabei kann die gesamte ver­traglich geschuldete Tätigkeit einen einzi­gen Arbeitsvor­gang aus­machen. Einzeltätigkeit­en kön­nen jedoch dann nicht zusam­menge­fasst wer­den, wenn die ver­schiede­nen Arbeitss­chritte von vorn­here­in auseinan­derge­hal­ten und organ­isatorisch voneinan­der getren­nt sind. Dafür reicht die the­o­retis­che Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitss­chritte oder Einze­lauf­gaben ver­wal­tung­stech­nisch isoliert auf andere Beschäftigte über­tra­gen zu kön­nen, solange sie nach der tat­säch­lichen Arbeit­sor­gan­i­sa­tion des Arbeit­ge­bers als ein­heitliche Arbeit­sauf­gabe ein­er Per­son real über­tra­gen sind. Tat­säch­lich getren­nt sind Arbeitss­chritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bear­beitung her­ausstellt, welchen tar­i­flich erhe­blichen Schwierigkeits­grad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rech­nen dabei auch die Zusam­men­hangstätigkeit­en. Das sind solche, die auf­grund ihres engen Zusam­men­hangs mit bes­timmten Auf­gaben einer/s Beschäftigten bei der tar­i­flichen Bew­er­tung zwecks Ver­mei­dung tar­ifwidriger „Atom­isierung“ der Arbeit­sein­heit­en nicht abge­tren­nt wer­den dür­fen, son­dern diesen zuzurech­nen sind (BAG, a. a. O., m. w. N.).
65
Die tar­i­fliche Wer­tigkeit der ver­schiede­nen Einzeltätigkeit­en oder Arbeitss­chritte bleibt bei der Bes­tim­mung der Arbeitsvorgänge außer Betra­cht. Erst nach­dem der Arbeitsvor­gang bes­timmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genomme­nen Tätigkeitsmerk­mals zu bew­erten (vgl. BAG, a. a. O., Rn. 25, m. w. N.). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tar­ifver­tragsparteien ver­schiedene Beispiele für schwierige Tätigkeit­en ange­führt haben. Damit haben sie die Bew­er­tung von Einzeltätigkeit­en fest­gelegt, nicht aber die Bes­tim­mung von Arbeitsvorgän­gen vorgegeben, die ger­ade nicht nach der Wer­tigkeit der Einzeltätigkeit­en, son­dern vielmehr ohne Rück­sicht auf diese vorzunehmen sind. Es kommt für die tar­i­fliche Bew­er­tung nicht darauf an, ob und inwieweit Einze­lauf­gaben ver­wal­tung­stech­nisch ver­schiede­nen Beschäftigten zugewiesen wer­den kön­nen, solange sie im Zusam­men­hang als eine ein­heitliche Arbeit­sauf­gabe tat­säch­lich ein­er Per­son über­tra­gen sind (BAG, a. a. O., m. w. N.).
66
bb. In Anwen­dung dieser Grund­sätze unter­gliedert sich die Tätigkeit des Klägers bei natür­lich­er Betra­ch­tungsweise in vier Arbeitsvorgänge, und zwar in den ersten Arbeitsvorgang:
67
Der Arbeits­bere­ich „Leitung, Organ­i­sa­tion und Kon­trolle des Sachge­bi­ets Ord­nungsamt“ (Auf­gaben 1, 2 und 5 bis 11 in der klägerischen Tabelle, entspricht 32,5 % der Tätigkeit­en) stellt einen selb­st­ständi­gen Arbeitsvor­gang gemessen am Arbeit­sergeb­nis dar. Denn im Rah­men dieser Tätigkeit hat der Kläger die Arbeitsabläufe im Team Ord­nungsamt zu organ­isieren und zu leit­en. Gegebe­nen­falls sind dies­bezüglich z. B. Abwe­sen­heitsvertre­tun­gen festzule­gen bzw. die konkrete Arbeitsverteilung zu pla­nen und durchzuführen.
68
Jeden­falls ste­hen diese Tätigkeit­en in keinem inhaltlichen Zusam­men­hang mit den dem Kläger im Übri­gen über­tra­ge­nen Tätigkeit­en die er unter Ziff. 1 auf­führt, nicht mit Ziff. 51, Bear­beitung von För­der­mit­teln, nicht mit Ziff. 53 (Erar­beitung und Kon­trolle der Verträge für den Win­ter­di­enst und auch nicht Leitung des Arbeitss­chutzauschuss­es (Ziff. 56,) da diese Leitungsauf­gabe nichts mit dem Ord­nungsamt zu tun hat, was sich schon daran zeigt, dass diese Auf­gabe ken­nt­nis­be­zo­gen vorher bei der Amt­slei­t­erin Bauamt verortet war.
69
b) Der zweite Arbeitsvor­gang stellt die eigen­ver­ant­wortliche Durch­führung von Ord­nungswidrigkeitsver­fahren bzw. ord­nungs­be­hördlichen Ver­wal­tungsver­fahren dar (Auf­gaben 3, 4, 13 — 26, 28, 30, 34, 36 — 57 der klägerischen Tabelle, entspricht rech­ner­isch 55% der Tätigkeit­en). Dieser Arbeitsvor­gang unterteilt sich in das Gebi­et der Gewerberegister/ Gewer­beer­laub­nis sowie des son­sti­gen ord­nungsamtlichen Auf­gaben­bere­ichs und erfasst die gesamte Bear­beitung bis zur Erstentschei­dung inklu­sive der dies­bezüglich vorzunehmenden Fes­tle­gung von Sank­tio­nen und Zwangs­maß­nah­men neb­st anschließen­der Durch­führungskon­trolle. Die einzel­nen dargestell­ten Arbeitsin­halte stellen gemessen am Arbeit­sergeb­nis lediglich unselb­st­ständi­ge Arbeitss­chritte dar. Erst mit Erlass der entsprechend geset­zlich vorge­se­henen Ord­nungs­maß­nah­men ein­schließlich gegebe­nen­falls etwaiger Bußgeld­ver­fahren und der Ein­leitung gegebe­nen­falls notwendi­ger Zwangs­maß­nah­men im Fall der Nicht­be­fol­gung neb­st Durch­führungskon­trolle ist der Ver­wal­tungsvor­gang auf der ersten Ebene abgeschlossen. Das angestrebte Arbeit­sergeb­nis, näm­lich die Umset­zung der geset­zlichen Vor­gaben aus den jew­eili­gen geset­zlichen Vorschriften, ist dann erreicht.
70
Die Beklagte hat unwider­sprochen vor­ge­tra­gen, dass in diesem Zusam­men­hang Tätigkeit­en in den Bere­ichen der Num­mern 24, 25, 26, 27, 28, nicht bei der Beklagten anfie­len, was hin­sichtlich der rech­ner­ischen Zei­tan­teile dazu führt, dass diese Tätigkeit­en rech­ner­isch zu 6,5 % weniger und daher nur zu 48,5 % Zei­tan­teil anfallen.
71
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ist dieser Arbeitsvor­gang auch nicht kün­stlich in all­ge­meine und spezielle ord­nungs­be­hördliche Auf­gaben als „Tages­geschäft“ und „eigen­ver­ant­wortliche Erteilung von Erlaub­nis­sen sowie Durch­führung von Unter­sa­gungsver­fü­gun­gen OWi, Bußgeld Wider­rufsver­fahren und Wahrnehmung von Überwachungsauf­gaben“ aufzus­pal­ten, da diese vom Kläger zusam­mengestell­ten bemüht­en Arbeitsvorgänge zu ein­er zu ver­mei­den­den Atom­isierung des vom Arbeits­gericht gebilde­ten Arbeitsvor­gangs 2 führen würde.
72
Was die Kon­trolle zur Ein­hal­tung und Ahn­dung von Ver­stößen all­ge­mein (Ziff. 16) und zur rechtlichen Vorschrift des Gewer­berechts (Ziff. 30), Erteilung von Ver­warn­geldern (Ziff. 31) oder Wider­sprüche über Kosten­er­satz bei Feuer­wehrein­sätzen (Ziff. 32) vor Ort, Kon­trollen zur Fest­stel­lung der Verkehrssicher­heit von Bäu­men (Ziff. 48) mit einem vom Kläger gebilde­ten Arbeitsvor­gang „Erteilung von speziellen Erlaub­nis­sen“ als möglich­es Arbeit­sergeb­nis zu tun haben soll, erschließt sich nicht. Insoweit führt das Arbeits­gericht zu Recht aus:
73
Dieser Arbeitsvor­gang unterteilt sich in das Gebi­et der Gewerberegister/ Gewer­beer­laub­nis sowie des son­sti­gen ord­nungsamtlichen Auf­gaben­bere­ichs und erfasst die gesamte Bear­beitung bis zur Erstentschei­dung inklu­sive der dies­bezüglich vorzunehmenden Fes­tle­gung von Sank­tio­nen und Zwangs­maß­nah­men neb­st anschließen­der Durch­führungskon­trolle. Die einzel­nen dargestell­ten Arbeitsin­halte stellen gemessen am Arbeit­sergeb­nis lediglich unselb­st­ständi­ge Arbeitss­chritte dar. Erst mit Erlass der entsprechend geset­zlich vorge­se­henen Ord­nungs­maß­nah­men ein­schließlich gegebe­nen­falls etwaiger Bußgeld­ver­fahren und der Ein­leitung gegebe­nen­falls notwendi­ger Zwangs­maß­nah­men im Fall der Nicht­be­fol­gung neb­st Durch­führungskon­trolle ist der Ver­wal­tungsvor­gang auf der ersten Ebene abgeschlossen. Das angestrebte Arbeit­sergeb­nis, näm­lich die Umset­zung der geset­zlichen Vor­gaben aus den jew­eili­gen geset­zlichen Vorschriften ist dann erreicht.
74
Auch der vom Arbeits­gericht fest­gestellte Arbeitsvor­gang 3 ist nicht zu beanstanden:
75
Die dem Kläger über­tra­gene selb­st­ständi­ge Bear­beitung ein­gelegter Rechtsmit­tel (Wider­sprüche, Tätigkeit 27, 29, 31, 32, 33, 35 [Blatt 79, 80 der Akte], entspricht 9 % der Tätigkeit­en) stellt den drit­ten Arbeitsvor­gang dar. Die selb­st­ständi­ge Bear­beitung ein­gelegter Rechtsmit­tel führt zu einem abwe­ichen­den Arbeit­sergeb­nis als die eigen­ver­ant­wortliche Durch­führung von Ord­nungswidrigkeit­en­ver­fahren bzw. ord­nungs­be­hördlichen Verwaltungsverfahren.
76
Das Arbeits­gericht Cot­tbus hat in diesen Zusam­men­hang zu Recht ausgeführt:
77
Denn bei der Rechtsmit­tel­bear­beitung han­delt es sich um einen eige­nen, abgrenzbaren Ver­fahrenss­chnitt, der sich zeitlich und inhaltlich nicht mit den vor­ange­gan­genen Ver­wal­tungsver­fahren auf der ersten Ebene deckt. Zwar knüpft auch das Wider­spruchsver­fahren an den im Erstver­fahren ermit­tel­ten Sachver­halt an. Daraus fol­gt jedoch nicht, dass Erstentschei­dung und das anschließende Ein­spruchs- bzw. Wider­spruchsver­fahren untrennbar miteinan­der ver­bun­den sind. Das Ein­spruchs- bzw. Wider­spruchsver­fahren kann mit ein­er Ver­w­er­fung, ein­er Zurück­nahme des Erst­beschei­des oder auch gegebe­nen­falls mit der Abgabe an die Staat­san­waltschaft enden. Auch inhaltlich ist ein völ­lig dif­feren­ziert­er Bear­beitungsansatz gegeben. Im Ein­spruchs- bzw. Wider­spruchsver­fahren geht es nicht mehr allein – wie im Rah­men der Erstentschei­dung – um die inhaltliche Umset­zung der Geset­ze im Rah­men der Gewer­be­ord­nung, son­dern deut­lich darüber hin­aus zunächst ein­mal um die Über­prü­fung der Ord­nungs­gemäßheit eines ein­gelegten Rechtsmit­tels. Es ist ger­ade nicht so, dass auf der Grund­lage des im Aus­gangsver­fahrens ermit­tel­ten Sachver­haltes noch ein­mal in Anwen­dung der gle­ichen Vorschriften über die Sach- und Recht­slage zu entschei­den ist. Vielmehr sind zunächst die formellen Voraus­set­zun­gen des ein­gelegten Rechtsmit­tels zu prüfen und in diesem Zusam­men­hang gegebe­nen­falls auch über z. B. Anträge auf Ein­set­zung in den vorheri­gen Stand zu entschei­den. Zudem wer­den im Regelfall weit­ere tat­säch­liche und rechtliche Argu­mente vom Ein­spruchs­führer bzw. vom Wider­spruchs­führer im Rechtsmit­telver­fahren vor­ge­tra­gen, die gegebe­nen­falls dann auch zu ein­er abwe­ichen­den Entschei­dung führen kön­nen. Bei der Entschei­dung über einen Ein­spruch bzw. einen Wider­spruch han­delt es sich um eine andere Entschei­dung als im vor­ange­gan­genen Erstentschei­dungsver­fahren. Das Arbeit­sergeb­nis im Erstentschei­dungsver­fahren dient auss­chließlich der Umset­zung der Gewer­be­ord­nung und ander­er ord­nungsrechtlich­er Geset­ze. Die Entschei­dung über den Ein­spruch bzw. Wider­spruch dient dem Arbeit­sergeb­nis der Durch­set­zung der Recht­spo­si­tion ein­er von der Erstentschei­dung betrof­fe­nen Per­son zur Über­prü­fung der Ord­nungs­gemäßheit des Ver­wal­tung­shan­delns im Rah­men der Erstentschei­dung. Mithin dienen im Ver­wal­tungsver­fahren Erstentschei­dung ein­er­seits und Bear­beitung im Rah­men ein­gelegter Ein­sprüche bzw. Wider­sprüche ander­er­seits jew­eils unter­schiedlichen Arbeit­sergeb­nis­sen mit der Folge, dass es sich jeden­falls grund­sät­zlich – und so auch hier – um abwe­ichende Arbeitsvorgänge im tar­i­flichen Sinn han­delt, so auch LAG M‑V vom 20.03.2018 – 5 Sa 53/17 -; juris Rn. 124 sowie vom 26.07.2016 – 5 Sa 226/15 -; juris Rn. 96, 97, 98. Für dieses Ergeb­nis sprechen im Übri­gen auch die in dem Klam­merzusatz in Satz 1 der Pro­tokoll­no­tiz zu § 12 Abs. 2 TVöD-AT-VKA aufgezählten Regel­beispiele für Arbeitsvorgänge. Denn dort heißt es – soweit hier von Bedeu­tung – wie folgt:
78
…“unter­schrift­sreife Bear­beitung eines Akten­vor­ganges, eines Wider­spruchs oder eines Antrages, ….“
79
Aus der Ver­wen­dung des Wortes „oder“ wird deut­lich, dass auch die Tar­ifver­tragsparteien jeden­falls grund­sät­zlich im Rah­men der Erst­beschei­dung eines Antrages ein­er­seits und der Wider­spruchs­beschei­dung ander­er­seits grund­sät­zlich und aus­ge­hend vom jew­eili­gen Arbeit­sergeb­nis her von der Möglichkeit unter­schiedlich­er Arbeitsvorgänge aus­ge­hen, vgl. Lan­desar­beits­gericht Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Urteil vom 27. Juni 2018 – 3 Sa 206/17 –, Rn. 34 — 36, juris.
80
Dem Arbeitsvor­gang 3 sind ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ins­beson­dere nicht die Tätigkeit­en 16, 23 — 26, 28 — 30, 35, 36, 38, 41 — 44, 48 zuzuschla­gen, die dem Arbeitsvor­gang Nr. 2 (23 — 26, 28, 30, 36, 38, 41 — 44, 48) zuzuord­nen sind und in keinem Zusam­men­hang mit der rechtlichen Über­prü­fung eines Beschei­ds stehen.
81
c) Die Bew­er­tung der obi­gen Arbeitsvorgänge ergibt — unab­hängig von den strit­ti­gen Zei­tan­teilen bei diesen Arbeitsvorgän­gen zwis­chen den Parteien -, dass dem Kläger nicht über­wiegend Tätigkeit­en über­tra­gen sind, die das Tar­ifmerk­mal der EG 9c der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung TVöD-VKA erfüllen.
82
aa. Die vor­liegend maßgeben­den Tätigkeitsmerk­male lauten:

83

Ent­gelt­gruppe 9 b

1. …

2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachken­nt­nisse und selb­ständi­ge Leis­tun­gen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachken­nt­nisse bedeuten gegenüber den in den Ent­gelt­grup­pen 6 bis 9 a geforderten gründlichen und viel­seit­i­gen Fachken­nt­nis­sen eine Steigerung der Tiefe und der Bre­ite nach.)

Ent­gelt­gruppe 9 c

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Ent­gelt­gruppe 9 b her­aushebt, dass sie beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll ist.

84
Die Tätigkeitsmerk­male sowohl der EG 9b bis 9c bauen aufeinan­der auf.
85
Bei Auf­ba­u­fall­grup­pen ist nach der ständi­gen Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts (vgl. Urteil vom 9. Dezem­ber 2015 – 4 AZR 11/13 – zitiert nach juris, dort Rn. 19 m. w. N.) zunächst zu prüfen, ob die Anforderun­gen der Aus­gangs­fall­gruppe erfüllt wer­den. Anschließend ist zu klären, ob die qual­i­fizieren­den Merk­male der höheren Vergü­tungs­gruppe vor­liegen. Danach muss ein Arbeit­nehmer die all­ge­meinen Voraus­set­zun­gen der EG 9b der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung TVöD-VKA und die der darauf auf­bauen­den EG 9c der Anlage 1 c — Ent­gel­tord­nung TVöD-VKA erfüllen. Mit ein­er Ein­grup­pierungs­fest­stel­lungsklage sind diejeni­gen Tat­sachen vorzu­tra­gen und im Bestre­it­ens­falle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beansprucht­en tar­i­flichen Tätigkeitsmerk­male seien unter Ein­schluss der darin vorge­se­henen Qual­i­fizierun­gen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüs­si­gen Vor­trag genügt dabei eine genaue Darstel­lung der eige­nen Tätigkeit nicht, wenn ein Her­aushe­bungsmerk­mal in Anspruch genom­men wird (BAG, a. a. O., Rn. 19). Allein aus der Betra­ch­tung der jew­eili­gen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den­jeni­gen eines Angestell­ten der EG 9 b der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung TVöD-VKA entsprechend den Qual­i­fizierungsmerk­malen her­aushebt und eine Ein­grup­pierung in der EG 9c der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung zum TVöD-VKA begrün­det. Diese Wer­tung erfordert vielmehr einen Ver­gle­ich mit den nicht her­aus­ge­hobe­nen Tätigkeit­en, also den Nor­maltätigkeit­en der Aus­gangs­fall­gruppe und set­zt einen entsprechen­den Tat­sachen­vor­trag voraus (BAG, a. a. O., Rn. 19). Die vor­ge­tra­ge­nen Tat­sachen müssen erken­nen lassen, warum sich eine bes­timmte Tätigkeit aus der in der Aus­gangs­fall­gruppe erfassten Grundtätigkeit her­vorhebt und einen wer­tenden Ver­gle­ich mit dieser nicht unter das Her­aushe­bungsmerk­mal fal­l­en­den Tätigkeit erlaubt (BAG, a. a. O.).
86
cc. Der Kläger erfüllt die Anforderun­gen der Aus­gangsent­gelt­gruppe 9b der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung zum TVöD-VKA bzw. der Vergü­tungs­gruppe V b Fall­gruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT‑O.
87
Eine pauschale sum­marische Prü­fung des Vor­liegens dieser Ein­grup­pierungsmerk­male ist vor­liegend aus­re­ichend, da auch die Beklagte davon aus­ge­ht, dass dem Kläger eine Vergü­tung nach der EG 9b der Anlage 1 — Ent­gel­tord­nung zum TVöD-VKA zusteht.
88
Eine solche ist aus­re­ichend, soweit die Tätigkeit des Angestell­ten zwis­chen den Parteien unstre­it­ig ist und der Arbeit­ge­ber selb­st die Tätigkeitsmerk­male als erfüllt ansieht (BAG, Urteil vom 9. Dezem­ber 2015 – 4 AZR 11/13 – zitiert nach juris, dort Rn. 22, m. w. N.).
89
Dies war der Fall, wie das Arbeits­gericht — von den Parteien unbean­standet — aus­ge­führt hat.
90
Unter Zugrun­dele­gung und Bezug­nahme auf den unstre­it­i­gen Sachvor­trag der Parteien kann zu Gun­sten des Klägers unter­stellt wer­den, dass seine Tätigkeit­en im Rah­men des hier maßge­blichen und fest­gestell­ten ersten, zweit­en und drit­ten Arbeitsvor­ganges gründliche und umfassende Fachken­nt­nisse erfordern, welche er vol­lum­fänglich im Rah­men ein­er selb­st­ständi­gen Leis­tungser­bringung im tar­i­flichen Sinne zu erbrin­gen hat.
91
dd. Der Kläger hat jedoch unab­hängig davon, wie die zeitlichen strit­ti­gen Anteile der Arbeitsvorgänge aus­fall­en, nicht dar­ge­tan, dass die von ihm auszuüben­den Tätigkeit­en sich hin­sichtlich der Anforderun­gen durch beson­dere Ver­ant­wor­tung aus der EG 9b herausheben.
92
(1) Nach der ständi­gen Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts (vgl. Urteil vom 21. Jan­u­ar 2015 – 4 AZR 253/13 – zitiert nach juris, dort Rn. 26 m. w. N.) ist unter Ver­ant­wor­tung im Sinne des zur Beurteilung ste­hen­den Tar­ifmerk­mals zunächst die Verpflich­tung der Angestell­ten zu ver­ste­hen, dafür ein­ste­hen zu müssen, dass in dem ihnen über­tra­ge­nen Dienst- oder Arbeits­bere­ich die dort – auch von anderen Bedi­en­steten – zu erledi­gen­den Auf­gaben sachgerecht, pünk­tlich und vorschrifts­gemäß aus­ge­führt wer­den. Im Anschluss an diese Bes­tim­mung des Begriffes der Nor­malver­ant­wor­tung hat das Bun­de­sar­beits­gericht beispiel­haft eine Rei­he von Kri­te­rien entwick­elt, die nach sein­er Ansicht geeignet sein kön­nen, die tar­i­flich geforderte her­aus­ge­hobene beson­dere Ver­ant­wor­tung des Angestell­ten zu begrün­den. Je nach Lage des Einzelfall­es kann sie sich auf andere Mitar­beit­er oder dritte Per­so­n­en, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewin­nende wis­senschaftliche Resul­tate oder auf tech­nis­che Zusam­men­hänge beziehen (BAG, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.). Soweit es um Entschei­dun­gen über Leis­tun­gen an Dritte geht, kann die beson­dere Ver­ant­wor­tung darin liegen, dass sie auf die betrof­fe­nen Antrag­steller Auswirkun­gen von erhe­blich­er Trag­weite haben (BAG, a. a. O. m. w. N.).
93
(2) Beruft sich ein Arbeit­nehmer auf die Erfül­lung der Anforderun­gen eines Tätigkeitsmerk­mals, dass gegenüber der niedrigeren Vergü­tungs­gruppe ein Her­aushe­bungsmerk­mal fordert, muss er in einem Ein­grup­pierungsrechtsstre­it diejeni­gen Tat­sachen dar­legen, die diesen Ver­gle­ich ermöglichen (BAG, a. a. O., Rn. 34 m. w. N.). Dabei genügt es nach der ständi­gen Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betra­ch­tung der jew­eili­gen Tätigkeit des Arbeit­nehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Her­aushe­bungsmerk­mal vor­liegt. Der Tat­sachen­vor­trag muss ins­ge­samt erken­nen lassen, warum sich eine bes­timmte Tätigkeit aus der in der Aus­gangs­fall­gruppe erfassten Grundtätigkeit her­aushebt und einen wer­tenden Ver­gle­ich mit dieser nicht unter das Her­aushe­bungsmerk­mal fal­l­en­den Tätigkeit erlauben (BAG, a. a. O., m. w. N.).
94
Ein wer­tender Ver­gle­ich betr­e­f­fend das tar­i­fliche Her­aushe­bungsmerk­mal der beson­deren Ver­ant­wor­tung ver­langt danach zunächst die Benen­nung ein­er Ver­gle­ichs­gruppe von Arbeit­nehmern, deren Tätigkeit entsprechend der Aus­gangs­fall­gruppe bew­ertet sind. Um ver­gle­ich­bar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeit­nehmer zumin­d­est eine Rei­he von gemein­samen Merk­malen mit der­jeni­gen aufweisen, die von der kla­gen­den Arbeitnehmerin/dem kla­gen­den Arbeit­nehmer aus­geübt wird. Sodann ist darzule­gen, dass die von den Arbeit­nehmern der Ver­gle­ichs­gruppe aus­geübten Tätigkeit­en (min­destens) die Anforderun­gen der Tätigkeitsmerk­male der Aus­gangs­fall­gruppe erfüllen. Hier­für kön­nen recht­skräftige Entschei­dun­gen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bun­de­sar­beits­gerichts, als Indiz herange­zo­gen wer­den, wenn in ihnen eine entsprechende tar­i­fliche Bew­er­tung dieser Tätigkeit vorgenom­men wurde (BAG, a. a. O.).
95
Sodann ist dieser Ver­gle­ich­stätigkeit die dabei wahrzunehmende Nor­malver­ant­wor­tung zuzuord­nen und ihr die gesteigerte Ver­ant­wor­tung der Tätigkeit der kla­gen­den Arbeitnehmerin/des kla­gen­den Arbeit­nehmers gegenüber zu stellen. Ver­ant­wor­tung in diesem Sinne bedeutet nicht nur, das Ein­ste­hen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu tre­f­fend­en Entschei­dung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Trag­weite und die Fol­gen der Entschei­dung, also ihre tat­säch­lichen oder mut­maßlichen Wirkun­gen, wenn sie ein­mal getrof­fen wor­den ist (BAG, a. a. O., Rn. 36).
96
Liegen in ein­er solchen Form den jew­eils in Betra­cht kom­menden Tätigkeitsmerk­malen der Aus­gangs­fall­gruppe und der Auf­ba­u­fall­gruppe zumin­d­est hin­sichtlich der Aus­gangs­fall­gruppe eine im weitesten Sinne unstre­it­ige Bew­er­tung ein­er ver­gle­ich­baren Tätigkeit zugrunde, kann der – behauptete – Unter­schied an die jew­eils zu tra­gende Ver­ant­wor­tung, der gewichtig, beträchtlich sein muss, anhand der genan­nten Maßstäbe bew­ertet wer­den (BAG, a. a. O., Rn. 37 m. w. N.).
97
ee) Der Kläger hat keine Ver­gle­ichs­grup­pen benan­nt, son­dern hin­sichtlich des Her­aushe­bungsmerk­mals „beson­dere Ver­ant­wor­tung“ auf seine Leitungstätigkeit für 7 unter­stellte Mitar­beit­er im Arbeitsvor­gang 1 hingewiesen. Unab­hängig davon, ob der Zei­tan­teil für diese Leitungstätigkeit mit Zusam­men­hangstätigkeit­en nun 32,5 % oder wie von der Beklagten behauptet oder geschätzt 10 % aus­macht und unter­stellt, dadurch sei das Qual­i­fizierungsmerk­mal beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll, gegeben, reicht diese Tätigkeit schon vom zeitlichen Umfang nicht aus, um die Vergü­tungs­gruppe E9c zu erfüllen.
98
Gle­ich­es gilt in Addi­tion mit dem fest­gestell­ten Arbeitsvor­gang Nr. 3 selb­st­ständi­ge Bear­beitung ein­gelegter Rechtsmit­tel, der 9 % der Arbeit­szeit ausmacht.
99
Insofern kann sich nur in Addi­tion mit dem Arbeitsvor­gang Nr. 2, der je nach Berech­nung des Gerichts knapp unter 50 % der Arbeit­szeit oder 33,5% — so der Kläger — oder 70% — so die Beklagte — beträgt, die begehrte Vergü­tung nach EG 9c ergeben.
100
Der Kläger hat im Zusam­men­hang mit dem Arbeitsvor­gang Nr. 2 (und in dem von ihm neu gebilde­ten Arbeitsvor­gang Nr. III) lediglich seine Tätigkeit­en beschrieben und vor­ge­tra­gen, dass diese zu 12 % — bezo­gen auf einen „abge­speck­ten“ Arbeitsvor­gang II — das Qual­i­fizierungsmerk­mal „beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll“ erfüllen
101
Der Kläger hat sich darauf beschränkt, hin­sichtlich der von ihm recht­sir­rig gebilde­ten Arbeitsvorgänge II und III zu beach­t­ende Geset­ze und Rechtsvorschriften zu nen­nen und seine wahrzunehmenden Tätigkeit­en darzustellen und behauptet, diese hät­ten eine „erhe­bliche Außen­wirkung“ und/oder „erhe­bliche Trag­weite“ und „Ein­flussnahme auf die Lebensver­hält­nisse von Bürg­ern oder Drit­ter“. Im Übri­gen hat der Kläger pauschal vor­ge­tra­gen, dass die ihm über­tra­gene Ver­ant­wor­tung beträchtlich­er und gewichtiger ist als die Ver­ant­wor­tung bei der Erledi­gung von Arbeit­sauf­gaben, die im all­ge­meinen einem Beschäftigten der EG 9b als Sach­bear­beit­er obliegt.
102
Damit erfüllt der Kläger die ihm obliegende Dar­legungslast nicht, wie bere­its das Arbeits­gericht Cot­tbus fest­gestellt hat. Der Kläger hat nicht ver­gle­ichend dargestellt, welche Auf­gaben einem Sach­bear­beit­er der EG 9b obliegen und warum seine Tätigkeit sich von dieser Tätigkeit im Ver­gle­ich als „beson­ders ver­ant­wor­tungsvoll „abhebt.
103
Ein wer­tender Ver­gle­ich ist daher dem Gericht nicht möglich.
104
Es mag zwar sein, dass in der beklagten Gemeinde Sach­bear­beit­er der EG 8 und niedriger beschäftigt wer­den. Das enthebt den Kläger aber nicht von sein­er Darlegungslast.
105
Dass die Aufzäh­lung von Rechtsvorschriften nicht zielführend ist, hat bere­its das Arbeits­gericht Cot­tbus dargelegt.
106
3. Der Kläger kann man­gels Ein­grup­pierung in die EG 9c auch keine Dif­feren­zvergü­tung zur EG 9b seit 01.02.2017 neb­st Zin­sen verlangen.

III.
107
Die Beru­fung des Klägers war daher mit der Folge zurück­zuweisen, dass er die Kosten seines erfol­glosen Rechtsmit­tels zu tra­gen hat, § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

IV.
108
Die Revi­sion gegen die Entschei­dung war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzu­lassen, weil kein­er der dort genan­nten Zulas­sungs­gründe vor­lag. Ins­beson­dere wies der am Einzelfall ori­en­tierte Rechtsstre­it keine grund­sät­zliche Bedeu­tung auf und fol­gte die Kam­mer bei der Entschei­dung den in der zitierten Recht­sprechung entwick­el­ten Grund­sätzen. Eine Diver­genz zu anderen oberg­erichtlichen Entschei­dun­gen ist nicht erkennbar.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…