Dynamische Bezugnahmeklausel — Änderung durch Betriebsvereinbarung

 

Eine indi­vid­u­alver­traglich vere­in­barte Vergü­tung nach tar­i­flichen Grund­sätzen kann durch eine Betrieb­svere­in­barung nicht zu Las­ten des Arbeit­nehmers abgeän­dert werden.

Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgän­gerin als Masseur in einem Senioren- und Pflegezen­trum beschäftigt. In ein­er Zusatzvere­in­barung zum Arbeitsver­trag von Dezem­ber 1992 ver­ständigte sich die Rechtsvorgän­gerin der Beklagten mit dem Kläger auf eine Reduzierung der Arbeit­szeit. In der Vere­in­barung heißt es, die Vergü­tung betrage „monatlich in der Gruppe BAT Vc/3 = DM 2.527,80 brut­to”. Im Feb­ru­ar 1993 schlossen die Rechtsvorgän­gerin der Beklagten und der bei ihr gebildete Betrieb­srat eine Betrieb­svere­in­barung. Danach soll­ten in ihrem Anwen­dungs­bere­ich „ana­log die für die Angestell­ten des Bun­des und der Län­der vere­in­barten Bes­tim­mungen des Lohn- und Vergü­tungstar­ifver­trages — BAT vom 11. Jan­u­ar 1961” gel­ten. Ihre Bes­tim­mungen soll­ten automa­tisch Bestandteil von Arbeitsverträ­gen wer­den, die vor Feb­ru­ar 1993 geschlossen wor­den waren. Die betrof­fe­nen Arbeit­nehmer soll­ten einen entsprechen­den Nach­trag zum Arbeitsver­trag erhal­ten. Einen solchen Nach­trag unterze­ich­neten die Rechtsvorgän­gerin der Beklagten und der Kläger im März 1993. Die Beklagte kündigte die Betrieb­svere­in­barung zum 31. Dezem­ber 2001. Im März 2006 vere­in­barten die Parteien im Zusam­men­hang mit ein­er Arbeit­szeit­er­höhung, dass das Gehalt „entsprechend der 0,78 Stelle auf 1.933,90 Euro erhöht“ werde und „alle übri­gen Bestandteile des beste­hen­den Arbeitsver­trages … unverän­dert gültig“ blieben. Der Kläger hat die Auf­fas­sung vertreten, ihm ste­he auf­grund arbeitsver­traglich­er Bezug­nahme Vergü­tung nach dem Tar­ifver­trag für den öffentlichen Dienst in der für die kom­mu­nalen Arbeit­ge­ber gel­tenden Fas­sung (TVöD/VKA) bzw. dem Tar­ifver­trag für den öffentlichen Dienst der Län­der (TV‑L) zu. Die Beklagte meint, eine dynamis­che Bezug­nahme auf die vom Kläger herange­zo­ge­nen Tar­ifw­erke liege nicht vor. 

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers vor dem Vierten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts war erfol­gre­ich. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger nach der jew­eili­gen Ent­gelt­ta­belle des TVöD/VKA zu vergüten. Der Kläger und die Rechtsvorgän­gerin der Beklagten haben die Vergü­tung nach den jew­eils gel­tenden Regelun­gen des BAT und nach­fol­gend des TVöD/VKA arbeitsver­traglich vere­in­bart. Die Betrieb­svere­in­barung aus dem Jahr 1993 ver­mochte diese Vere­in­barung nicht abzuän­dern. Ungeachtet der Wirk­samkeit der Betrieb­svere­in­barung unter­lag die arbeitsver­tragliche Vergü­tungsabrede bere­its deshalb nicht der Abän­derung durch eine kollek­tivrechtliche Regelung, weil es sich bei der Vere­in­barung der Vergü­tung nicht um eine all­ge­meine Geschäfts­be­din­gung, son­dern um eine indi­vidu­ell vere­in­barte, nicht der AGB-Kon­trolle unter­wor­fene Regelung der Hauptleis­tungspflicht han­delte. Die vom Lan­desar­beits­gericht aufge­wor­fene Frage der — generellen — Betrieb­svere­in­barung­sof­fen­heit von All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen in Arbeitsverträ­gen bedurfte deshalb kein­er Entscheidung.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…

 
 
 
 

Dynamische Bezugnahmeklausel — Änderung durch Betriebsvereinbarung

 

Eine indi­vid­u­alver­traglich vere­in­barte Vergü­tung nach tar­i­flichen Grund­sätzen kann durch eine Betrieb­svere­in­barung nicht zu Las­ten des Arbeit­nehmers abgeän­dert werden.

Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgän­gerin als Masseur in einem Senioren- und Pflegezen­trum beschäftigt. In ein­er Zusatzvere­in­barung zum Arbeitsver­trag von Dezem­ber 1992 ver­ständigte sich die Rechtsvorgän­gerin der Beklagten mit dem Kläger auf eine Reduzierung der Arbeit­szeit. In der Vere­in­barung heißt es, die Vergü­tung betrage „monatlich in der Gruppe BAT Vc/3 = DM 2.527,80 brut­to”. Im Feb­ru­ar 1993 schlossen die Rechtsvorgän­gerin der Beklagten und der bei ihr gebildete Betrieb­srat eine Betrieb­svere­in­barung. Danach soll­ten in ihrem Anwen­dungs­bere­ich „ana­log die für die Angestell­ten des Bun­des und der Län­der vere­in­barten Bes­tim­mungen des Lohn- und Vergü­tungstar­ifver­trages — BAT vom 11. Jan­u­ar 1961” gel­ten. Ihre Bes­tim­mungen soll­ten automa­tisch Bestandteil von Arbeitsverträ­gen wer­den, die vor Feb­ru­ar 1993 geschlossen wor­den waren. Die betrof­fe­nen Arbeit­nehmer soll­ten einen entsprechen­den Nach­trag zum Arbeitsver­trag erhal­ten. Einen solchen Nach­trag unterze­ich­neten die Rechtsvorgän­gerin der Beklagten und der Kläger im März 1993. Die Beklagte kündigte die Betrieb­svere­in­barung zum 31. Dezem­ber 2001. Im März 2006 vere­in­barten die Parteien im Zusam­men­hang mit ein­er Arbeit­szeit­er­höhung, dass das Gehalt „entsprechend der 0,78 Stelle auf 1.933,90 Euro erhöht“ werde und „alle übri­gen Bestandteile des beste­hen­den Arbeitsver­trages … unverän­dert gültig“ blieben. Der Kläger hat die Auf­fas­sung vertreten, ihm ste­he auf­grund arbeitsver­traglich­er Bezug­nahme Vergü­tung nach dem Tar­ifver­trag für den öffentlichen Dienst in der für die kom­mu­nalen Arbeit­ge­ber gel­tenden Fas­sung (TVöD/VKA) bzw. dem Tar­ifver­trag für den öffentlichen Dienst der Län­der (TV‑L) zu. Die Beklagte meint, eine dynamis­che Bezug­nahme auf die vom Kläger herange­zo­ge­nen Tar­ifw­erke liege nicht vor. 

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers vor dem Vierten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts war erfol­gre­ich. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger nach der jew­eili­gen Ent­gelt­ta­belle des TVöD/VKA zu vergüten. Der Kläger und die Rechtsvorgän­gerin der Beklagten haben die Vergü­tung nach den jew­eils gel­tenden Regelun­gen des BAT und nach­fol­gend des TVöD/VKA arbeitsver­traglich vere­in­bart. Die Betrieb­svere­in­barung aus dem Jahr 1993 ver­mochte diese Vere­in­barung nicht abzuän­dern. Ungeachtet der Wirk­samkeit der Betrieb­svere­in­barung unter­lag die arbeitsver­tragliche Vergü­tungsabrede bere­its deshalb nicht der Abän­derung durch eine kollek­tivrechtliche Regelung, weil es sich bei der Vere­in­barung der Vergü­tung nicht um eine all­ge­meine Geschäfts­be­din­gung, son­dern um eine indi­vidu­ell vere­in­barte, nicht der AGB-Kon­trolle unter­wor­fene Regelung der Hauptleis­tungspflicht han­delte. Die vom Lan­desar­beits­gericht aufge­wor­fene Frage der — generellen — Betrieb­svere­in­barung­sof­fen­heit von All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen in Arbeitsverträ­gen bedurfte deshalb kein­er Entscheidung.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…